Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr beim Inverkehrbringen von Wundauflage-Produkten den Eindruck einer zugelassenen Arzneispezialität zu erwecken, solange diese nicht als Arzneispezialitäten zugelassen sind. Das Begehren richtet sich damit seinem Wortlaut nach nicht gegen das Inverkehrbringen von I*****, sondern gegen irreführende Angaben beim Inverkehrbringen und stützt sich somit auf den - von der Klägerin neben § 1 UWG auch ausdrücklich angeführten - § 2 UWG. Es wäre nur dann berechtigt, wenn beim Inverkehrbringen von I***** der tatsachenwidrige Eindruck erweckt würde, I***** sei eine zugelassene Arzneispezialität.Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr beim Inverkehrbringen von Wundauflage-Produkten den Eindruck einer zugelassenen Arzneispezialität zu erwecken, solange diese nicht als Arzneispezialitäten zugelassen sind. Das Begehren richtet sich damit seinem Wortlaut nach nicht gegen das Inverkehrbringen von I*****, sondern gegen irreführende Angaben beim Inverkehrbringen und stützt sich somit auf den - von der Klägerin neben Paragraph eins, UWG auch ausdrücklich angeführten - Paragraph 2, UWG. Es wäre nur dann berechtigt, wenn beim Inverkehrbringen von I***** der tatsachenwidrige Eindruck erweckt würde, I***** sei eine zugelassene Arzneispezialität.
Für eine solche Annahme fehlt nach dem festgestellten Sachverhalt jeder Anhaltspunkt. Weder in der Produktaufmachung noch in der Werbung findet sich ein Hinweis auf eine Zulassung von I***** als Arzneispezialität. Das CE-Kennzeichen zeigt vielmehr, dass I***** als Medizinprodukt eingestuft wurde; eine Einstufung, die mit der Zulassung als Arzneispezialität unvereinbar ist.
Das auf einen Verstoß gegen § 2 UWG abstellende Begehren ist demnach schon deshalb nicht berechtigt, weil die davon erfasste Irreführung nicht vorliegt. Das Begehren wäre aber auch dann nicht berechtigt, wenn ihm - worauf das Vorbringen der Klägerin im Revisionsrekurs schließen lässt - zu entnehmen sein sollte, dass der Beklagten das Inverkehrbringen von I***** als Arzneimittel untersagt werden soll:Das auf einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG abstellende Begehren ist demnach schon deshalb nicht berechtigt, weil die davon erfasste Irreführung nicht vorliegt. Das Begehren wäre aber auch dann nicht berechtigt, wenn ihm - worauf das Vorbringen der Klägerin im Revisionsrekurs schließen lässt - zu entnehmen sein sollte, dass der Beklagten das Inverkehrbringen von I***** als Arzneimittel untersagt werden soll:
Die Klägerin verweist auf die Materialien zum Medizinproduktegesetz, wonach § 1 Abs 3 Z 11 AMG als einfacher Ausnahmetatbestand formuliert wurde, weil eine genaue Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln durch § 5 MPG gewährleistet sei. Nach § 5 Abs 2 MPG komme es auf die bestimmungsgemäße Hauptwirkung einer einheitlichen Produktkombination von Medizinprodukt und Arzneimittel an. Dafür seien die vom Hersteller vorgegebene Zweckbestimmung und die Art und Form des Inverkehrbringens maßgebend. Sie führten im vorliegenden Fall dazu, dass I***** als Arzneimittel einzustufen sei.Die Klägerin verweist auf die Materialien zum Medizinproduktegesetz, wonach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 11, AMG als einfacher Ausnahmetatbestand formuliert wurde, weil eine genaue Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln durch Paragraph 5, MPG gewährleistet sei. Nach Paragraph 5, Absatz 2, MPG komme es auf die bestimmungsgemäße Hauptwirkung einer einheitlichen Produktkombination von Medizinprodukt und Arzneimittel an. Dafür seien die vom Hersteller vorgegebene Zweckbestimmung und die Art und Form des Inverkehrbringens maßgebend. Sie führten im vorliegenden Fall dazu, dass I***** als Arzneimittel einzustufen sei.
Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die unterschiedliche Fassung des Ausnahmetatbestands für Verzehrprodukte und für Medizinprodukte in § 1 Abs 3 AMG nicht zu den vom Rekursgericht gezogenen Schlüssen berechtigt. Die Fassung des Ausnahmetatbestands kann nicht losgelöst davon gesehen werden, wie Verzehrprodukte und Medizinprodukte in den jeweils anwendbaren Gesetzen definiert werden. Verzehrprodukte sind nach § 3 LMG 1975 Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genusszwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein. Das Lebensmittelgesetz verweist damit für die Abgrenzung Verzehrprodukt/Arzneimittel auf das Arzneimittelgesetz. Die Abgrenzung zwischen Verzehrprodukt und Arzneimittel muss demnach im Arzneimittelgesetz erfolgen, wie dies durch § 1 Abs 3 Z 3 AMG auch geschieht. Nach dieser Bestimmung sind Verzehrprodukte keine Arzneimittel, wenn sie nach Art und Form des Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 AMG zu erfüllen (zur Abgrenzung von Verzehrprodukt und Arzneimittel nach der subjektiven Zweckbestimmung des Herstellers s ÖBl 2001, 73 - Ginkgo biloba; ecolex 2000/267 ((Schanda)) - Kräuterdestillat Ginkgo biloba).Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die unterschiedliche Fassung des Ausnahmetatbestands für Verzehrprodukte und für Medizinprodukte in Paragraph eins, Absatz 3, AMG nicht zu den vom Rekursgericht gezogenen Schlüssen berechtigt. Die Fassung des Ausnahmetatbestands kann nicht losgelöst davon gesehen werden, wie Verzehrprodukte und Medizinprodukte in den jeweils anwendbaren Gesetzen definiert werden. Verzehrprodukte sind nach Paragraph 3, LMG 1975 Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genusszwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein. Das Lebensmittelgesetz verweist damit für die Abgrenzung Verzehrprodukt/Arzneimittel auf das Arzneimittelgesetz. Die Abgrenzung zwischen Verzehrprodukt und Arzneimittel muss demnach im Arzneimittelgesetz erfolgen, wie dies durch Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AMG auch geschieht. Nach dieser Bestimmung sind Verzehrprodukte keine Arzneimittel, wenn sie nach Art und Form des Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zu erfüllen (zur Abgrenzung von Verzehrprodukt und Arzneimittel nach der subjektiven Zweckbestimmung des Herstellers s ÖBl 2001, 73 - Ginkgo biloba; ecolex 2000/267 ((Schanda)) - Kräuterdestillat Ginkgo biloba).
Im Gegensatz dazu setzt das Medizinproduktegesetz die Kriterien fest, die für die Abgrenzung gegenüber Arzneimitteln maßgebend sind, womit sich eine nähere Bestimmung des Begriffs "Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes" in § 1 Abs 3 Z 11 AMG erübrigt. Aus dem Fehlen eines Hinweises auf die Art und Form des Inverkehrbringens kann daher nicht geschlossen werden, dass für die Einstufung als Medizinprodukt oder als Arzneimittel - anders als bei Verzehrprodukten - die subjektive Zweckbestimmung durch den Vertreiber ohne Bedeutung wäre. Damit ist aber für die Klägerin nichts zu gewinnen:Im Gegensatz dazu setzt das Medizinproduktegesetz die Kriterien fest, die für die Abgrenzung gegenüber Arzneimitteln maßgebend sind, womit sich eine nähere Bestimmung des Begriffs "Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes" in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 11, AMG erübrigt. Aus dem Fehlen eines Hinweises auf die Art und Form des Inverkehrbringens kann daher nicht geschlossen werden, dass für die Einstufung als Medizinprodukt oder als Arzneimittel - anders als bei Verzehrprodukten - die subjektive Zweckbestimmung durch den Vertreiber ohne Bedeutung wäre. Damit ist aber für die Klägerin nichts zu gewinnen:
Medizinprodukte können dazu bestimmt sein, als Behelf für die Anwendung eines Arzneimittels zu dienen, sie können aber auch ein Arzneimittel enthalten und damit ein Kombinationsprodukt aus Arzneimittel und (eigentlichem) Medizinprodukt sein. Bei Kombinationsprodukten stellt sich die Frage, ob sie dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Diese Frage wird durch § 5 Abs 2 und 3 MPG geregelt. Nach § 5 Abs 2 MPG ist auf eine Kombination von Medizinprodukt und Arzneimittel (nur) das Arzneimittelgesetz anzuwenden, wenn Medizinprodukt und Arzneimittel so in Verkehr gebracht werden, dass sie ein einheitliches, miteinander verbundenes Produkt bilden, dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung auf der stofflichen Zusammensetzung des Arzneimittels beruht und das ausschließlich zur Verwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht wiederverwendbar ist. Das Kombinationsprodukt unterliegt hingegen dem Medizinproduktegesetz, wenn es darin besteht, dass ein Produkt - ausgenommen In-vitro-Diagnostika - als integrierten Bestandteil einen Stoff enthält, der - gesondert verwendet - als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und in Ergänzung zu dem Medizinprodukt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten kann (§ 5 Abs 3 MPG).Medizinprodukte können dazu bestimmt sein, als Behelf für die Anwendung eines Arzneimittels zu dienen, sie können aber auch ein Arzneimittel enthalten und damit ein Kombinationsprodukt aus Arzneimittel und (eigentlichem) Medizinprodukt sein. Bei Kombinationsprodukten stellt sich die Frage, ob sie dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Diese Frage wird durch Paragraph 5, Absatz 2 und 3 MPG geregelt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, MPG ist auf eine Kombination von Medizinprodukt und Arzneimittel (nur) das Arzneimittelgesetz anzuwenden, wenn Medizinprodukt und Arzneimittel so in Verkehr gebracht werden, dass sie ein einheitliches, miteinander verbundenes Produkt bilden, dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung auf der stofflichen Zusammensetzung des Arzneimittels beruht und das ausschließlich zur Verwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht wiederverwendbar ist. Das Kombinationsprodukt unterliegt hingegen dem Medizinproduktegesetz, wenn es darin besteht, dass ein Produkt - ausgenommen In-vitro-Diagnostika - als integrierten Bestandteil einen Stoff enthält, der - gesondert verwendet - als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und in Ergänzung zu dem Medizinprodukt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten kann (Paragraph 5, Absatz 3, MPG).
§ 5 Abs 2 MPG entspricht Art I Abs 3 zweiter Satz der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte; § 5 Abs 3 MPG Art I Abs 4 der Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare Medizinprodukte und Art I Abs 4 der Richtlinie 93/42/EWG; beide Richtlinien wurden mit dem Medizinproduktegesetz umgesetzt. In den Erwägungsgründen der Richtlinie 93/42/EWG wird zur Abgrenzung von Medizinprodukten von Arzneimitteln ausgeführt, dass in den Fällen, in denen Medizinprodukte dafür ausgelegt sind, Arzneimittel abzugeben, das Inverkehrbringen des Medizinprodukts durch die vorliegende Richtlinie, das Inverkehrbringen des Arzneimittels jedoch durch die Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten geregelt wird. Werde ein solches Produkt jedoch derart in Verkehr gebracht, dass Produkt und Arzneimittel eine feste Einheit bilden, die ausschließlich zur Verwendung in der vorgegebenen Kombination bestimmt und nicht wiederverwendbar ist, unterliege dieses eine feste Einheit bildende Produkt der Richtlinie 65/65/EWG. Davon zu unterscheiden seien Medizinprodukte, die unter anderem als Bestandteile Stoffe enthalten, welche bei gesonderter Anwendung als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG betrachtet werden können. In solchen Fällen, dh wenn die in das Medizinprodukt integrierten Stoffe in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können, werde das Inverkehrbringen durch die vorliegende Richtlinie geregelt.Paragraph 5, Absatz 2, MPG entspricht Artikel römisch eins, Absatz 3, zweiter Satz der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte; Paragraph 5, Absatz 3, MPG Artikel römisch eins, Absatz 4, der Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare Medizinprodukte und Artikel römisch eins, Absatz 4, der Richtlinie 93/42/EWG; beide Richtlinien wurden mit dem Medizinproduktegesetz umgesetzt. In den Erwägungsgründen der Richtlinie 93/42/EWG wird zur Abgrenzung von Medizinprodukten von Arzneimitteln ausgeführt, dass in den Fällen, in denen Medizinprodukte dafür ausgelegt sind, Arzneimittel abzugeben, das Inverkehrbringen des Medizinprodukts durch die vorliegende Richtlinie, das Inverkehrbringen des Arzneimittels jedoch durch die Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten geregelt wird. Werde ein solches Produkt jedoch derart in Verkehr gebracht, dass Produkt und Arzneimittel eine feste Einheit bilden, die ausschließlich zur Verwendung in der vorgegebenen Kombination bestimmt und nicht wiederverwendbar ist, unterliege dieses eine feste Einheit bildende Produkt der Richtlinie 65/65/EWG. Davon zu unterscheiden seien Medizinprodukte, die unter anderem als Bestandteile Stoffe enthalten, welche bei gesonderter Anwendung als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG betrachtet werden können. In solchen Fällen, dh wenn die in das Medizinprodukt integrierten Stoffe in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können, werde das Inverkehrbringen durch die vorliegende Richtlinie geregelt.
Die Materialien zum Medizinproduktegesetz (313 BlgNR 20. GP 60f) führen zu § 5 Abs 2 MPG aus, dass ein Kombinationsprodukt dem Arzneimittelgesetz unterliegt, wenn seine Hauptwirkung auf der Arzneimittelwirkung beruht, es ausschließlich zur Anwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht wiederverwendbar ist. Sei das Arzneimittel hingegen zwar fixer Bestandteil des Kombinationsprodukts, entfalte es aber lediglich eine unterstützende Wirkung zum Medizinprodukt auf den menschlichen Körper, so sei das Medizinproduktegesetz maßgebend.Die Materialien zum Medizinproduktegesetz (313 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 60f) führen zu Paragraph 5, Absatz 2, MPG aus, dass ein Kombinationsprodukt dem Arzneimittelgesetz unterliegt, wenn seine Hauptwirkung auf der Arzneimittelwirkung beruht, es ausschließlich zur Anwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht wiederverwendbar ist. Sei das Arzneimittel hingegen zwar fixer Bestandteil des Kombinationsprodukts, entfalte es aber lediglich eine unterstützende Wirkung zum Medizinprodukt auf den menschlichen Körper, so sei das Medizinproduktegesetz maßgebend.
Sowohl in den Erwägungsgründen der Richtlinie als auch in den Materialien wird demnach unterstrichen, dass es für die Abgrenzung von Kombinationsprodukten, die dem Arzneimittelrecht unterliegen, von jenen, für die die Bestimmungen für Medizinprodukte maßgebend sind, entscheidend darauf ankommt, ob die Wirkung des Arzneimittels die Hauptwirkung ist oder nur unterstützende Funktion hat. Welches von beidem zutrifft, ist im Konformitätsbewertungsverfahren nach §§ 27ff MPG zu klären.Sowohl in den Erwägungsgründen der Richtlinie als auch in den Materialien wird demnach unterstrichen, dass es für die Abgrenzung von Kombinationsprodukten, die dem Arzneimittelrecht unterliegen, von jenen, für die die Bestimmungen für Medizinprodukte maßgebend sind, entscheidend darauf ankommt, ob die Wirkung des Arzneimittels die Hauptwirkung ist oder nur unterstützende Funktion hat. Welches von beidem zutrifft, ist im Konformitätsbewertungsverfahren nach Paragraphen 27 f, f, MPG zu klären.
Wird aber - wie hier - ein Kombinationsprodukt als Medizinprodukt eingestuft und erhält es ein CE-Kennzeichen zugeteilt, so ist die Auffassung, das Produkt dürfe ohne vorherige Arzneimittelzulassung in Verkehr gebracht werden, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. In einem solchen Fall liegt kein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vor (ecolex 1994, 181 = ÖBl 1994, 17 - Contact mwN). Das Begehren der Klägerin ist daher auch dann nicht berechtigt, wenn es nach § 1 UWG beurteilt wird.Wird aber - wie hier - ein Kombinationsprodukt als Medizinprodukt eingestuft und erhält es ein CE-Kennzeichen zugeteilt, so ist die Auffassung, das Produkt dürfe ohne vorherige Arzneimittelzulassung in Verkehr gebracht werden, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. In einem solchen Fall liegt kein sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG vor (ecolex 1994, 181 = ÖBl 1994, 17 - Contact mwN). Das Begehren der Klägerin ist daher auch dann nicht berechtigt, wenn es nach Paragraph eins, UWG beurteilt wird.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.