Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Verlegerin der Wochenzeitschrift "D*****". Die Klägerin ist seit 1977 selbständige Fotografin. Ein Jahr (1985/86) war sie als Fotoredakteurin bei der Beklagten beschäftigt.
Anfang Juli 1991 rief die Bildredakteurin der Beklagten, Lydia G*****, die Klägerin an und sagte ihr, daß sie Fotomaterial für eine Artikelserie über Wein in der Wochenzeitschrift "D*****" brauche. Die Klägerin antwortete, sie werde "was raussuchen und schicken".
Am 8.7.1991 sandte dann die Klägerin der Beklagten zu Handen Lydia G***** 21 Dias. Darunter war ein von der Klägerin auf Bestellung einer Werbeagentur für eine bestimmte Werbekampagne aufgenommenes Bild des gelegentlich als Fotomodell tätigen Horst S*****, das ihn als Kellner zeigt, der ein Tablett mit einer Weinflasche und zwei Gläsern trägt. Weder auf den Lichtbildern noch auf dem beigelegten Lieferschein machte die Klägerin Verwendungsbeschränkungen.
Horst S***** war mit einer Veröffentlichung des ihn zeigenden Lichtbildes für die Werbekampagne der Werbeagentur einverstanden gewesen. Das Foto war dann im Archiv der Klägerin geblieben.
Ohne weitere Absprache mit der Klägerin verwendete die Beklagte auf Grund einer Entscheidung ihres Geschäftsführers Kurt F***** das von der Klägerin aufgenommene Bildnis Horst S*****s auf der Rückseite eines Werbefolders im Format DIN A4 mit einer Auflage zwischen 900.000 und 1,000.000 Stück sowie auf einem Plakat auf rund 1.500 Ankündigungsständern vor Trafiken in Wien. In diesen Werbefoldern und auf den Plakaten kündigte die Beklagte Anfang Oktober 1991 ihre neue Serie "L*****" in ihrer Wochenzeitschrift an.
Horst S*****, der dieser Verwendung nicht zugestimmt hatte, begehrt von der Beklagten im Klageweg (ua) gemäß § 1041 ABGB ein Benützungsentgelt von S 30.000,- (37 Cg 91/92 des Handelsgerichtes Wien).Horst S*****, der dieser Verwendung nicht zugestimmt hatte, begehrt von der Beklagten im Klageweg (ua) gemäß Paragraph 1041, ABGB ein Benützungsentgelt von S 30.000,- (37 Cg 91/92 des Handelsgerichtes Wien).
Durch seinen Rechtsanwalt Dr.Z***** verlangte Horst S***** zuletzt am 6. November 1991 einen Schadenersatzbetrag gemäß § 87 Abs 3 UrhG in der Höhe von S 30.000,-, sowie Ersatz der Rechtsanwaltskosten und erbat Vorschläge der Klägerin, wie eine adäquate Veröffentlichung der Unterlassungserklärung erfolgen solle.Durch seinen Rechtsanwalt Dr.Z***** verlangte Horst S***** zuletzt am 6. November 1991 einen Schadenersatzbetrag gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG in der Höhe von S 30.000,-, sowie Ersatz der Rechtsanwaltskosten und erbat Vorschläge der Klägerin, wie eine adäquate Veröffentlichung der Unterlassungserklärung erfolgen solle.
Im Jahre 1991 wurden in Wien für die Verwendung eines von einem Berufsfotografen hergestellten Personenbildnisses zur Vervielfältigung und Verbreitung in dem hier erfolgten Ausmaß in Postwurfsendungen Beträge zwischen S 4.500,- und S 25.000,- und auf Werbeständern ("Aufstellern") zwischen S 2.000,- und S 10.000,-
(jeweils ohne Umsatzsteuer) vereinbart.
Es ist üblich, daß Zeitungsunternehmen Serien in ihren Druckwerken mit Postwurfsendungen und Plakaten ankündigen. Der Klägerin war bekannt, daß die Beklagte für Artikelserien mit Plakaten auf Werbeständern wirbt.
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 122.400,- s.A. und die Feststellung, daß ihr die Beklagte für alle Nachteile aus Ansprüchen hafte, die dritte Personen aus der Veröffentlichung des (näher bezeichneten) Lichtbildes für Werbezwecke der Beklagten gegen die Klägerin stellen. Mit der Beklagten sei der branchenübliche Modus vereinbart worden, daß nämlich dann, wenn die Beklagte eines oder mehrere der ihr zur Ansicht übersandten Lichtbilder verwenden wollte, der genaue Verwendungszweck bekanntgegeben und das Veröffentlichungshonorar festgelegt werden sollte. Soweit Rechte Dritter davon betroffen wären, hätte dann das vorherige Einverständnis des Abgebildeten eingeholt werden müssen. Rund drei Monate später habe die Beklagte, ohne mit ihr das Einvernehmen herzustellen, das Lichtbild mit dem Kellner veröffentlicht und verbreitet. Die Beklagte habe sich des Fehlens einer Zustimmung zur Veröffentlichung des Dias für Werbezwecke bewußt sein müssen. Sie treffe ein Verschulden im Sinn des § 87 UrhG. Der Klägerin stehe daher das Doppelte des angemessenen Entgeltes von S 51.000,- zusätzlich Umsatzsteuer, insgesamt daher S 122.400,- zu. Da Horst S***** mittlerweile von ihr einen Geldbetrag und die Veröffentlichung einer Unterlassungserklärung in der Zeitschrift "D*****" gefordert habe, habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ihr die Beklagte für alle derartigen Nachteile hafte.Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 122.400,- s.A. und die Feststellung, daß ihr die Beklagte für alle Nachteile aus Ansprüchen hafte, die dritte Personen aus der Veröffentlichung des (näher bezeichneten) Lichtbildes für Werbezwecke der Beklagten gegen die Klägerin stellen. Mit der Beklagten sei der branchenübliche Modus vereinbart worden, daß nämlich dann, wenn die Beklagte eines oder mehrere der ihr zur Ansicht übersandten Lichtbilder verwenden wollte, der genaue Verwendungszweck bekanntgegeben und das Veröffentlichungshonorar festgelegt werden sollte. Soweit Rechte Dritter davon betroffen wären, hätte dann das vorherige Einverständnis des Abgebildeten eingeholt werden müssen. Rund drei Monate später habe die Beklagte, ohne mit ihr das Einvernehmen herzustellen, das Lichtbild mit dem Kellner veröffentlicht und verbreitet. Die Beklagte habe sich des Fehlens einer Zustimmung zur Veröffentlichung des Dias für Werbezwecke bewußt sein müssen. Sie treffe ein Verschulden im Sinn des Paragraph 87, UrhG. Der Klägerin stehe daher das Doppelte des angemessenen Entgeltes von S 51.000,- zusätzlich Umsatzsteuer, insgesamt daher S 122.400,- zu. Da Horst S***** mittlerweile von ihr einen Geldbetrag und die Veröffentlichung einer Unterlassungserklärung in der Zeitschrift "D*****" gefordert habe, habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ihr die Beklagte für alle derartigen Nachteile hafte.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Verwendung von Lichtbildern für Postwurfsendungen und Ankündigungsständer sei branchenüblich; das sei der Klägerin vor Übersendung der Fotos bekannt gewesen. Die von der Klägerin behauptete Form der Abwicklung, wonach das Einverständnis des Abgebildeten erst nach der Auswahl des übersendeten Fotos durch die Beklagte einzuholen gewesen wäre, sei völlig ungewöhnlich und in der Regel auch unmöglich. Die Beklagte treffe kein Verschulden. Das begehrte Honorar sei außerdem überhöht. Das Feststellungsbegehren sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es nicht Sache der Beklagten sein könne, Horst S***** dafür zu entschädigen, daß die Klägerin allenfalls entgegen einer mit ihm getroffenen Vereinbarung Bildnisse zur Veröffentlichung weitergegeben habe. Das angemessene Gesamthonorar der Klägerin betrage S 24.000,-. Die Beklagte habe der Klägerin diesen Betrag nur deshalb nicht gezahlt, weil die Beklagte von Horst S***** zu 37 Cg 91/92 des Handelsgerichtes Wien auf Zahlung von S 30.000,- in Anspruch genommen worden sei. Sie übe daher ein Zurückbehaltungsrecht aus.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe der Beklagten schlüssig die Bewilligung zur Vervielfältigung und Verbreitung des von ihr hergestellten Fotos auch in Werbefoldern und auf Plakatständern erteilt. Der Zweck der Überlassung (Verwendung des Fotos in der Artikelserie) umfasse auch die Verwendung des Lichtbildes zur Werbung für die Artikelserie, sei doch eine solche Werbung gang und gäbe. Mangels Eingriffs der Beklagten in das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Lichtbildherstellerin sei das Zahlungsbegehren unbegründet. Da die Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt habe, sei auch das Feststellungsbegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte - unter Abweisung des Mehrbegehrens - zur Zahlung von 48.000,- s.A., gab dem Feststellungsbegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ob es im Verkehr zwischen Berufsfotografen und Zeitungsunternehmen üblich ist, daß Fotos, die von Berufsfotografen zur Verwendung in einer Serie überlassen wurden, auch in Postwurfsendungen und auf Ankündigungsständern verwendet werden, könne offen bleiben. Hier habe nämlich die Beklagte die ihr zur Verwendung in einer Artikelserie über Wein überlassenen Fotos nicht in der Artikelserie, sondern ausschließlich zu Werbezwecken in einem Folder und auf einem Plakat verwendet. Die Klägerin habe aber der Beklagten auch nicht stillschweigend das Recht zur Veröffentlichung des Fotos ausschließlich zu Werbezwecken eingeräumt. Ob ein Lichtbild im redaktionellen Beitrag erscheine oder zur Werbung in Plakaten und Foldern verwendet werde, mache ohne Frage einen erheblichen Unterschied, zumal es auch durchaus denkbar sei, daß die auf dem Foto abgebildete Person zwar mit einer Veröffentlichung ihres Bildnisses in einer Zeitschrift im Rahmen eines redaktionellen Textes, nicht aber mit der Anbringung ihres Bildes etwa auf Plakatwänden einverstanden ist. Die Beklagte habe daher ein Lichtbild auf eine der Klägerin vorbehaltene Verwendungsart unbefugt benutzt, so daß dieser ein angemessenes Entgelt nach § 86 Abs 1 Z 4 UrhG zustehe. Das angemessene Entgelt der Klägerin werde unter Anwendung des § 273 ZPO mit S 20.000,- zuzüglich S 4.000,- Umsatzsteuer festgesetzt. Da der Beklagten eine schuldhafte Verletzung des Leistungsschutzrechtes der Klägerin vorzuwerfen sei, habe sie gemäß § 87 Abs 3 UrhG das Doppelte des angemessenen Entgeltes zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Daß Horst S***** erfolgreich Ansprüche aus der von ihr nicht genehmigten Weitergabe seines Lichtbildes gegen die Klägerin stelle, könne nicht ausgeschlossen werden, so daß auch das Feststellungsbegehren berechtigt sei.Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte - unter Abweisung des Mehrbegehrens - zur Zahlung von 48.000,- s.A., gab dem Feststellungsbegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ob es im Verkehr zwischen Berufsfotografen und Zeitungsunternehmen üblich ist, daß Fotos, die von Berufsfotografen zur Verwendung in einer Serie überlassen wurden, auch in Postwurfsendungen und auf Ankündigungsständern verwendet werden, könne offen bleiben. Hier habe nämlich die Beklagte die ihr zur Verwendung in einer Artikelserie über Wein überlassenen Fotos nicht in der Artikelserie, sondern ausschließlich zu Werbezwecken in einem Folder und auf einem Plakat verwendet. Die Klägerin habe aber der Beklagten auch nicht stillschweigend das Recht zur Veröffentlichung des Fotos ausschließlich zu Werbezwecken eingeräumt. Ob ein Lichtbild im redaktionellen Beitrag erscheine oder zur Werbung in Plakaten und Foldern verwendet werde, mache ohne Frage einen erheblichen Unterschied, zumal es auch durchaus denkbar sei, daß die auf dem Foto abgebildete Person zwar mit einer Veröffentlichung ihres Bildnisses in einer Zeitschrift im Rahmen eines redaktionellen Textes, nicht aber mit der Anbringung ihres Bildes etwa auf Plakatwänden einverstanden ist. Die Beklagte habe daher ein Lichtbild auf eine der Klägerin vorbehaltene Verwendungsart unbefugt benutzt, so daß dieser ein angemessenes Entgelt nach Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG zustehe. Das angemessene Entgelt der Klägerin werde unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit S 20.000,- zuzüglich S 4.000,- Umsatzsteuer festgesetzt. Da der Beklagten eine schuldhafte Verletzung des Leistungsschutzrechtes der Klägerin vorzuwerfen sei, habe sie gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG das Doppelte des angemessenen Entgeltes zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Daß Horst S***** erfolgreich Ansprüche aus der von ihr nicht genehmigten Weitergabe seines Lichtbildes gegen die Klägerin stelle, könne nicht ausgeschlossen werden, so daß auch das Feststellungsbegehren berechtigt sei.