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Entscheidung 4 Ob 1090/94×

Entscheidung 4 Ob 1090/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1090/94

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte B*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14.Juli 1994, GZ 1 R 108/94-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der in MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters entwickelten Grundsätze zur Erkennbarkeit der abgebildeten Person, insb in dem Fall, daß ihre Augenpartie mit einem schwarzen Balken abgedeckt ist. Ob aber im vorliegenden Fall die Klägerin infolge der beanstandeten Bildnisveröffentlichung künftig tatsächlich von einem nicht unbeträchtlichen Teil der Leser der Zeitung der Beklagten vom 10.11. und 12.12.1993 erkannt und identifiziert werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Da keinesfalls eine krasse Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E36523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01090.94.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19940920_OGH0002_0040OB01090_9400000_000