Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im touristischen, sportlichen und kulturellen Bereich. Der Beklagte war bis 31.12.1991 bei ihr beschäftigt; 1990 war er ihr Geschäftsführer. Seit 29.1.1992 ist Manfred R***** Geschäftsführer der Klägerin. Von 1. bis 28.1.1992 führten die Geschäfte der Klägerin Helmut R***** und seine Mutter.
Die Ehefrau des Beklagten ist Eigentümerin des Hotels "S*****" in St.G*****. Durchschnittlich befinden sich etwa 30 Kinder von Gästen in dem Hotel. 1988 führte der Beklagte für diese Kinder immer wieder Spiele durch; ab Sommer 1988 auch für die Kinder von Gästen anderer in der näheren Umgebung liegender Fremdenverkehrsbetriebe. Die Kosten der Spiele im Hotel wurden von der Ehefrau des Beklagten getragen.
Folgende Spiele wurden ua veranstaltet: Dreieckslauf mit Slalom, Hoppl-Ball-Springen und Sackhüpfen, Ringwurfspiel, Ball ins Schaffel, Cricket und Glückswürfel. In den beiden folgenden Jahren wurden im Hotel der Ehefrau des Beklagten diese Spiele weiterhin durchgeführt, allerdings nicht vom Beklagten, sondern von seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen Kindern.
1989 fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten, Helmut R***** und Gerhard L***** statt. Der Beklagte hatte die Idee, daß man mit den Kindern in den einzelnen Orten Spiele durchführen sollte. Helmut R***** und Gerald L***** erstellten dann ein Konzept; der Beklagte war ein- oder zweimal dabei. Die Klägerin kündigte in den Jahren 1990 und 1991 auf Grund dieses Konzeptes die Veranstaltung "Österreichische Kinder-Welt-Spiele" in Ferienorten an und führte sie in diesen Jahren in verschiedenen Fremdenverkehrsgemeinden, insbesondere auch Kärntens, durch.
Am 7.2.1991 verfaßte der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin ein Schreiben an das Fremdenverkehrsamt Klagenfurt, worin er ua mitteilte, daß die Klägerin im Jahre zuvor die "Ersten österreichischen Kinder- Weltspiele" erfolgreich durchgeführt habe. Gleichzeitig übermittelte er ein modifiziertes Konzept samt Anmeldeformular mit dem Bemerken, daß er sich über eine Teilnahme freue.
Der Beklagte sprach in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin mit Dipl.Ing.Hans R*****, dem Obmann des Fremdenverkehrsausschusses der Gemeinde St.G*****. Diesem standen ein Informationsblatt, das Konzept, das Anmeldeformular der Klägerin sowie ein Prospekt zur Verfügung, in welchem es ua hieß: "Die Österreichischen Kinder-Weltspiele. Dein Ferienort in Österreich spielt mit. Bei Spiel, Sport und Spaß gewinnst Du viele neue Freunde und mit einer Portion Glück auch etwas mehr. ...". Außerdem war das Maskottchen "Fipsi" abgebildet und der Gewinn "toller Österreich-Fipsi-Medaillen" in Aussicht gestellt. Dipl.Ing.R***** erklärte sich mit dem Spiel einverstanden. Die im Konzept angekündigten Gegenstände stellte die Klägerin der Gemeinde St.G***** zur Verfügung. Der Beklagte sprach als Geschäftsführer der Klägerin nicht mit den einzelnen Gemeinden über die Weiterverwendung der allenfalls übrigbleibenden Plakate oder Wurfwände. Tatsächlich nahmen 1991 die Gemeinden H*****, M*****, St.G***** sowie 11 oder 12 Gemeinden außerhalb Kärntens, nicht jedoch Klagenfurt, an den Kinder-Weltspielen teil. Der Beklagte hat sodann - nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin - im Jahre 1991 die Spiele für die Gemeinde St.G***** organisiert und durchgeführt. Teilgenommen haben auch die Gäste des Hotels "S*****". Saisonsieger war Klaus T*****.
Die Klägerin beabsichtigte nicht, 1992 die Kinder-Weltspiele durchzuführen; das stand schon im November 1991 fest. Helmut R***** führte mit dritter Seite Gespräche über die "Weitergabe" der Kinder-Weltspiele; zu einem Abschluß kam es jedoch nicht, weil auch der Beklagte die "Kinder-Weltspiele" durchführen wollte. Bereits im November 1991 wollte der Beklagte von Helmut R***** die Zusage erlangen, daß er diese Spiele veranstalten dürfe. Helmut R***** sagte zum Beklagten, er habe nichts dagegen, nur müßte man einen "gemeinsamen Konsens" finden. Im Jänner 1992 fanden mehrere Gespräche zwischen Helmut R***** und dem Beklagten über die näheren Umstände der Durchführung der Kinder-Weltspiele statt. Helmut R***** sagte dabei, er sei theoretisch damit einverstanden, der Beklagte müßte aber je Gemeinde S 2.000 zahlen; der Beklagte wollte aber nur S 800 je Gemeinde zahlen. Helmut R***** wollte die Abnahme von 4000 Fipsis. Weitere Angebote wurden ausgetauscht, aber nicht angenommen. Letztlich sagte Helmut R***** zum Beklagten, daß ihm das Angebot des Beklagten zu gering sei. Der Beklagte antwortete: "Dann kannst Du Dir Deine Fipsis und die Kinder-Weltspiele behalten".
Am 23.12.1991 hatte der Beklagte ein Schreiben an die Gemeinde H***** gerichtet, mit welchem er ua das Konzept für die "Österreichischen Kinder-Weltspiele 1992" übermittelte.
Im "Österreich-Werbung-BULLETIN" vom Jänner 1992 erschien auf Seite 14 folgende Einschaltung des Beklagten:
"Österreichische
Kinder Weltspiele
gehen in die dritte
Runde
Die Aktion 'Österreichische Kinder Weltspiele' wird auch im kommenden Sommer wieder durchgeführt. Der Grundgedanke ist, daß sich einheimische Kinder und junge Urlaubsgäste bei gemeinsamen Spielen kennenlernen und Freundschaft schließen. Dadurch wächst die Bindung der Urlauberfamilien zum Ferienort und die teilnehmenden Orte können ihr bestehendes Veranstaltungsprogramm erweitern.
Die Tourismusverbände führen die Spiele nach genauen Anleitungen selbständig einmal pro Woche aus und ermitteln ihre Sieger. Der jeweilige Ortsbeste wird am Saisonende zu einem Superfinale eingeladen, bei dem wiederum die Jahressieger gekürt werden. Zusätzlich bekommen alle Gästekinder eine kleine Zeitung ("Fipsi-Zeitung") mit lustigen Geschichten der teilnehmenden orte als Erinnerung nach Hause geschickt.
Der Mitgliedsbeitrag inkludiert Spielanleitungen, Medaillen, Plakate, Urkunden sowie einen Eindruck in die Fipsi-Zeitung und beträgt im ersten Jahr öS 20.000,- exkl. MWSt. Anmeldeschluß ist der 31.Jänner 1992. Weitere Informationen gibt Pepi P*****."
In der "Tourismusinformation" der Kärntner Tourismusgesellschaft mbH vom Jänner 1992 veröffentlichte der Beklagte folgende Mitteilung:
"Österreichische
Kinder-Welt-Spiele 1992
Wie bereits in den letzten zwei Jahren, finden die Kinder-Welt-Spiele 1992 im Juli und August statt.
Grundgedanke ist das aktive Zusammenspiel von einheimischen Kindern und Gästekindern. Die teilnehmenden Orte sollten bereits ein eigenes Ferienprogramm haben, die Kinderweltspiele könnten darin der Höhepunkt sein. Jedes teilnehmende Kind erhält zur Erinnerung eine Fipsi-Urkunde und die Sieger Fipsi-Medaillen in Gold, Silber und Bronze. Die Saisonsieger aus den einzelnen Gemeinden werden im Oktober zum Superfinale eingeladen, bei dem 1991 ORF und Printmedien dabei waren. 1992 gibt es einen Mini Orientierungslauf, bei dem es nicht nur auf Geschicklichkeit und Schnelligkeit ankommt, sondern auch Fragen über den jeweiligen Ort beantwortet werden müssen.
Jeder Fremdenverkehrsverein führt die Spiele eigenständig, nach genauer Spielanleitung durch. Ende Februar 1992 bekommen alle Gästekinder die Fipsi-Zeitung nach Hause geschickt. In dieser Zeitung werden alle teilnehmenden Orte erwähnt. Sie liegt auch in den jeweiligen Fremdenverkehrsbüros und den deutschsprachigen Außenstellen der ÖW auf.
Die Beitrittsgebühr beträgt im ersten Jahr S 20.000,- + MWSt. (inkl. Spiele, Anleitung, Fipsi-Medaillen, Plakate, Ankündigungen, Urkunden, Eindruck in der Fipsi-Zeitung). Es besteht die Möglichkeit, beim Superfinale den druckfertigen Film für ein neues Prospekt zu gewinnen. Anmeldeschluß ist der 31.Jänner 1992. Bitte wenden Sie sich direkt an:
Hotel S*****
Pepi P*****
*****".
Auf Vermittlung des Journalisten Martin R***** führte der Beklagte ein Gespräch mit Christoph B*****, dem Chefredakteur der Kärntner "K*****zeitung". Dabei übergab der Beklagte Christoph B***** ein umgearbeitetes Konzept.
Nach einem Gespräch zwischen den beiden sandte Christoph B***** dem Beklagten folgendes Schreiben:
Am selben Tag verfaßte Christoph B***** folgenden Brief an alle Kärntner Gemeinden:
Die Teilnahmebeträge kamen dem Hotel "S*****" zu; zwischen der Kärntner "K*****zeitung" und dem Beklagten floß kein Geld; das war auch nicht vereinbart.
Die Wettbewerbsrichtlinien des Jahres 1991 und des Jahres 1992 wurden vom Beklagten verfaßt. 1991 gab es keine Urkunden, wohl aber 1992. Die Medaillen und Urkunden 1992 wurden vom Beklagten, jedoch im Namen des Hotels "S*****" bestellt. Das Material der Medaillen war in beiden Jahren das gleiche. Die Medaille 1991 hatte die Aufschrift getragen: "Kinder Weltspiele", danach waren ein buntes "Fipsi"-Emblem mit Fipsi-Inschrift und die Unterschrift "Servus in Österreich" gefolgt. Die Medaille war ähnlich einem Globus in Gitterform mit Längen- und Breitengraden überzogen, an einem rot-weißen Band befestigt, rund, hatte einen Durchmesser von ca. 8 cm und eine Stärke von ca. 1 cm. Die Medaille 1992 war oval, enthielt die Aufschrift "Spiel, Spaß, Sport", ein etwa 3 cm großes Männchen, die Inschrift "Seppale" und war ebenfalls an einem rot-weißen Band befestigt. Die Medaillen 1991 und 1992 gab es in den Farben gold, silber und bronze. Im Unterschied zu 1991 gab es 1992 keine Informationsprogramme, keine Plakate und keine Starterlisten, lediglich eine Spielempfehlung. Ein Finale für die Spiele 1992 wurde nicht angekündigt, am 6.8.1992 war die Durchführung eines solchen noch nicht sicher. 1992 nahmen die Gemeinden St.A*****, H*****, P*****, M***** und St.G***** teil. Der Beklagte hatte wiederum die Organisation für St.G***** über.
Am 30.7.1992 erschien in der "Neuen Kärtner Kronenzeitung" ua auf Grund der Informationen des Beklagten betreffend den Längsee ein Artikel unter der Überschrift "Spiel und Spaß in H***** und am Längsee". Dabei war auch der Vorjahrssieg*****laus Thaler vor einer Wurfwand mit einem "Fipsi"-Emblem aus dem Jahr 1991 abgebildet. Auch die Riesentorlaufstangen aus 1991 waren verwendet worden. Am Informationsstand des Fremdenverkehrsvereins St.G***** war ein Plakat mit der Inschrift "Österreichische Kinder Weltspiele" und dem "Fipsi"-Emblem aus dem Jahr 1991 angeschlagen.
Die Gemeinde R***** kaufte 1992 vom Beklagten 57 "Seppale", Medaillen und 1000 Urkunden "Spiel, Spaß und Sport". 1991 übergab der Beklagte 25 Plakate der Kinder Weltspiele 1991 mit dem "Fipsi"-Emblem, welche der Gemeinde St.G***** übrig geblieben waren, dem Fremdenverkehrsdirektor der Gemeinde St.A*****; gleichfalls übergab er eine im Jahr 1992 hergestellte Wurfwand ohne "Fipsi"-Emblem.
Die Klägerin begehrt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Veranstaltung "Österreichische Kinder- Weltspiele", auch unter anderer Bezeichnung wie beispielsweise "Spiel, Spaß und Sport", die von der Klägerin geplant, angeboten und durchgeführt wurde und dieser in Bezeichnung, Zweck und Organisationsform sklavisch nachgeahmt ist, anzukündigen, anzubieten und durchzuführen; ferner stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren. Das Angebot des Beklagten decke sich inhaltlich mit dem seinerzeit von der Klägerin erstellten Konzept, insbesondere sei der Grundgedanke - Förderung der Kommunikation zwischen Urlaubskindern und den einheimischen Kindern sowie Bindung der Urlauberfamilien an den Ferienort - ebenso zur Gänze übernommen wie jener, daß der Urlaubsort die Angebotspalette für den Ferienurlaub erweitere. Auch das System der selbständigen Durchführung, jedoch unter Anleitung des Anbieters, sowie der gesamte organisatorische Ablauf seien übernommen worden. Da der Beklagte ohne jede eigene Leistung und ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das in dem seinerzeit errichteten Konzept der Klägerin dargestellte Arbeitsergebnis glatt übernehme, um dadurch der Klägerin Konkurrenz zu machen, verstoße er gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG). Zur Aufklärung des Publikums sei eine Urteilsveröffentlichung notwendig.Die Klägerin begehrt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Veranstaltung "Österreichische Kinder- Weltspiele", auch unter anderer Bezeichnung wie beispielsweise "Spiel, Spaß und Sport", die von der Klägerin geplant, angeboten und durchgeführt wurde und dieser in Bezeichnung, Zweck und Organisationsform sklavisch nachgeahmt ist, anzukündigen, anzubieten und durchzuführen; ferner stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren. Das Angebot des Beklagten decke sich inhaltlich mit dem seinerzeit von der Klägerin erstellten Konzept, insbesondere sei der Grundgedanke - Förderung der Kommunikation zwischen Urlaubskindern und den einheimischen Kindern sowie Bindung der Urlauberfamilien an den Ferienort - ebenso zur Gänze übernommen wie jener, daß der Urlaubsort die Angebotspalette für den Ferienurlaub erweitere. Auch das System der selbständigen Durchführung, jedoch unter Anleitung des Anbieters, sowie der gesamte organisatorische Ablauf seien übernommen worden. Da der Beklagte ohne jede eigene Leistung und ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das in dem seinerzeit errichteten Konzept der Klägerin dargestellte Arbeitsergebnis glatt übernehme, um dadurch der Klägerin Konkurrenz zu machen, verstoße er gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG). Zur Aufklärung des Publikums sei eine Urteilsveröffentlichung notwendig.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des KLagebegehrens. Idee und Konzept der Kinder Welt-Spiele stammten von ihm. Nach seinem Ausscheiden aus der Klägerin habe sich Helmut R***** namens der Klägerin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß nun er, der Beklagte, die Kinder Welt-Spiele im eigenen Namen weiterführe. Auf Grund dieser Vereinbarung habe er die Artikel im "Österreich Werbung-BULLETIN" und in der "Tourismusinformation" veröffentlicht. Erst nachträglich habe Helmut R***** höhere, vom Beklagten abgelehnte Geldforderungen gestellt. Daraufhin habe der Beklagte auf die Abhaltung der Kinder Welt-Spiele verzichtet und sie auch tatsächlich weder geplant noch durchgeführt. Die von der Kärntner "K*****zeitung" veranstalteten Kinderspiele seien mit den "Österreichischen Kinder Welt-Spielen" nicht identisch.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Veröffentlichungsbegehren statt und wies das Zahlungsbegehren - insoweit rechtskräftig - ab. Daß der Beklagte die Veröffentlichung der beanstandeten Texte im "Österreich-Werbung-BULLETIN" und in der "Tourismusinformation" veranlaßt habe, sei ihm nicht vorzuwerfen, zumal ihm Helmut R***** gesagt habe, er habe nichts dagegen, nur müßte man einen Konsens finden. Der Beklagte habe aber in Zusammenarbeit mit der Kärntner "K*****zeitung" 1992 Kinderspiele unter der Bezeichnung "Spiel, Spaß und Sport" geplant, angeboten und durchgeführt; diese seien in Bezeichnung, Zweck und Organisationsform den "Österreichischen Kinder Welt-Spielen" der Klägerin im Sinne des UWG sklavisch nachgeahmt. Im Hinblick auf den in der Kärntner "K*****zeitung" erschienenen Artikel vom 30.7.1992 habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Urteiles, wenn auch nur im "Österreich-Werbung-BULLETIN" und in der "Tourismusinformation".
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagte habe im Rahmen der von ihm in Auftrag gegebenen und gezeichneten Einschaltungen der beiden beanstandeten Artikel dadurch bewußt das Arbeitsergebnis der Klägerin nachgeahmt, daß er im "Österreich-Werbung-BULLETIN" als Überschrift die Worte "Österreichische Kinder Weltspiele gehen in die dritte Runde" gewählt und im Artikel ausdrücklich auf die von der Klägerin in den Vorjahren durchgeführte Aktion verwiesen habe. Er habe auch angekündigt, daß die Gästekinder eine "Fipsi-Zeitung" bekommen würden. Auch im zweiten Artikel werde auf die 1990 und 1991 veranstalteten Spiele sowie auf "Fipsi-Urkunden", "Fipsi-Medaillen" und "Fipsi-Zeitung" Bezug genommen. Der Beklagte habe dadurch für die angesprochenen Verkehrskreise - Gemeinden, Fremdenverkehrsvereinen - die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt, weil beim Durchschnittsleser der Eindruck habe entstehen können, die Klägerin führe auch 1992 Kinderspiele durch. Es wäre dem Beklagten ohne weiteres zumutbar gewesen, unter Abstandnahme von dem von der Klägerin gebrauchten Schlagwort "Österreichische Kinder- Weltspiele" ohne Bezugnahme auf die von der Klägerin veranstalteten Spiele in den Jahren 1990 und 1991 sowie ohne Gebrauch des von der Klägerin verwendeten Kunstwortes "Fipsi" Kinderspiele anzukündigen, zu organisieren und durchzuführen. Der Beklagte habe das Arbeitsergebnis der Klägerin in den aufgezeigten wesentlichen Bereich - die von der Klägerin veranstalteten Spiele selbst seien infolge des allgemeinen Gebrauches nicht schützenswert - nachgeahmt, um auf unlautere Weise der Klägerin Konkurrenz zu machen. Daran könne auch nichts ändern, daß der Beklagte die Spiele nicht unter dem angekündigten Schlagwort "Österreichische Kinder Weltspiele", sondern unter dem Motto "Spiel, Spaß, Sport" durchgeführt habe; Grundlage sei in den wesentlichen Punkten das Konzept der Klägerin geblieben, wobei auch das "Fipsi"-Emblem Verwendung gefunden habe. Daß die Klägerin 1992 nicht wie in den beiden Vorjahren die Kinderspiele angekündigt, organisiert und durchgeführt habe, könne den Beklagten nicht entlasten. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Gewerbetreibenden sei nicht erforderlich. Der Beklagte habe nicht behauptet, daß die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit eingestellt habe oder 1993 keine "Österreichischen Kinder Weltspiele" veranstalten werde. Der Unterlassungsanspruch sei daher zu bejahen. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise durch die Veröffentlichung des Urteils.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Mit seinen Revisionsausführungen wendet sich der Beklagte entgegen der Meinung der Klägerin (S. 152) auch gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß er sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt habe. Insoweit ist ihm auch zuzustimmen:Mit seinen Revisionsausführungen wendet sich der Beklagte entgegen der Meinung der Klägerin (S. 152) auch gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß er sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt habe. Insoweit ist ihm auch zuzustimmen: