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Entscheidung 4 Ob 1085/92×

Entscheidung 4 Ob 1085/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1085/92

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Siegfried D*****, wider die beklagte Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr.Eberhard Molling, und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Widerrufs (Streitwert S 1,000.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.November 1992, GZ 3 R 288/92-4, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat in der Begründung seines Beschlusses zwar den - offenbar auf Paragraph 7, RATG gestützten - Antrag des Beklagten erwähnt, dennoch aber - nach Spruch und Begründung ganz zweifelsfrei - von Amts wegen eine Entscheidung nach Paragraph 60, Absatz eins, JN getroffen. Die vom Beklagten begehrte Entscheidung über die Herabsetzung des Streitwertes nach Paragraph 7, RATG - welche entgegen der vom Beklagten in erster Instanz vertretenen Meinung (S.8) zu keiner Änderung in der Gerichtszuständigkeit führt - steht noch aus.

Anmerkung

E30859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01085.92.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19921215_OGH0002_0040OB01085_9200000_000