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Entscheidung 4 Ob 106/99p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob106/99p

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold L*****, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer und Mag. Christian Ebmer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Andreas G*****, vertreten durch Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwalt in Lambach, als Verfahrenshelfer, wegen 196.440 S sA, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Februar 1999, GZ 2 R 10/99z-19, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Oktober 1998, GZ 4 Cg 96/98d-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger übergab dem Beklagten im Februar 1995 in dessen Eigenschaft als selbständiger Vermittler der M ***** GmbH 286.440 S zur Veranlagung in insgesamt 31 "Letters" des European Kings Club. Da der Kläger die zugesagten Zahlungen nicht erhielt, traf er mit dem Beklagten am 1. 6. 1995 ein "Übereinkommen". Darin verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger monatlich 10.000 S zu zahlen. Der Beklagte zahlte zwei Raten; danach erhielt der Kläger weder vom Beklagten noch vom European Kings Club weitere Zahlungen.

Mit der zu C 538/95h des Bezirksgerichtes Peuerbach machte der Kläger 70.000 S sA geltend, die er auch zugesprochen erhielt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Restbetrag von 196.440 S sA. Das Erstgericht sprach ihm den Betrag zu. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit Urteil vom 11. Februar 1999 und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Beklagte legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 508, ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E53738 04A01069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00106.99P.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19990427_OGH0002_0040OB00106_99P0000_000