Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; BankArch 1994, 404 uva; Heller/Berger/Stix 648; Fasching IV 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses macht das Rechtsmittel unzulässig (SZ 61/6; BankArch 1994, 404 uva).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; BankArch 1994, 404 uva; Heller/Berger/Stix 648; Fasching römisch vier 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses macht das Rechtsmittel unzulässig (SZ 61/6; BankArch 1994, 404 uva).
Da die Veranstaltung vom 9.August 1994 bereits der Vergangenheit angehört, kommt der Frage, ob der Beklagten zu Recht die Empfangnahme von Karten für diese Veranstaltung verboten wurde, nur noch theoretische Bedeutung zu. Das in der Hauptsache somit fehlende Anfechtungsinteresse kann auch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (SZ 37/84; MietSlg 16.763/25; EvBl 1971/152 uva), ist doch die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar (SZ 61/6).Da die Veranstaltung vom 9.August 1994 bereits der Vergangenheit angehört, kommt der Frage, ob der Beklagten zu Recht die Empfangnahme von Karten für diese Veranstaltung verboten wurde, nur noch theoretische Bedeutung zu. Das in der Hauptsache somit fehlende Anfechtungsinteresse kann auch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (SZ 37/84; MietSlg 16.763/25; EvBl 1971/152 uva), ist doch die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbar (SZ 61/6).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war demnach unabhängig davon zurückzuweisen, ob im Falle des Vorliegens der Beschwer eine erhebliche Rechtsfrage (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 528 Abs 1 ZPO) zu lösen gewesen wäre.Der außerordentliche Revisionsrekurs war demnach unabhängig davon zurückzuweisen, ob im Falle des Vorliegens der Beschwer eine erhebliche Rechtsfrage (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) zu lösen gewesen wäre.
Da das Rechtschutzinteresse schon bei der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses am 19.8.1994 weggefallen war, kommt § 50 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung.Da das Rechtschutzinteresse schon bei der Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses am 19.8.1994 weggefallen war, kommt Paragraph 50, Absatz 2, ZPO nicht zur Anwendung.