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Entscheidung 4 Ob 1091/95×

Entscheidung 4 Ob 1091/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1091/95

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 460.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. September 1995, GZ 6 R 158/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, daß auf das "Computerkurs-Gewinnspiel" auf dem Titelblatt der Zeitung nicht hingewiesen worden ist, fällt schon deshalb nicht ins Gewicht, weil dieselbe Wirkung durch die Ankündigung erzielt wurde, daß derartige Gewinnspiele "zehn Wochen lang" veranstaltet werden, wodurch die angesprochenen Leserkreise den Eindruck gewinnen mußten, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) derartiges Gewinnspiel enthalten sein wird. Die Ankündigung wirkte daher schon als Lockmittel zum Erwerb künftiger

Ausgaben der Zeitung der Beklagten (ÖBl 1994, 160 = MR 1994, 169 =

WBl 1994, 172 = ecolex 1994, 553 - Bub oder Mädel), weshalb es auch

auf die Frage der behaupteten Gleichwertigkeit der Alternative "Fax" zum Kauf eines weiteren Exemplars jener Zeitungsausgabe, in der die Ankündigung enthalten war, nicht mehr ankommt.

Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß im Falle der - gleichfalls nur im Blattinneren angekündigten - Warengutschein-Gewinnmöglichkeit bei "imo-Märkten" schon im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen der Anreiz bestanden habe, weitere Exemplare derselben Zeitung für Familienangehörige, Freunde usw zu kaufen, ist unbedenklich, zumal der Zeitungspreis gegenüber den Werten der Warengutscheine (20,-, 50,-, 100,- und 500,- S) kaum ins Gewicht fiel. Abgesehen davon, daß sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG gar nicht berufen hat, konnten die Warengutscheine nach den Teilnahmebedingungen ausdrücklich nicht "in bar" eingelöst werden; im übrigen ist im Falle von Warengutscheinen die darin verbriefte Ware die ("eigentliche") Zugabe (MR 1994, 170 = WBl 1994, 417 - Haustierversicherung römisch zwei).

Anmerkung

E40860 04A10915

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01091.95.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19951107_OGH0002_0040OB01091_9500000_000

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