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Entscheidung 4 Ob 1090/93×

Entscheidung 4 Ob 1090/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1090/93

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F*****gmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Juli 1993, GZ 1 R 105/93-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin augeworfene Frage, ob die Feststellung, daß sie die Gesetzesänderung in der Absicht betrieben habe, ganz allgemein Gewinnspiele von Zeitungen abzuschaffen, zu der beanstandeten Äußerung, die Klägerin habe ein bestimmtes Gewinnspiel der Beklagten abschaffen wollen, berechtige, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil der Grund für die Intervention der Klägerin - nach den Feststellungen der Vorinstanzen (S. 62 und - ausführlicher - S.105) ua das Lottop-Spiel der Beklagen war.

Soweit das Rekursgericht Verfahrensmängel erster Instanz verneint hat, können diese Mängel ebensowenig wie von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeitsgründe (RZ 1989/50; NRsp 1992/247) im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, muß doch hier der gleiche Größenschluß wie im Revisionsverfahren (JBl 1972, 569; JBl 1990, 535; RZ 1992/57 uva) gezogen werden. Keinesfalls kann der Oberste Gerichtshof die Beweiswürdigung der Vorinstanzen überprüfen; ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist diesen nicht unterlaufen.

Auf die vom Rekursgericht als notorisch angenommene Tatsache kommt es nicht an; sie wurde vielmehr nur als zusätzliches Argument für die Beweiswürdigung herangezogen, ohne daß ihr entscheidendes Gewicht zukäme.

Anmerkung

E31646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01090.93.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19930921_OGH0002_0040OB01090_9300000_000