Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist unvollständig:
Gemäß § 527 Abs 1 ZPO hat das Rekursgericht im Fall einer Abänderung, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluß auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des BeschwerdegegenstandesGemäß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO hat das Rekursgericht im Fall einer Abänderung, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluß auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes
S 15.000,-- übersteigt. Revisionsrekurse gegen abändernde Beschlüsse, deren Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht übersteigt, sind gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO in der derzeit noch geltenden Fassung der ZVN 1983 absolut unzulässig.S 15.000,-- übersteigt. Revisionsrekurse gegen abändernde Beschlüsse, deren Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht übersteigt, sind gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in der derzeit noch geltenden Fassung der ZVN 1983 absolut unzulässig.
Das Rekursgericht wird daher seinen Bewertungsausspruch im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen haben. Sollte es aussprechen, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, dann bedarf es keiner weiteren Aussprüche mehr, weil dann durch den bereits vorhandenen Ausspruch, daß der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt, klargestellt ist, daß gegen den abändernden Teil des Beschlusses der Vollrekurs zulässig ist (4 Ob 327/84; 4 Ob 412/87; 4 Ob 109/88).