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Entscheidung 4 Ob 1086/93×

Entscheidung 4 Ob 1086/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1086/93

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 900.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27.Juli 1993, GZ 3 R 158/93-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beanstandete Äußerung der Beklagten (Beil. /C) kann nach dem Grundsatz, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1989, 42 uva), (auch) dahin verstanden werden, daß die Erstprüfung der von der beklagten vertriebenenen Rohre von einer in den "Allgemeinen Gütevorschriften" des GRIS angeführten Anstalt nach den entsprechenden ÖNormen (Pkt römisch eins und römisch vier dieser Vorschriften) durchgeführt worden ist (" .. Erstprüfung unserer Rohre gem. GRIS .."). Diese Voraussetzungen - deren von der Klägerin behauptete Beudeutung für die beteiligten Verkehrskreise die Beklagte gar nicht bestritten hat - liegen aber in Wahrheit nicht vor:

Pkt römisch vier der "Allgemeinen Gütevorschriften" des GRIS sieht vor, daß für eine Prüfung nur die dort angeführten Anstalten herangezogen werden dürfen; das TGM wird jedoch unter Ziffer 3, nicht genannt. Ob das TGM staatlich - auf Grund des Gesetzes vom 9.9.1910 Bundesgesetzblatt 185 - auch zur Begutachtung von Systemen aus metallischen Rohren autorisiert ist, kann daher offen bleiben.

Daß die Prüfung durch das TGM nicht der - einschlägigen - ÖNorm B 2590 entsprochen hat, wurde vom Rekursgericht auf Grund der Beil T ergänzend festgestellt (S. 97).

Die im Rechtsmittel aufgestellte Behauptung, die Empfänger der beanstandeten Mitteilung hätten gewußt, daß die Rohre der Beklagten als ausländische Produkte kein "GRIS-Prüfzeichen" erlangen könnten, weshalb das Gutachten nur im Sinne einer "GRIS-Gleichwertigkeit" verstanden werden konnte, muß als Neuerung unbeachtet bleiben.

Anmerkung

E31644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01086.93.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19930921_OGH0002_0040OB01086_9300000_000