Entscheidung 4 Ob 108/97d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj.Sabine P*****, und des Thomas P*****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Josef P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 26.Februar 1997, GZ 1 R 60/97v, 1 R 61/97s-145, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Weiz vom 8.November 1996, GZ 1 P 1402/95b-140 und -141, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
I. Soweit sich der Rechtsmittelwerber auch gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 141 wendet, ist das Rechtsmitel - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig:römisch eins. Soweit sich der Rechtsmittelwerber auch gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 141 wendet, ist das Rechtsmitel - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig:
Nach § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Sachverständigengebühren jedenfalls - also absolut - unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren.Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Sachverständigengebühren jedenfalls - also absolut - unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren.
II. Soweit sich der eheliche Vater gegen die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrages wendet, ist sein Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässig:römisch zwei. Soweit sich der eheliche Vater gegen die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrages wendet, ist sein Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) unzulässig:
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Anspannungsgrundsatz (SZ 63/74 uva). Daß die Vorinstanzen die Rechtslage grob verkannt und zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wären, kann den Rechtsmittelausführungen sowie dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
Das Rechtsmittel war daher zur Gänze zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00108.97D.0408.000
Dokumentnummer
JJT_19970408_OGH0002_0040OB00108_97D0000_000