Entscheidung 4 Ob 1084/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.01.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Jahn und Dr.Harald Jahn, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Oktober 1992, GZ 46 R 986/92-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob die Klägerin mit Beilage C gegen den Exekutionstitel verstoßen hat, hängt ausschließlich von Wortlaut und Sinn dieses Exekutionstitels sowie von der konkreten Ausgestaltung ihrer Zeitungsbeilage ab; der Lösung dieser Rechtsfrage kommt daher schon grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Im übrigen steht die Auffassung des Berufungsgerichtes im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Da Beilage C nach wie vor die Überschrift "Sonderdienst für unsere Leser" trägt und der "Ganzen Woche" beigelegt war, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, diese Beilage sei durch die bloße Anführung der Verlagsbuchhändler für den flüchtigen Leser noch keinswegs klar und eindeutig als (ausschließliche) Drittwerbung erkennbar gewesen, auch keine "auffallende Fehlbeurteilung" liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01084.92.0112.000
Dokumentnummer
JJT_19930112_OGH0002_0040OB01084_9200000_000