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Entscheidung 4 Ob 1080/94×

Entscheidung 4 Ob 1080/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1080/94

Entscheidungsdatum

19.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte R*****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M ***** GmbH 2. Mag.Irene P*****, vertreten durch Dr.Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 450.000) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.Juni 1994, GZ 4 R 78/94-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte ist durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert. Mit der Zurückweisung des zu 4 Ob 62/94 eingebrachten Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.3.1994, 3 R 25/94-11, am 19.9.1994, mit dem die zu 39 Cg 134/93m des Handelsgerichtes Wien erlassene einstweilige Verfügung vom 6.12.1993 bestätigt wurde, ist diese rechtskräftig geworden. Eine zugunsten der Klägerin ergehende einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten verboten würde, potentielle Auftraggeber über die zu 39 Cg 134/93m des Handelsgerichtes Wien ergangene einstweilige Verfügung ohne gleichzeitigen Hinweis auf deren mangelnde Rechtskraft und/oder den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu informieren, wäre von vornherein wirkungslos, so daß die Klägerin durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert ist.

Anmerkung

E36518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01080.94.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19940919_OGH0002_0040OB01080_9400000_000