Entscheidung 4 Ob 1072/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Jörg Haider, Abgeordneter zum Nationalrat und Bundesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs, Klagenfurt, Waagplatz 7/2, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Prof. Dr.Robert Jungk, Schriftsteller, Salzburg, Steingasse 31, vertreten durch Dr.Gerhard Mory und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21.September 1992, GZ 1 R 127/92-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Daraus, daß der Kläger den gesamten Artikel des Beklagten hätte kennen können, als er ihn als Jubelbroschüre qualifizierte, ergibt sich noch nicht zwangsläufig, daß er dabei "bewußt gelogen" und den Beklagten "mutwillig verleumdet" hat, steht doch lediglich fest, daß der Kläger bei der Fernsehsendung bloß Auszüge aus dem Artikel vorgelesen und kommentiert hat. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist daher trotz der Feststellung des gesamten Inhaltes des Artikels des Beklagten durch den Erstrichter davon auszugehen, daß die Behauptung des Beklagten unrichtig war; der Unterlassungsanspruch ergibt sich dann aber aus § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Von der Frage, ob die Äußerung des Klägers ("Jubelbroschüre") eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil war, hängt die Entscheidung im Provisorialverfahren nicht ab. Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der Kläger damit nur ein Werturteil ausgesprochen habe, schließt aber den Wahrheitsbeweis im weiteren Verfahren nicht aus. Daß aber eine auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Tatsachenbehauptung vorliegt, ergibt sich aus der Entscheidung 4 Ob 82/92.Daraus, daß der Kläger den gesamten Artikel des Beklagten hätte kennen können, als er ihn als Jubelbroschüre qualifizierte, ergibt sich noch nicht zwangsläufig, daß er dabei "bewußt gelogen" und den Beklagten "mutwillig verleumdet" hat, steht doch lediglich fest, daß der Kläger bei der Fernsehsendung bloß Auszüge aus dem Artikel vorgelesen und kommentiert hat. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist daher trotz der Feststellung des gesamten Inhaltes des Artikels des Beklagten durch den Erstrichter davon auszugehen, daß die Behauptung des Beklagten unrichtig war; der Unterlassungsanspruch ergibt sich dann aber aus Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB. Von der Frage, ob die Äußerung des Klägers ("Jubelbroschüre") eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil war, hängt die Entscheidung im Provisorialverfahren nicht ab. Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der Kläger damit nur ein Werturteil ausgesprochen habe, schließt aber den Wahrheitsbeweis im weiteren Verfahren nicht aus. Daß aber eine auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Tatsachenbehauptung vorliegt, ergibt sich aus der Entscheidung 4 Ob 82/92.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01072.92.1215.000
Dokumentnummer
JJT_19921215_OGH0002_0040OB01072_9200000_000