Der Umstand, daß auf das "Computerkurs-Gewinnspiel" auf dem Titelblatt der Zeitung nicht hingewiesen worden ist, fällt schon deshalb nicht ins Gewicht, weil dieselbe Wirkung durch die Ankündigung erzielt wurde, daß derartige Gewinnspiele "zehn Wochen lang" veranstaltet werden, wodurch die angesprochenen Leserkreise den Eindruck gewinnen mußten, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) derartiges Gewinnspiel enthalten sein wird. Die Ankündigung wirkte daher schon als Lockmittel zum Erwerb künftiger
Ausgaben der Zeitung der Beklagten (ÖBl 1994, 160 = MR 1994, 169 =
WBl 1994, 172 = ecolex 1994, 553 - Bub oder Mädel), weshalb es auch
auf die Frage der behaupteten Gleichwertigkeit der Alternative "Fax" zum Kauf eines weiteren Exemplars jener Zeitungsausgabe, in der die Ankündigung enthalten war, nicht mehr ankommt.
Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß im Falle der - gleichfalls nur im Blattinneren angekündigten - Warengutschein-Gewinnmöglichkeit bei "imo-Märkten" schon im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen der Anreiz bestanden habe, weitere Exemplare derselben Zeitung für Familienangehörige, Freunde usw zu kaufen, ist unbedenklich, zumal der Zeitungspreis gegenüber den Werten der Warengutscheine (20,-, 50,-, 100,- und 500,- S) kaum ins Gewicht fiel. Abgesehen davon, daß sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 9 a Abs 2 Z 5 UWG gar nicht berufen hat, konnten die Warengutscheine nach den Teilnahmebedingungen ausdrücklich nicht "in bar" eingelöst werden; im übrigen ist im Falle von Warengutscheinen die darin verbriefte Ware die ("eigentliche") Zugabe (MR 1994, 170 = WBl 1994, 417 - Haustierversicherung II).Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß im Falle der - gleichfalls nur im Blattinneren angekündigten - Warengutschein-Gewinnmöglichkeit bei "imo-Märkten" schon im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen der Anreiz bestanden habe, weitere Exemplare derselben Zeitung für Familienangehörige, Freunde usw zu kaufen, ist unbedenklich, zumal der Zeitungspreis gegenüber den Werten der Warengutscheine (20,-, 50,-, 100,- und 500,- S) kaum ins Gewicht fiel. Abgesehen davon, daß sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG gar nicht berufen hat, konnten die Warengutscheine nach den Teilnahmebedingungen ausdrücklich nicht "in bar" eingelöst werden; im übrigen ist im Falle von Warengutscheinen die darin verbriefte Ware die ("eigentliche") Zugabe (MR 1994, 170 = WBl 1994, 417 - Haustierversicherung römisch zwei).