Entscheidung 4 Ob 107/98h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** 1993 geborenen Eva E*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Günter H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 10.März 1998, GZ 1 R 46/98b-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Voranzustellen ist hier, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Beibehaltung der derzeitigen Betreuung der Minderjährigen [Pflege und Erziehung gemäß den § 137a ABGB und § 38 OÖ JWG 1991 durch den Jugendwohlfahrtsträger im Wege der Unterbringung bei einer Pflegefamilie; verbleibende Obsorge durch die Mutter] deren Wohl fördert. Eine für die vom Vater beantragte Obsorgeentziehung im Gesetz (§ 176 ABGB) geforderte Gefährdung des Kindeswohls liegt also nicht vor. Die Entscheidung der zweiten Instanz entspricht der Rechtsprechung (EFSlg 78.160; 75.117; 62.864 uva).Voranzustellen ist hier, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Beibehaltung der derzeitigen Betreuung der Minderjährigen [Pflege und Erziehung gemäß den Paragraph 137 a, ABGB und Paragraph 38, OÖ JWG 1991 durch den Jugendwohlfahrtsträger im Wege der Unterbringung bei einer Pflegefamilie; verbleibende Obsorge durch die Mutter] deren Wohl fördert. Eine für die vom Vater beantragte Obsorgeentziehung im Gesetz (Paragraph 176, ABGB) geforderte Gefährdung des Kindeswohls liegt also nicht vor. Die Entscheidung der zweiten Instanz entspricht der Rechtsprechung (EFSlg 78.160; 75.117; 62.864 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00107.98H.0421.000
Dokumentnummer
JJT_19980421_OGH0002_0040OB00107_98H0000_000