Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, daß ihre Auffassung durch Kommentare, Regierungsvorlagen und auch durch Schreiben der Verwaltungsbehörde gedeckt sei. § 34 GewO komme zwar nur in Betracht, wenn die Handelsgewerbeberechtigung den Handel mit Waren umfaßt, bei denen Schlösser in irgendeinem Sinn typisch sind. Die Beklagte handle mit Autozubehörteilen; dazu gehörten auch Teile, die Schlüssel und Schlösser aufwiesen. Die Einschulung erfordere nur eine halbe Stunde, weil die Listen für Rohlinge einfach und klar aufgebaut seien. Nach den Gesetzesmaterialien sei es eindeutig, daß das Handelsgewerbe das Recht umfasse, Schlüssel mit Kopierfräsmaschinen zu kopieren. Kraftfahrzeugtechniker dürften Schlosserarbeiten an Kraftfahrzeugen ausführen; sie dürften auch Waren eigener Erzeugung verkaufen und demnach auch Schlüssel nachmachen und verkaufen. Die Wiederholungsgefahr sei weggefallen. Die bloße Möglichkeit, daß die Beklagte die Gewerbeberechtigung zurücklege, vermöge die Wiederholungsgefahr nicht zu begründen. Das gleiche gelte für das Verteidigen ihrer Rechtsansicht. Die Beklagte habe ohnedies den rechtmäßigen Zustand hergestellt.Die Beklagte macht geltend, daß ihre Auffassung durch Kommentare, Regierungsvorlagen und auch durch Schreiben der Verwaltungsbehörde gedeckt sei. Paragraph 34, GewO komme zwar nur in Betracht, wenn die Handelsgewerbeberechtigung den Handel mit Waren umfaßt, bei denen Schlösser in irgendeinem Sinn typisch sind. Die Beklagte handle mit Autozubehörteilen; dazu gehörten auch Teile, die Schlüssel und Schlösser aufwiesen. Die Einschulung erfordere nur eine halbe Stunde, weil die Listen für Rohlinge einfach und klar aufgebaut seien. Nach den Gesetzesmaterialien sei es eindeutig, daß das Handelsgewerbe das Recht umfasse, Schlüssel mit Kopierfräsmaschinen zu kopieren. Kraftfahrzeugtechniker dürften Schlosserarbeiten an Kraftfahrzeugen ausführen; sie dürften auch Waren eigener Erzeugung verkaufen und demnach auch Schlüssel nachmachen und verkaufen. Die Wiederholungsgefahr sei weggefallen. Die bloße Möglichkeit, daß die Beklagte die Gewerbeberechtigung zurücklege, vermöge die Wiederholungsgefahr nicht zu begründen. Das gleiche gelte für das Verteidigen ihrer Rechtsansicht. Die Beklagte habe ohnedies den rechtmäßigen Zustand hergestellt.
Dem ist zu erwidern:
Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer sich schuldhaft über
ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber
seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, sofern der konkrete
Verstoß objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu
beeinträchtigen (stRsp ua ÖBl 1994, 15 Kontaktlinsen mwN; RIS-Justiz
RS0077751). Wird eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin
vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht
geteilt, so schließt dies einen Verstoß gegen § 1 UWG aus. Es kommt
vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse
durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund
vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der
gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr
als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise
verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua SZ 56/2 = EvBl
1983/49 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1994, 17 - Contact;
RIS-Justiz RS0077771).
Die Beklagte beruft sich darauf, zum Nachmachen von Schlüsseln mit Kopierfräsmaschinen sowohl aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe als auch aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechniker berechtigt zu sein.
Kraftfahrzeugtechniker sind gemäß § 104 GewO berechtigt, Schlosserarbeiten an Kraftfahrzeugen zu verrichten. Sie sind jedoch keine Gewerbetreibende, die "zur Erzeugung berechtigt sind". Das in § 33 Z 6 GewO solchen Gewerbetreibenden eingeräumte Recht, neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen, ist daher für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Das gleiche gilt für § 30 Abs 1 GewO. Danach dürfen Gewerbetreibende, die ein Handwerk ausüben und hiefür den Befähigungsnachweis erbracht haben oder denen hiefür eine nicht auf § 28 Abs 1 Z 2 gegründete Nachsicht erteilt wurde, auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen. Das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechniker ist dem Schlosserhandwerk nicht verwandt; verwandte Gewerbe sind die Gewerbe der "Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker, Landmaschinentechniker, Maschinen- und Fertigungstechniker und Schmiede" (§ 94 Z 13 GewO).Kraftfahrzeugtechniker sind gemäß Paragraph 104, GewO berechtigt, Schlosserarbeiten an Kraftfahrzeugen zu verrichten. Sie sind jedoch keine Gewerbetreibende, die "zur Erzeugung berechtigt sind". Das in Paragraph 33, Ziffer 6, GewO solchen Gewerbetreibenden eingeräumte Recht, neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen, ist daher für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Das gleiche gilt für Paragraph 30, Absatz eins, GewO. Danach dürfen Gewerbetreibende, die ein Handwerk ausüben und hiefür den Befähigungsnachweis erbracht haben oder denen hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, gegründete Nachsicht erteilt wurde, auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen. Das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechniker ist dem Schlosserhandwerk nicht verwandt; verwandte Gewerbe sind die Gewerbe der "Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker, Landmaschinentechniker, Maschinen- und Fertigungstechniker und Schmiede" (Paragraph 94, Ziffer 13, GewO).
Gemäß § 34 Abs 1 Z 10 GewO steht den Händlern im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung das Recht zu, Tätigkeiten im Sinne des § 31 GewO auszuüben, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen. Nach § 31 GewO sind einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, GewO steht den Händlern im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung das Recht zu, Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 31, GewO auszuüben, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen. Nach Paragraph 31, GewO sind einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
Die Fassung dieser Bestimmungen geht auf die Gewerbeordnungsnovelle 1992 zurück. Nach den Erläuterungen war der Gesetzesentwurf
"von dem Gedanken einer weitgehenden Liberalisierung und Deregulierung der Gewerbeordnung 1973 getragen und soll den Zugang zu selbständiger gewerblicher Tätigkeit erleichtern sowie den Wettbewerb unter Qualifizierten fördern" (635 BlgNR 18. GP 74)."von dem Gedanken einer weitgehenden Liberalisierung und Deregulierung der Gewerbeordnung 1973 getragen und soll den Zugang zu selbständiger gewerblicher Tätigkeit erleichtern sowie den Wettbewerb unter Qualifizierten fördern" (635 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 74).
Zu § 34 Abs 1 Z 11 GewO (jetzt: § 34 Abs 1 Z 10 GewO) wird in den Erläuterungen ausgeführt:Zu Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, GewO (jetzt: Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, GewO) wird in den Erläuterungen ausgeführt:
"Durch die Anfügung einer Ziffer 11 im Abs. 1 wird dem Händler die Ausübung einfacher Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben gestattet, ohne daß er hiefür ein eigenes freies Gewerbe begründen muß. Voraussetzung hiefür ist lediglich, daß die Tätigkeit in fachlichem Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Handelstätigkeit steht. In Frage kommen beispielsweise das Fertigbacken von vorgebackenem Gebäck, das einfache Nähen (Ablängen, Einsäumen, Bandaufnähen) von Vorhängen, das Mahlen von Getreide mit einfachen Haushaltsmühlen, die Anfertigung von Paßbildern mit Sofortbildkameras und vollautomatische Herstellung von Bildern in sogenannten Mini-Labs, das Anfertigen von Nachschlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, die Wartung von Schiern (Kantenschleifen, Belag ausbessern usw.) und das Bespannen von Tennisschlägern (635 BlgNR 18. GP 82).""Durch die Anfügung einer Ziffer 11 im Absatz eins, wird dem Händler die Ausübung einfacher Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben gestattet, ohne daß er hiefür ein eigenes freies Gewerbe begründen muß. Voraussetzung hiefür ist lediglich, daß die Tätigkeit in fachlichem Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Handelstätigkeit steht. In Frage kommen beispielsweise das Fertigbacken von vorgebackenem Gebäck, das einfache Nähen (Ablängen, Einsäumen, Bandaufnähen) von Vorhängen, das Mahlen von Getreide mit einfachen Haushaltsmühlen, die Anfertigung von Paßbildern mit Sofortbildkameras und vollautomatische Herstellung von Bildern in sogenannten Mini-Labs, das Anfertigen von Nachschlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, die Wartung von Schiern (Kantenschleifen, Belag ausbessern usw.) und das Bespannen von Tennisschlägern (635 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 82)."
Der Handelsausschuß nahm zu § 31 des Entwurfes wie folgt Stellung:Der Handelsausschuß nahm zu Paragraph 31, des Entwurfes wie folgt Stellung:
"...
Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Rechte des Handels (siehe § 34 Abs 1 Z 11 idF des Art I Z 55) ist der Gefahr einer Zerlegung von Gewerben in einfache Teiltätigkeiten entgegenzuwirken. Durch den zweiten Satz wird klargestellt, daß 'typische Kerntätigkeiten' eines Gewerbes, die entsprechende 'Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen' erfordern, keine 'einfache Tätigkeit' sein können, die in Zukunft dem Handel als Nebenrecht zusteht. Damit wird der Wesensgehalt eines Gewerbes besser geschützt. Vom Umfang her geht die vorgeschlagene Formulierung über den bisherigen § 31 hinaus; dieser hat nur die konzessionierten Tätigkeiten ausgeklammert; die Neuformulierung schafft eine Abgrenzung für alle Handwerke und gebundenen Gewerbe. Im ersten Satz wird das Wort 'ordnungsgemäß'' durch den aussagekräftigeren Ausdruck 'fachgemäß' ersetzt.Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Rechte des Handels (siehe Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 55,) ist der Gefahr einer Zerlegung von Gewerben in einfache Teiltätigkeiten entgegenzuwirken. Durch den zweiten Satz wird klargestellt, daß 'typische Kerntätigkeiten' eines Gewerbes, die entsprechende 'Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen' erfordern, keine 'einfache Tätigkeit' sein können, die in Zukunft dem Handel als Nebenrecht zusteht. Damit wird der Wesensgehalt eines Gewerbes besser geschützt. Vom Umfang her geht die vorgeschlagene Formulierung über den bisherigen Paragraph 31, hinaus; dieser hat nur die konzessionierten Tätigkeiten ausgeklammert; die Neuformulierung schafft eine Abgrenzung für alle Handwerke und gebundenen Gewerbe. Im ersten Satz wird das Wort 'ordnungsgemäß'' durch den aussagekräftigeren Ausdruck 'fachgemäß' ersetzt.
Die in den Erläuterungen zu § 34 Abs 1 Z 11 idF des Art I Z 55 der Regierungsvorlage 635 der Beilagen angeführten Beispiele von einfachen Tätigkeiten im Sinne des § 31 GewO 1973 sind insofern zu korrigieren, als lediglich die Anfertigung von Paßbildern mittels Automaten als Nebenrecht des Fotohandels ausgeübt werden kann. Für die Anfertigung von Paßbildern mit Sofortbildkameras und für die vollautomatische Herstellung von Bildern in sogenannten Mini-Labs ist eine Gewerbeberechtigung für das Fotografenhandwerk erforderlich" (876 BlgNR 18. GP 4).Die in den Erläuterungen zu Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 55, der Regierungsvorlage 635 der Beilagen angeführten Beispiele von einfachen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 31, GewO 1973 sind insofern zu korrigieren, als lediglich die Anfertigung von Paßbildern mittels Automaten als Nebenrecht des Fotohandels ausgeübt werden kann. Für die Anfertigung von Paßbildern mit Sofortbildkameras und für die vollautomatische Herstellung von Bildern in sogenannten Mini-Labs ist eine Gewerbeberechtigung für das Fotografenhandwerk erforderlich" (876 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 4).
Nach der Gesetz gewordenen Fassung der §§ 31 und 34 GewO dürfen Händler demnach einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben ausüben, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen und nicht zu den für Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen, gehören. Das Nachmachen von Schlüsseln steht im Zusammenhang mit dem Handel mit Waren, die Schlösser aufweisen. Das sind jedenfalls Türen; nicht darunter fällt aber Autozubehör, auch wenn einzelne Teile wie Dachboxen oder Dachträger versperrbar sind. Würde "fachlicher Zusammenhang" in § 34 Abs 1 Z 10 GewO in einem so weiten Sinn verstanden, so wäre die Einschränkung letztlich inhaltsleer. Es müßte dann jedem Händler, der versperrbare Behältnisse wie zB Koffer oder Schmuckschatullen führt, auch das Recht zuerkannt werden, Schlüsselfräsmaschinen zu betreiben. Auch das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten kommt zum Schluß, daß die Gewerbeberechtigung den Handel mit Türen, Fenstern udgl. umfassen müsse, damit das Nebenrecht des Anfertigens von Nachschlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen vom Willen des Gesetzgebers mitumfaßt sei.Nach der Gesetz gewordenen Fassung der Paragraphen 31 und 34 GewO dürfen Händler demnach einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben ausüben, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen und nicht zu den für Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen, gehören. Das Nachmachen von Schlüsseln steht im Zusammenhang mit dem Handel mit Waren, die Schlösser aufweisen. Das sind jedenfalls Türen; nicht darunter fällt aber Autozubehör, auch wenn einzelne Teile wie Dachboxen oder Dachträger versperrbar sind. Würde "fachlicher Zusammenhang" in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, GewO in einem so weiten Sinn verstanden, so wäre die Einschränkung letztlich inhaltsleer. Es müßte dann jedem Händler, der versperrbare Behältnisse wie zB Koffer oder Schmuckschatullen führt, auch das Recht zuerkannt werden, Schlüsselfräsmaschinen zu betreiben. Auch das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten kommt zum Schluß, daß die Gewerbeberechtigung den Handel mit Türen, Fenstern udgl. umfassen müsse, damit das Nebenrecht des Anfertigens von Nachschlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen vom Willen des Gesetzgebers mitumfaßt sei.
Das Herstellen von Schlössern und Schlüsseln ist eine typische Kerntätigkeit des Schlosserhandwerks. Unabhängig davon, wie lange die Mitarbeiter der Beklagten eingeschult werden, erfordert das fachgerechte Nachmachen von Schlüsseln mit Geräten, wie sie die Beklagte einsetzt, Fachkenntnisse eines Schlossers (s ÖBl 1977, 164 - Schlüsselkopiermaschine, wonach nur das vollautomatische Kopieren von Schlüsseln nicht unter das Schlosserhandwerk fällt). Das zeigt sich schon darin, daß die Bedienung der Maschine eine gewisse Handfertigkeit erfordert und unter tausenden, wenn auch, wie anzunehmen ist, nach einem System geordneten Rohlingstypen der passende Rohling ausgesucht werden muß. Die Beklagte hat immerhin 300 Rohlinge in ihrem Sortiment. Maßgebend kann auch nicht sein, ob auch schlecht ausgebildete Mitarbeiter einfache Schlüssel recht und schlecht kopieren können; maßgebend ist vielmehr, welche Kenntnisse erforderlich sind, um auch schwierige Aufgaben fachgerecht bewältigen zu können.
Die Rechtsansicht der Beklagten, als Händlerin mit Autozubehör Schlüssel mit halbautomatischen und manuellen Kopiermaschinen nachmachen zu dürfen, ist demnach durch das Gesetz nicht so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die in Gesetzesausgaben (Kinscher/Sedlak,
Die Gewerbeordnung, § 34 Anm 26; Raschauer/Schulev-Steindl, Gewerbeordnung 1994, 51f; Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, Anm 5 zu § 34) wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage berufen. Die Erläuterungen sagen naturgemäß nichts darüber aus, ob ein fachlicher Zusammenhang mit dem entsprechenden Handelszweig besteht; sie lassen auch offen, ob diese Aussage für alle Arten von Kopierfräsmaschinen oder nur für Automaten gilt.Die Gewerbeordnung, Paragraph 34, Anmerkung 26; Raschauer/Schulev-Steindl, Gewerbeordnung 1994, 51f; Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, Anmerkung 5 zu Paragraph 34,) wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage berufen. Die Erläuterungen sagen naturgemäß nichts darüber aus, ob ein fachlicher Zusammenhang mit dem entsprechenden Handelszweig besteht; sie lassen auch offen, ob diese Aussage für alle Arten von Kopierfräsmaschinen oder nur für Automaten gilt.
Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, daß einzelne Gewerbeämter ursprünglich die Auffassung vertreten haben, die Beklagte benötige keine Gewerbeberechtigung für das Schlossergewerbe. Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich deren Annahme, die Beklagte setze Kopierautomaten ein.
Die Beklagte hat sich auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr berufen, weil sie mittlerweile Gewerbeberechtigungen für das Schlosserhandwerk erworben hat. Sie hält aber nach wie vor an ihrer Rechtsauffassung fest, eine solche Gewerbeberechtigung nicht zu benötigen.
Wenn der Beklagte seinen Wettbewerbsverstoß im Prozeß verteidigt, so deutet dies regelmäßig darauf hin, daß es ihm in Wahrheit nicht ernstlich darum zu tun ist, künftig ähnliche Wettbewerbsverstöße zu vermeiden; besondere Umstände - wie das Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches - können aber dieses Indiz im Einzelfall entkräften und auch hier zum Ausschluß der Wiederholungsgefahr führen (stRsp ua SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127). Während der Beklagte beim Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches damit rechnen muß, daß dieses Anbot angenommen und damit ein Unterlassungstitel geschaffen wird, so daß aus dem Vergleichsanbot zu Recht auf eine Sinnesänderung geschlossen werden kann, ist dies bei der Schaffung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes nicht immer der Fall. Hat sich der Beklagte dazu nur unter dem Druck des Verfahrens entschlossen und liegt es in seinem Belieben, den von ihm geschaffenen Zustand rückgängig zu machen, so ist die Schaffung des rechtmäßigen Zustandes kein Indiz, das trotz des Verhaltens des Beklagten im Prozeß auf dessen ernstliche Willensänderung schließen ließe.
Die Beklagte hat Gewerbeberechtigungen für das Schlosserhandwerk erworben, nachdem die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde. Der vorliegende Fall kann daher nicht dem der Entscheidung ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen zugrunde liegenden Sachverhalt gleichgehalten werden, in dem noch vor Klagseinbringung das Gewerbe angemeldet worden war. Daß durch das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für das Schlossergewerbe und damit der Notwendigkeit, einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu beschäftigen, zusätzliche Kosten entstehen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden; es ist daher nicht auszuschließen, daß die Beklagte in Zukunft versuchen wird, diese Kosten zu vermeiden.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht einen Verstoß gegen § 1 UWG angenommen. Auch ihre Beurteilung, daß die beanstandete Werbeaussage gegen § 2 UWG verstößt, ist richtig. Die Beklagte hält dazu an ihrer Behauptung fest, daß die beteiligten Verkehrskreise der Werbeaussage, jeden Schlüssel um nur S 10,-- nachzumachen, nichts Unrichtiges entnähmen. Sie bezögen die Werbeaussage nur auf die von der Beklagten angebotenen Schlüssel. Daß die Beklagte nicht einmal alle gängigen Schlüssel kopieren könne, sei nicht festgestellt.Die Vorinstanzen haben daher zu Recht einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG angenommen. Auch ihre Beurteilung, daß die beanstandete Werbeaussage gegen Paragraph 2, UWG verstößt, ist richtig. Die Beklagte hält dazu an ihrer Behauptung fest, daß die beteiligten Verkehrskreise der Werbeaussage, jeden Schlüssel um nur S 10,-- nachzumachen, nichts Unrichtiges entnähmen. Sie bezögen die Werbeaussage nur auf die von der Beklagten angebotenen Schlüssel. Daß die Beklagte nicht einmal alle gängigen Schlüssel kopieren könne, sei nicht festgestellt.
Das trifft nicht zu: Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Beklagte einen sogenannten Buntbartschlüssel nicht kopieren konnte und daß Buntbartschlüssel einen nicht unbeträchtlichen Marktanteil haben. Schlüssel, die einen nicht unbeträchtlichen Marktanteil haben, sind gängige Schlüssel. Damit ist den Ausführungen der Beklagten der Boden entzogen.
Zur Entscheidung über das Urteilsveröffentlichungsbegehren wirft die Beklagte dem Berufungsgericht vor, seine Auffassung nicht begründet zu haben, daß sich die Kundenkreise der Oberösterreichausgabe der "Neuen Kronen Zeitung", der "Oberösterreichischen Nachrichten" und der Zeitung "Korrekt Linzer Rundschau" (nur teilweise) überschneiden. Bei der Urteilsveröffentlichung müsse keine vollständige Gewähr dafür bestehen, daß jeder Leser der gesetzwidrigen Ankündigung auch aufgeklärt werde.
Das Berufungsgericht hat zu Recht als gerichtsbekannt angenommen, daß nicht jeder oberösterreichische Leser einer der drei genannten Zeitungen auch die beiden anderen liest. Diese Kenntnis wird schon durch die unterschiedliche Reichweite der drei Zeitungen belegt und entspricht, ohne daß es einer weiteren Begründung bedürfte, der allgemeinen Lebenserfahrung.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.