Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Rekursantrag hinsichtlich jenes Teiles der Rekursentscheidung, mit dem das erstgerichtliche Urteil auf gehoben wurde, verfehlt ist, weil ein derartiger Rekurs selbst im Falle seines Erfolges nicht zu einer vom Obersten Gerichtshof zu treffenden Sachentscheidung, sondern nur zu einem Auftrag an das Berufungsgericht führen kann, eine neue Entscheidung zu fällen. Der verfehlte Antrag hindert aber nicht die sachliche Behandlung eines solchen Rekurses (Fasching IV, 414; EvBl 1958/28; 7 Ob 141/74; 4 Ob 26/74 u.v.a.).Vorauszuschicken ist, daß der Rekursantrag hinsichtlich jenes Teiles der Rekursentscheidung, mit dem das erstgerichtliche Urteil auf gehoben wurde, verfehlt ist, weil ein derartiger Rekurs selbst im Falle seines Erfolges nicht zu einer vom Obersten Gerichtshof zu treffenden Sachentscheidung, sondern nur zu einem Auftrag an das Berufungsgericht führen kann, eine neue Entscheidung zu fällen. Der verfehlte Antrag hindert aber nicht die sachliche Behandlung eines solchen Rekurses (Fasching römisch vier, 414; EvBl 1958/28; 7 Ob 141/74; 4 Ob 26/74 u.v.a.).
In den Rechtsmittelausführungen hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, daß sowohl er als auch die O* & Co. Gesellschaft m.b.H. existente Personen im Rechtssinn seien, die als Prozeßparteien in Betracht kämen. Die vom Kläger angestrebte Änderung betreffe daher nicht bloß die Bezeichnung der beklagten Parteien, sondern ziele auf eine Änderung der Parteistellung ab.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung, ob durch die Änderung der Parteienbezeichnung des Beklagten eine jeder Lage des Verfahrens zulässige und sowohl über Antrag als auch von Amts wegen vorzunehmende Richtigstellung der Parteienbezeichnung oder aber eine auch mit Zustimmung des Prozeßgegners grundsätzlich unzulässige Parteiänderung erfolgt, die Beantwortung der Frage entscheidend, ob durch eine solche Änderung die betreffende Prozeßpartei im Prozeßrechtsverhältnis bleibt oder ob eine andere an ihrer Stelle in den Prozeß eintritt. Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiänderung setzt demgegenüber voraus, daß an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird. Prozeßpartei ist nicht jene Partei, die als Kläger auftreten wollte oder die als Beklagte in Anspruch genommen werden sollte, sondern jene Person, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (EvBl 1973/281; EvBl 1973/30; RiZtg 1969, 51; 7 Ob 502/76; 4 Ob 21/76 u.v.a.; Fasching II, 113, 127; III, 102, 111).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung, ob durch die Änderung der Parteienbezeichnung des Beklagten eine jeder Lage des Verfahrens zulässige und sowohl über Antrag als auch von Amts wegen vorzunehmende Richtigstellung der Parteienbezeichnung oder aber eine auch mit Zustimmung des Prozeßgegners grundsätzlich unzulässige Parteiänderung erfolgt, die Beantwortung der Frage entscheidend, ob durch eine solche Änderung die betreffende Prozeßpartei im Prozeßrechtsverhältnis bleibt oder ob eine andere an ihrer Stelle in den Prozeß eintritt. Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiänderung setzt demgegenüber voraus, daß an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird. Prozeßpartei ist nicht jene Partei, die als Kläger auftreten wollte oder die als Beklagte in Anspruch genommen werden sollte, sondern jene Person, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (EvBl 1973/281; EvBl 1973/30; RiZtg 1969, 51; 7 Ob 502/76; 4 Ob 21/76 u.v.a.; Fasching römisch zwei, 113, 127; römisch drei, 102, 111).
Im vorliegenden Fall ist nach dem nunmehr insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien davon auszugehen, daß die O* & Co. Gesellschaft m.b.H. Arbeitgeber des Klägers war. In welcher rechtlichen Beziehung der in der Klage als beklagte Partei bezeichnete O* zu dieser Gesellschaft steht blieb ebenso ungeklärt wie die vom Rekursgericht gleichfalls zutreffend aufgeworfene Frage, ob O* an der Anschrift * – neben der Gesellschaft m.b.H. – ein Fliesenverlegungsunternehmen als Einzelkaufmann betreibt. Nur wenn die letztgenannte Voraussetzung vorliegen sollte und wenn der Beklagte auf Grund seiner fehlenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur Gesellschaft m.b.H. über den wahren Sachverhalt nicht informiert gewesen sein konnte, hätte er der Klage entnehmen müssen, daß er (und nicht die Gesellschaft m.b.H.) als Beklagter in Anspruch genommen worden sei. Im anderen Falle hingegen hätte er auf Grund der Klagsangaben und auf Grund seines Wissens um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Kläger wissen müssen, daß die Gesellschaft m.b.H. als beklagte Partei in Anspruch genommen worden ist und daß die Anführung seines Namens (O*) nur auf Grund eines Versehens oder im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis des Klägers von den gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen erfolgt ist. In diesem Fall wäre eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig.
Da das Erstgericht, ausgehend von seiner vom Rekursgericht mit Recht nicht gebilligten Rechtsauffassung die Feststellung dieser Umstände unterlassen hatte, erwies sich die Aufhebung seiner die Parteienänderung betreffenden Entscheidung und in weiterer Folge die Aufhebung seines ausschließlich auf den Mangel der Passivlegitimation beruhenden abweislichen Urteiles als notwendig. Dem Rekurs fehlt somit jede Berechtigung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 ZPO. begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 50, ZPO. begründet.