Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, muß der durch eine Ankündigung im Sinn des § 2 UWG hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet sein, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen; zwischen dem Umstand, daß die durch die Wettbewerbshandlung bei ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, muß ein Zusammenhang bestehen. Eine Angabe verstößt demnach nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansieht und die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhängt, sich mit dem Angebot zu befassen, insbesondere die angebotene Ware zu kaufen oder die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen; gerade der unrichtige Eindruck muß die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teils des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; MR 1987, 181; MR 1990, 235 uva). Mit Recht haben die Vorinstanzen diese Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 2 UWG verneint:Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, muß der durch eine Ankündigung im Sinn des Paragraph 2, UWG hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet sein, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen; zwischen dem Umstand, daß die durch die Wettbewerbshandlung bei ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, muß ein Zusammenhang bestehen. Eine Angabe verstößt demnach nur dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansieht und die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhängt, sich mit dem Angebot zu befassen, insbesondere die angebotene Ware zu kaufen oder die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen; gerade der unrichtige Eindruck muß die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teils des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; MR 1987, 181; MR 1990, 235 uva). Mit Recht haben die Vorinstanzen diese Voraussetzung eines Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG verneint:
Die Gestaltung der von der Beklagten benützten Geschäftspapiere - wie etwa der Briefköpfe (Beilage F), der Briefkuverts (Beilage C) und der Inkassoauftragsliste (Beilage D) - mag bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Interessenten den - unzutreffenden - Eindruck erwecken, die Beklagte selbst unterhalte neben ihrem Sitz in Salzburg nicht nur in Wien, sondern auch in Freilassing (BRD) eine Zweigstelle. Tatsächlich hat aber in Freilassing eine Gesellschaft - die AG***** GmbH - ihren Sitz, deren Geschäftsanteil demselben Mann gehören wie jene der Beklagten, wobei sie dasselbe "AKT*****-System" anwendet und mit der Klägerin zusammenarbeitet. Wenn nun - wie die Klägerin in erster Instanz ausgeführt hat - die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, sie könnten bei einer Betrauung der Beklagten mit der Einbringung von Forderungen auch damit rechnen, daß damit ihre Interessen auch im Ausland bestmöglich wahrgenommen werden, dann müßten sie bei Darlegung der wahren Sachlage zu der gleichen Überzeugung kommen, macht es doch für das Zusammenwirken des in Salzburg und Wien wirkenden Betriebes mit jenem in Freilassing keinen Unterschied, ob diese Betriebe zueinander im Verhältnis von Zweigniederlassungen oder von Schwestergesellschaften stehen. In jedem Fall kann der im Ausland tätige Betrieb nur auf besonderes Ersuchen und nach entsprechender Information durch die Beklagte tätig werden. Daß eine solche Zusammenarbeit mit einer rechtlich selbständigen Gesellschaft schwieriger sein müßte als mit einer Zweigstelle, ist nicht ersichtlich; ebensowenig ist zu erkennen, daß die Annahme, die Beklagte selbst habe einen so großen Umfang, daß sie eigene Firmenniederlassungen im Ausland unterhält, mögliche Kunden eher dazu bringen werde, mit der Beklagten in Kontakt zu treten, als das Wissen, daß der Eigentümer der Klägerin im wirtschaftlichen Sinn auch Eigentümer eines Unternehmens in Freilassing ist, das in demselben Geschäftszweig auf Grund desselben Systemes tätig ist und mit der Beklagten zusammenarbeitet. Kunden eines Inkassobüros legen auf seine Erfahrung, seine Durchschlagskraft und - im Hinblick auf ausländische Schuldner - auf seine internationalen Verbindungen Wert. All diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin mit ihren Schwestergesellschaften in gleicher Weise wie mit allfälligen Zweigniederlassungen. Daß die Kapitalkraft der Beklagten selbst (und nicht die ihres "Eigentümers") für deren Kunden von entscheidender Bedeutung wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen.
Auf die in Straßburg ansässige AKT***** France S.a.r.l. ist nicht mehr einzugehen, weil das Feststellungsbegehren im Ergebnis jedenfalls zu Recht abgewiesen worden ist. An der von ihr angestrebten Feststellung, die Beklagte sei bis 2.9.1990 nicht berechtigt gewesen, eine Niederlassung in Straßburg anzuführen, fehlt der Klägerin rechtliches Interesse: Für die Geltendmachung eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 16 UWG wäre die begehrte Feststellung nicht dienlich, weil damit über das Verschulden der Beklagten - welches Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist - nicht abgesprochen würde. Auf die Veröffentlichung eines Feststellungsurteiles hat aber die Klägerin nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs 3 UWG keinen Anspruch; im übrigen hat die Klägerin ihr Veröffentlichungsbegehren schon in zweiter Instanz ausdrücklich fallengelassen (S. 64). Wenn die Klägerin der Meinung war, die Registrierung der AKT***** France S.a.r.l. habe ihren Unterlassungsanspruch zum Erlöschen gebracht, dann wäre die richtige prozessuale Konsequenz gewesen, in diesem Belang auf Kosten einzuschränken.Auf die in Straßburg ansässige AKT***** France S.a.r.l. ist nicht mehr einzugehen, weil das Feststellungsbegehren im Ergebnis jedenfalls zu Recht abgewiesen worden ist. An der von ihr angestrebten Feststellung, die Beklagte sei bis 2.9.1990 nicht berechtigt gewesen, eine Niederlassung in Straßburg anzuführen, fehlt der Klägerin rechtliches Interesse: Für die Geltendmachung eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 16, UWG wäre die begehrte Feststellung nicht dienlich, weil damit über das Verschulden der Beklagten - welches Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist - nicht abgesprochen würde. Auf die Veröffentlichung eines Feststellungsurteiles hat aber die Klägerin nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 3, UWG keinen Anspruch; im übrigen hat die Klägerin ihr Veröffentlichungsbegehren schon in zweiter Instanz ausdrücklich fallengelassen (S. 64). Wenn die Klägerin der Meinung war, die Registrierung der AKT***** France S.a.r.l. habe ihren Unterlassungsanspruch zum Erlöschen gebracht, dann wäre die richtige prozessuale Konsequenz gewesen, in diesem Belang auf Kosten einzuschränken.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.