Die Revision entbehrt der Berechtigung.
Die Revisionswerber meinen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit die Auslegung des § 55 DOAng sowie der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung der Verwendungsgruppe G entscheidend sei. Sie berufen sich auf die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Positionen der Kläger im Betriebsorganismus der beklagten Partei, wonach der Erstkläger Leiter einer allgemeinen Gruppe der Leistungsabteilung sei, dem 10 auf vier Schalter verteilte Angestellte unterstünden, die Diensteinteilung seiner Gruppe und die Schulung seiner Leute oblägen; er entscheide über die von den Versicherten geltend gemachten Leistungsansprüche, seiner Gruppe seien 45.000 Versicherte unterstellt. Der Abteilungsleiter werde nur in Zweifelsfällen angerufen; ablehnende Bescheide habe der Erstkläger zu konzipieren, zu unterschreiben habe allerdings der Abteilungsleiter; das gleiche gelte für die Korrespondenz. Die Auszahlung geschehe auf Grund der vom Erstkläger ohne Gegenzeichnung unterfertigten Zahlungsanweisungen. Der Zweitkläger sei nach den in der Revision wiedergegebenen zusammenfassenden Feststellungen des Erstgerichtes Leiter der Gruppe "Heilfürsorge", und zwar im gleichen Raum wie die Gruppe "Rentner", deren Leiter ein gewisser K***** sei. Dieser und der Zweitkläger würden sich gegenseitig vertreten, und zwar auch in der Weisungsberechtigung gegenüber den Bediensteten. K***** sei im Gegensatz zum Zweitkläger in der Verwendungsgruppe H eingestuft. Tätigkeitsberichte, Dienstbeschreibungen und Korrespondenz würden gemeinsam vorgenommen. Der Zweitkläger entscheide über Anträge auf Kur- und Erholungsaufenthalt, Heilbehandlungen usw. und unterfertige die Zahlungsanweisungen sowie die Erklärungen über die Übernahme der Kosten für den jeweiligen Kur- und Erholungsaufenthalt. Ihm seien 6 Angestellte unterstellt. Der Drittkläger nehme, wobei die Revision gleichfalls vom Berufungsgericht übernommene Feststellungen des Erstgerichts wiederhole, dieselbe Stellung wie die beiden anderen Kläger ein. Ihm unterstünden 7 Angestellte, im Sommer 10 bis 11. Ihm obliege die Prüfung allfälligen fremden Verschuldens bei einem Unfall und die Frage, ob Regress genommen werden solle. Er sei darüber entscheidungsbefugt, ob die Beklagte anderen Kassen die von ihnen für Versicherte der Beklagten erbrachte Leistungen ersetzen solle und führe die Unterlagen der seinerzeitigen Betriebskrankenkassen des Reiches, die vom Abteilungsleiter zu unterfertigende Korrespondenz und unterschreibe die Zahlungsanweisungen ohne Gegenzeichnung. Alle drei Kläger hätten in ihren Dienstbeschreibungen der Jahre 1954 bis 1958 die Gesamtwertung "über dem Durchschnitt". Schließlich sei auf die Feststellung der Untergerichte zu verweisen, dass die Abteilung "Beitragsberechnung" die drei Hauptgruppen "Kleinbetriebe", "Großbetriebe" und "freiwillige Versicherung" umfasse, deren Gruppenleiter in die Verwendungsgruppe G eingereiht seien. An die Wiedergabe dieser Feststellungen knüpfen die Revisionswerber im Wesentlichen folgende rechtliche Erwägungen: § 55 DOAng führe an, dass Abteilungsleiter in Verwendungsgruppe G nur dann eingestuft sind, wenn sie nicht in den Verwendungsgruppen J oder H eingestuft wurden. Es stünden daher für die Einstufung des Abteilungsleiters drei Verwendungsgruppen zur Verfügung. Auch der dem Abteilungsleiter unterstellte Stellvertreter sei nicht nur in G, sondern sogar auch in H eingestuft, wenn der Abteilungsleiter selbst in J eingestuft werde. Eine Einstufung der Kläger in Verwendungsgruppe G würde der Argumentation des Berufungsgerichtes nur dann entgegenstehen, wenn der übergeordnete Abteilungsleiter in Verwendungsgruppe G eingestuft wäre. Der den drei Klägern vorgesetzte Abteilungsleiter sei jedoch sogar in Verwendungsgruppe J eingestuft. Es sei daher nicht einzusehen, warum der untergeordnete Gruppenleiter nicht wenigstens in Verwendungsgruppe G eingestuft werden könne. Während die Merkmale der Verwendungsgruppen A bis F allgemeine Tätigkeit eines Angestellten beinhalteten, werde für die Verwendungsgruppe G erstmalig eine leitende Funktion gefordert. Anspruch auf Einstufung in Verwendungsgruppe J hätten alle Angestellten mit leitender Funktion in personeller oder organisatorischer Hinsicht, gleichgültig, ob die Beklagte aus organisatorischen Gründen die erste Stufe der leitenden Angestellten mit Gruppenleiter und erst die übergeordneten Vorgesetzten mit Abteilungsleiter bezeichne. Alle drei Kläger seien Gruppenleiter mit bedeutendem Aufgabenbereich, erheblicher Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis. Ob man sie als hochqualifizierte Einzelarbeiter werte oder als leitende Angestellte, immer führe dies zu dem Ergebnis, dass allen drei Klägern die Einstufung in die Verwendungsgruppe G zustehe. Der Gruppenleiter K*****, welcher funktionsmäßig die gleiche Stellung wie der Zweitkläger ausübe, sei sogar in der Verwendungsgruppe H eingestuft, sämtliche Gruppenleiter der Abteilung "Beitragsberechnung" in Verwendungsgruppe G. Auch eine Reihe anderer Gruppenleiter sei durch die Beklagte in der Verwendungsgruppe G bzw TOA IV eingestuft gewesen. Diese Tatsache habe nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsprinzips Bedeutung, sondern vor allem auch unter dem, dass selbst die Beklagte die Gruppenleiterfunktion als Tätigkeit im Sinne der Verwendungsgruppe G betrachte. Es gehe nicht an, dass die bloß nominelle Bezeichnung der Kläger als "Gruppen" und nicht als "Abteilungsleiter" zum Anlass einer unter der tatsächlichen Leistung liegenden Einstufung genommen werde.Die Revisionswerber meinen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit die Auslegung des Paragraph 55, DOAng sowie der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung der Verwendungsgruppe G entscheidend sei. Sie berufen sich auf die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Positionen der Kläger im Betriebsorganismus der beklagten Partei, wonach der Erstkläger Leiter einer allgemeinen Gruppe der Leistungsabteilung sei, dem 10 auf vier Schalter verteilte Angestellte unterstünden, die Diensteinteilung seiner Gruppe und die Schulung seiner Leute oblägen; er entscheide über die von den Versicherten geltend gemachten Leistungsansprüche, seiner Gruppe seien 45.000 Versicherte unterstellt. Der Abteilungsleiter werde nur in Zweifelsfällen angerufen; ablehnende Bescheide habe der Erstkläger zu konzipieren, zu unterschreiben habe allerdings der Abteilungsleiter; das gleiche gelte für die Korrespondenz. Die Auszahlung geschehe auf Grund der vom Erstkläger ohne Gegenzeichnung unterfertigten Zahlungsanweisungen. Der Zweitkläger sei nach den in der Revision wiedergegebenen zusammenfassenden Feststellungen des Erstgerichtes Leiter der Gruppe "Heilfürsorge", und zwar im gleichen Raum wie die Gruppe "Rentner", deren Leiter ein gewisser K***** sei. Dieser und der Zweitkläger würden sich gegenseitig vertreten, und zwar auch in der Weisungsberechtigung gegenüber den Bediensteten. K***** sei im Gegensatz zum Zweitkläger in der Verwendungsgruppe H eingestuft. Tätigkeitsberichte, Dienstbeschreibungen und Korrespondenz würden gemeinsam vorgenommen. Der Zweitkläger entscheide über Anträge auf Kur- und Erholungsaufenthalt, Heilbehandlungen usw. und unterfertige die Zahlungsanweisungen sowie die Erklärungen über die Übernahme der Kosten für den jeweiligen Kur- und Erholungsaufenthalt. Ihm seien 6 Angestellte unterstellt. Der Drittkläger nehme, wobei die Revision gleichfalls vom Berufungsgericht übernommene Feststellungen des Erstgerichts wiederhole, dieselbe Stellung wie die beiden anderen Kläger ein. Ihm unterstünden 7 Angestellte, im Sommer 10 bis 11. Ihm obliege die Prüfung allfälligen fremden Verschuldens bei einem Unfall und die Frage, ob Regress genommen werden solle. Er sei darüber entscheidungsbefugt, ob die Beklagte anderen Kassen die von ihnen für Versicherte der Beklagten erbrachte Leistungen ersetzen solle und führe die Unterlagen der seinerzeitigen Betriebskrankenkassen des Reiches, die vom Abteilungsleiter zu unterfertigende Korrespondenz und unterschreibe die Zahlungsanweisungen ohne Gegenzeichnung. Alle drei Kläger hätten in ihren Dienstbeschreibungen der Jahre 1954 bis 1958 die Gesamtwertung "über dem Durchschnitt". Schließlich sei auf die Feststellung der Untergerichte zu verweisen, dass die Abteilung "Beitragsberechnung" die drei Hauptgruppen "Kleinbetriebe", "Großbetriebe" und "freiwillige Versicherung" umfasse, deren Gruppenleiter in die Verwendungsgruppe G eingereiht seien. An die Wiedergabe dieser Feststellungen knüpfen die Revisionswerber im Wesentlichen folgende rechtliche Erwägungen: Paragraph 55, DOAng führe an, dass Abteilungsleiter in Verwendungsgruppe G nur dann eingestuft sind, wenn sie nicht in den Verwendungsgruppen J oder H eingestuft wurden. Es stünden daher für die Einstufung des Abteilungsleiters drei Verwendungsgruppen zur Verfügung. Auch der dem Abteilungsleiter unterstellte Stellvertreter sei nicht nur in G, sondern sogar auch in H eingestuft, wenn der Abteilungsleiter selbst in J eingestuft werde. Eine Einstufung der Kläger in Verwendungsgruppe G würde der Argumentation des Berufungsgerichtes nur dann entgegenstehen, wenn der übergeordnete Abteilungsleiter in Verwendungsgruppe G eingestuft wäre. Der den drei Klägern vorgesetzte Abteilungsleiter sei jedoch sogar in Verwendungsgruppe J eingestuft. Es sei daher nicht einzusehen, warum der untergeordnete Gruppenleiter nicht wenigstens in Verwendungsgruppe G eingestuft werden könne. Während die Merkmale der Verwendungsgruppen A bis F allgemeine Tätigkeit eines Angestellten beinhalteten, werde für die Verwendungsgruppe G erstmalig eine leitende Funktion gefordert. Anspruch auf Einstufung in Verwendungsgruppe J hätten alle Angestellten mit leitender Funktion in personeller oder organisatorischer Hinsicht, gleichgültig, ob die Beklagte aus organisatorischen Gründen die erste Stufe der leitenden Angestellten mit Gruppenleiter und erst die übergeordneten Vorgesetzten mit Abteilungsleiter bezeichne. Alle drei Kläger seien Gruppenleiter mit bedeutendem Aufgabenbereich, erheblicher Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis. Ob man sie als hochqualifizierte Einzelarbeiter werte oder als leitende Angestellte, immer führe dies zu dem Ergebnis, dass allen drei Klägern die Einstufung in die Verwendungsgruppe G zustehe. Der Gruppenleiter K*****, welcher funktionsmäßig die gleiche Stellung wie der Zweitkläger ausübe, sei sogar in der Verwendungsgruppe H eingestuft, sämtliche Gruppenleiter der Abteilung "Beitragsberechnung" in Verwendungsgruppe G. Auch eine Reihe anderer Gruppenleiter sei durch die Beklagte in der Verwendungsgruppe G bzw TOA römisch vier eingestuft gewesen. Diese Tatsache habe nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsprinzips Bedeutung, sondern vor allem auch unter dem, dass selbst die Beklagte die Gruppenleiterfunktion als Tätigkeit im Sinne der Verwendungsgruppe G betrachte. Es gehe nicht an, dass die bloß nominelle Bezeichnung der Kläger als "Gruppen" und nicht als "Abteilungsleiter" zum Anlass einer unter der tatsächlichen Leistung liegenden Einstufung genommen werde.
Zur Widerlegung obiger Ausführungen der Revision genügt es auf die erst jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 5. 1960, 4 Ob 22/60, zu verweisen, die dieselben Rechtsprobleme, wie sie hier von den Revisionswerbern aufgeworfen werden, eingehend behandelt. Danach ist das Verwendungsgruppenschema der Beklagten so aufgebaut, dass in den Gruppen A bis F im Wesentlichen alle Angestellten untergebracht sind. Über diese Verwendungsgruppen ragen nur die leitenden Angestellten, ihre Stellvertreter sowie die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter hinaus. Abteilungsleiter werden, soweit sie nicht in die Verwendungsgruppe J oder H gehören, nach der Verwendungsgruppe G entlohnt. In die gleiche Verwendungsgruppe gehören die Abteilungsleiter-Stellvertreter von Abteilungen, deren Abteilungsleiter in die Verwendungsgruppe H eingereiht sind. Solchen Leiterstellen gleichgestellt sind nur die in der Verwendungsgruppe G erwähnten hochqualifizierten Einzelarbeiter im Verwaltungs- und Rechnungsdienst. Die Dienstbeschreibung kann bei der Festsetzung des Entgelts nur im Rahmen des § 58 DOAng bei der Vorrückung innerhalb einer Verwendungsgruppe eine Rolle spielen. Hochqualifizierter Einzelarbeiter im Sinne der erwähnten Bestimmung ist derjenige Angestellte, der eine über die Arbeit im qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienst hinausgehende Arbeit leistet. Durch die Bezeichnung "Einzelarbeiter" wird klargemacht, dass eine solche Arbeit nur dann vorhanden ist, wenn sie keiner eigenen organisatorischen Bewältigung durch eine Gruppe oder Abteilung bedarf, durch das Wort "hochqualifiziert", dass es sich um eine aus dem Rahmen der übrigen Arbeiten herausfallende besondere Eignung erfordernde Tätigkeit handeln muss, die für das Unternehmen ihrer Verantwortung und Bedeutung nach der Arbeit eines Abteilungsleiters gleichsteht. Als "hochqualifizierte Einzelarbeiter" können die Kläger nicht betrachtet werden, weil in ihren Gruppen Massenarbeit geleistet wird, wobei nicht auszuschließen ist, dass es sich um qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienst, der in die Verwendungsgruppe F gehört, handelt. Die Verwendungsgruppe G käme für die Kläger nur in Frage, wenn ihre Gruppen als Abteilungen angesprochen werden könnten, dh sie könnten, wenn überhaupt, nur den Abteilungsleitern der Verwendungsgruppe G gleichgestellt werden, niemals aber den hochqualifizierten Einzelarbeitern. Was die Benennung als Abteilung oder Gruppe angeht, ist zu berücksichtigen, dass bei den Krankenversicherungsträgern ein Dienstpostenplan aufgestellt werden muss, von dem bei der Einreihung der Angestellten in Verwendungsgruppen nach § 55 Abs 1 DOAng auszugehen ist. Ob eine Arbeitsgruppe die Bedeutung einer Abteilung erlangt, ist eine Angelegenheit des Dienstpostenplans. Diesen auf seine arbeitstechnische Richtigkeit zu prüfen und eine Änderung zu verlangen, steht dem Angestellten nicht zu. Dass die Gruppen der Kläger nicht die Bedeutung von Abteilungen haben, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Dass die Kläger überhaupt auf den Gedanken einer Einreihung in die Verwendungsgruppe G gekommen sind, ist einerseits auf die Einreihungsgrundsätze zurückzuführen, in denen die Leiter großer oder wichtiger Arbeitsgruppen der großen Krankenversicherungsanstalten in die Verwendungsgruppe G eingereiht werden, andererseits auf die Tatsache, dass einzelne Gruppenleiter tatsächlich in Verwendungsgruppe G eingereiht sind. Die Verbindlichkeit der Einreihungsgrundsätze ist mit Recht verneint worden, weil sie von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden sind. Auf die Einreihung anderer Gruppenleiter in die Verwendungsgruppe G hätten sich die Kläger dann berufen können, wenn sämtliche anderen Gruppenleiter in G eingereiht worden wären. Das ist unstreitig nicht der Fall. Die Einreihung des Abteilungsleiters und dessen Stellvertreters vermag keinen Einfluss auf die Einteilung der zu einer solchen Abteilung gehörenden Gruppenleiter zu üben. Wohl besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Abteilungsleiters und dessen Stellvertreters, nicht aber zwischen der Tätigkeit dieses und jener der Leiter der unterstellten Gruppen. Für die qualifizierte Einreihung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter ist vor allem die Größe der Abteilungen maßgebend, ihre Wichtigkeit, die wieder von der Größe der Gesamtanstalt abhängig ist. Die Größe einer Gruppe ist davon unabhängig. Die Gruppen der Kläger umfassen nach den vorliegenden Feststellungen nur verhältnismäßig wenig Angestellte.Zur Widerlegung obiger Ausführungen der Revision genügt es auf die erst jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 5. 1960, 4 Ob 22/60, zu verweisen, die dieselben Rechtsprobleme, wie sie hier von den Revisionswerbern aufgeworfen werden, eingehend behandelt. Danach ist das Verwendungsgruppenschema der Beklagten so aufgebaut, dass in den Gruppen A bis F im Wesentlichen alle Angestellten untergebracht sind. Über diese Verwendungsgruppen ragen nur die leitenden Angestellten, ihre Stellvertreter sowie die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter hinaus. Abteilungsleiter werden, soweit sie nicht in die Verwendungsgruppe J oder H gehören, nach der Verwendungsgruppe G entlohnt. In die gleiche Verwendungsgruppe gehören die Abteilungsleiter-Stellvertreter von Abteilungen, deren Abteilungsleiter in die Verwendungsgruppe H eingereiht sind. Solchen Leiterstellen gleichgestellt sind nur die in der Verwendungsgruppe G erwähnten hochqualifizierten Einzelarbeiter im Verwaltungs- und Rechnungsdienst. Die Dienstbeschreibung kann bei der Festsetzung des Entgelts nur im Rahmen des Paragraph 58, DOAng bei der Vorrückung innerhalb einer Verwendungsgruppe eine Rolle spielen. Hochqualifizierter Einzelarbeiter im Sinne der erwähnten Bestimmung ist derjenige Angestellte, der eine über die Arbeit im qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienst hinausgehende Arbeit leistet. Durch die Bezeichnung "Einzelarbeiter" wird klargemacht, dass eine solche Arbeit nur dann vorhanden ist, wenn sie keiner eigenen organisatorischen Bewältigung durch eine Gruppe oder Abteilung bedarf, durch das Wort "hochqualifiziert", dass es sich um eine aus dem Rahmen der übrigen Arbeiten herausfallende besondere Eignung erfordernde Tätigkeit handeln muss, die für das Unternehmen ihrer Verantwortung und Bedeutung nach der Arbeit eines Abteilungsleiters gleichsteht. Als "hochqualifizierte Einzelarbeiter" können die Kläger nicht betrachtet werden, weil in ihren Gruppen Massenarbeit geleistet wird, wobei nicht auszuschließen ist, dass es sich um qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienst, der in die Verwendungsgruppe F gehört, handelt. Die Verwendungsgruppe G käme für die Kläger nur in Frage, wenn ihre Gruppen als Abteilungen angesprochen werden könnten, dh sie könnten, wenn überhaupt, nur den Abteilungsleitern der Verwendungsgruppe G gleichgestellt werden, niemals aber den hochqualifizierten Einzelarbeitern. Was die Benennung als Abteilung oder Gruppe angeht, ist zu berücksichtigen, dass bei den Krankenversicherungsträgern ein Dienstpostenplan aufgestellt werden muss, von dem bei der Einreihung der Angestellten in Verwendungsgruppen nach Paragraph 55, Absatz eins, DOAng auszugehen ist. Ob eine Arbeitsgruppe die Bedeutung einer Abteilung erlangt, ist eine Angelegenheit des Dienstpostenplans. Diesen auf seine arbeitstechnische Richtigkeit zu prüfen und eine Änderung zu verlangen, steht dem Angestellten nicht zu. Dass die Gruppen der Kläger nicht die Bedeutung von Abteilungen haben, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Dass die Kläger überhaupt auf den Gedanken einer Einreihung in die Verwendungsgruppe G gekommen sind, ist einerseits auf die Einreihungsgrundsätze zurückzuführen, in denen die Leiter großer oder wichtiger Arbeitsgruppen der großen Krankenversicherungsanstalten in die Verwendungsgruppe G eingereiht werden, andererseits auf die Tatsache, dass einzelne Gruppenleiter tatsächlich in Verwendungsgruppe G eingereiht sind. Die Verbindlichkeit der Einreihungsgrundsätze ist mit Recht verneint worden, weil sie von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden sind. Auf die Einreihung anderer Gruppenleiter in die Verwendungsgruppe G hätten sich die Kläger dann berufen können, wenn sämtliche anderen Gruppenleiter in G eingereiht worden wären. Das ist unstreitig nicht der Fall. Die Einreihung des Abteilungsleiters und dessen Stellvertreters vermag keinen Einfluss auf die Einteilung der zu einer solchen Abteilung gehörenden Gruppenleiter zu üben. Wohl besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Abteilungsleiters und dessen Stellvertreters, nicht aber zwischen der Tätigkeit dieses und jener der Leiter der unterstellten Gruppen. Für die qualifizierte Einreihung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter ist vor allem die Größe der Abteilungen maßgebend, ihre Wichtigkeit, die wieder von der Größe der Gesamtanstalt abhängig ist. Die Größe einer Gruppe ist davon unabhängig. Die Gruppen der Kläger umfassen nach den vorliegenden Feststellungen nur verhältnismäßig wenig Angestellte.
Die Prüfung der Argumente der Kläger zeigt somit, dass dem Berufungsgerichte bei seiner rechtlichen Beurteilung der Sachlage kein Fehler unterlaufen ist, der Revisionsgrund der Z 4 und des § 503 ZPO daher nicht vorliegt. Demnach ist das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen und der Revision bei keinem der Kläger Erfolg zuzuerkennen.Die Prüfung der Argumente der Kläger zeigt somit, dass dem Berufungsgerichte bei seiner rechtlichen Beurteilung der Sachlage kein Fehler unterlaufen ist, der Revisionsgrund der Ziffer 4 und des Paragraph 503, ZPO daher nicht vorliegt. Demnach ist das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen und der Revision bei keinem der Kläger Erfolg zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.