Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 2 Abs 5 BauKG fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz 5, BauKG fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, auch Mängelbehebungsarbeiten fielen unter Arbeiten iSd § 2 Abs 3 BauKG, es handle sich um Renovierung, Reparatur bzw Sanierung. Die Tätigkeit eines bestellten Baustellenkoordinators ende erst mit der Vollendung des Werks, also mit Abschluss aller Mängelbehebungs- und Reparaturarbeiten; solange ein Werk nicht gemäß § 1170 ABGB vollendet sei, seien Bauarbeiten nicht abgeschlossen iSd § 2 Abs 5 BauKG.Der Kläger macht geltend, auch Mängelbehebungsarbeiten fielen unter Arbeiten iSd Paragraph 2, Absatz 3, BauKG, es handle sich um Renovierung, Reparatur bzw Sanierung. Die Tätigkeit eines bestellten Baustellenkoordinators ende erst mit der Vollendung des Werks, also mit Abschluss aller Mängelbehebungs- und Reparaturarbeiten; solange ein Werk nicht gemäß Paragraph 1170, ABGB vollendet sei, seien Bauarbeiten nicht abgeschlossen iSd Paragraph 2, Absatz 5, BauKG.
1.1. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) setzt die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. 6. 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz um (EB, abgedruckt bei Gartner, Bauarbeitenkoordinationsgesetz 139). Das Gesetz gilt für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden (§§ 1 Abs 2 iVm 2 Abs 3 BauKG), dazu zählen insbesondere Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Entfernung einer baulichen Anlage (§ 2 Abs 3 BauKG; Gartner aaO 45). Nur solche Arbeiten fallen unter das BauKG, die auf einer Baustelle verrichtet werden (Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 47 mwN).1.1. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) setzt die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. 6. 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz um (EB, abgedruckt bei Gartner, Bauarbeitenkoordinationsgesetz 139). Das Gesetz gilt für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden (Paragraphen eins, Absatz 2, in Verbindung mit 2 Absatz 3, BauKG), dazu zählen insbesondere Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Entfernung einer baulichen Anlage (Paragraph 2, Absatz 3, BauKG; Gartner aaO 45). Nur solche Arbeiten fallen unter das BauKG, die auf einer Baustelle verrichtet werden (Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 47 mwN).
1.2. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr - sofern er die Aufgaben eines Baustellenkoordinators nicht selbst wahrnimmt - einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen; letzterer wird mit der Durchführung bestimmter Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut (§§ 2 Abs 7 iVm 3 Abs 1 BauKG). Die Begriffe „Baustelle“ und „Bauarbeiten“ nach dem BauKG bedingen einander insofern, als Baustellen der Durchführung von Bauarbeiten dienen; sind Bauarbeiten abgeschlossen, besteht daher keine Baustelle iSd BauKG mehr.1.2. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr - sofern er die Aufgaben eines Baustellenkoordinators nicht selbst wahrnimmt - einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen; letzterer wird mit der Durchführung bestimmter Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut (Paragraphen 2, Absatz 7, in Verbindung mit 3 Absatz eins, BauKG). Die Begriffe „Baustelle“ und „Bauarbeiten“ nach dem BauKG bedingen einander insofern, als Baustellen der Durchführung von Bauarbeiten dienen; sind Bauarbeiten abgeschlossen, besteht daher keine Baustelle iSd BauKG mehr.
2.1. Das BauKG unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe (§ 2 Abs 4 BauKG), b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten (§ 2 Abs 5 BauKG) und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk (§ 8 Abs 1 BauKG), in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen (§ 8 Abs 2 BauKG).2.1. Das BauKG unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe (Paragraph 2, Absatz 4, BauKG), b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten (Paragraph 2, Absatz 5, BauKG) und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk (Paragraph 8, Absatz eins, BauKG), in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen (Paragraph 8, Absatz 2, BauKG).
2.2. Die Tätigkeit eines bestellten Baustellenkoordinators endet mit Abschluss der Ausführungsphase (§§ 2 Abs 7 iVm 3 Abs 1 BauKG), also mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Übergabe der von ihm zu erstellenden Unterlagen gemäß § 8 BauKG (betreffend spätere Arbeiten am Bauwerk) an den Bauherrn (Gartner aaO 50). Dies entspricht dem Zweck des BauKG, Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern auf Baustellen durch Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten (§ 1 Abs 1 BauKG), besteht doch während der Nutzungsphase eines Bauwerks mangels Bauführung kein Koordinationsbedarf mehr.2.2. Die Tätigkeit eines bestellten Baustellenkoordinators endet mit Abschluss der Ausführungsphase (Paragraphen 2, Absatz 7, in Verbindung mit 3 Absatz eins, BauKG), also mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Übergabe der von ihm zu erstellenden Unterlagen gemäß Paragraph 8, BauKG (betreffend spätere Arbeiten am Bauwerk) an den Bauherrn (Gartner aaO 50). Dies entspricht dem Zweck des BauKG, Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern auf Baustellen durch Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten (Paragraph eins, Absatz eins, BauKG), besteht doch während der Nutzungsphase eines Bauwerks mangels Bauführung kein Koordinationsbedarf mehr.
2.3. Der Abschluss der Ausführungsphase eines Bauwerks fällt mit dem Abschluss der Bauarbeiten zusammen (§ 2 Abs 5 BauKG). Dieser Zeitpunkt ist nach Zweck und Systematik des BauKG jedenfalls dann erreicht, wenn die Baustelle geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bauwerk zur Nutzung übernommen hat, bestehen doch nach deren Räumung die mit einer Baustelle verbundenen besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der dort zeitlich befristet beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr. Möglichen Gefahren während der der Ausführungsphase nachfolgenden Nutzungsphase hat der Bauherr durch die Veranlassung einer Unterlage gemäß § 8 Abs 1 BauKG vorzubeugen.2.3. Der Abschluss der Ausführungsphase eines Bauwerks fällt mit dem Abschluss der Bauarbeiten zusammen (Paragraph 2, Absatz 5, BauKG). Dieser Zeitpunkt ist nach Zweck und Systematik des BauKG jedenfalls dann erreicht, wenn die Baustelle geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bauwerk zur Nutzung übernommen hat, bestehen doch nach deren Räumung die mit einer Baustelle verbundenen besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der dort zeitlich befristet beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr. Möglichen Gefahren während der der Ausführungsphase nachfolgenden Nutzungsphase hat der Bauherr durch die Veranlassung einer Unterlage gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BauKG vorzubeugen.
2.4. Zutreffend ist die Ansicht des Klägers, dass sich das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wegen vom Unternehmer zu behebender Werkmängel nach herrschender Ansicht auf die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB gründet (RIS-Justiz RS0020107, RS0020161, RS0020092, RS0021730; M. Bydlinski in KBB § 1170 Rz 3; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1170 Rz 6, 7; Rebhahn in Schwimann, ABGB³ § 1170 Rz 6) und diese Rechtslage mit dem Begriff eines iSd § 1170 ABGB nicht vollendeten Werks korreliert. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt indes, dass der „Abschluss der Bauarbeiten“ nach § 2 Abs 5 BauKG mit einer Werkvollendung iSd § 1170 ABGB nicht zusammenfallen muss; andernfalls wäre der Begriff „Abschluss der Bauarbeiten“ nach § 2 Abs 5 BauKG in einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Weise inhaltlich unbestimmt, verwies doch insoweit bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf, es sei nach Übergabe eines Bauwerks an den Bauherrn vorweg oft gar nicht bekannt, ob Mängelbehebungsarbeiten überhaupt erforderlich und bei der allfälligen Durchführung solcher Arbeiten gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sein werden. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn - wie hier - können daher nur „spätere Arbeiten“ iSd § 8 BauKG sein. Dabei ist festzuhalten, dass die Aufzählung solcher Arbeiten in § 8 Abs 2 BauKG nicht taxativ ist. Derartige spätere Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich. Somit ist aber der Ansicht des Klägers, dass ein iSd § 1170 ABGB nicht vollendetes Werk mit - im Zuge einer Werkherstellung - nicht abgeschlossenen Bauarbeiten iSd § 2 Abs 5 BauKG gleichzusetzen sei, nicht beizutreten.2.4. Zutreffend ist die Ansicht des Klägers, dass sich das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wegen vom Unternehmer zu behebender Werkmängel nach herrschender Ansicht auf die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags nach Paragraph 1052, ABGB gründet (RIS-Justiz RS0020107, RS0020161, RS0020092, RS0021730; M. Bydlinski in KBB Paragraph 1170, Rz 3; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 1170, Rz 6, 7; Rebhahn in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1170, Rz 6) und diese Rechtslage mit dem Begriff eines iSd Paragraph 1170, ABGB nicht vollendeten Werks korreliert. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt indes, dass der „Abschluss der Bauarbeiten“ nach Paragraph 2, Absatz 5, BauKG mit einer Werkvollendung iSd Paragraph 1170, ABGB nicht zusammenfallen muss; andernfalls wäre der Begriff „Abschluss der Bauarbeiten“ nach Paragraph 2, Absatz 5, BauKG in einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Weise inhaltlich unbestimmt, verwies doch insoweit bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf, es sei nach Übergabe eines Bauwerks an den Bauherrn vorweg oft gar nicht bekannt, ob Mängelbehebungsarbeiten überhaupt erforderlich und bei der allfälligen Durchführung solcher Arbeiten gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sein werden. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn - wie hier - können daher nur „spätere Arbeiten“ iSd Paragraph 8, BauKG sein. Dabei ist festzuhalten, dass die Aufzählung solcher Arbeiten in Paragraph 8, Absatz 2, BauKG nicht taxativ ist. Derartige spätere Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich. Somit ist aber der Ansicht des Klägers, dass ein iSd Paragraph 1170, ABGB nicht vollendetes Werk mit - im Zuge einer Werkherstellung - nicht abgeschlossenen Bauarbeiten iSd Paragraph 2, Absatz 5, BauKG gleichzusetzen sei, nicht beizutreten.
2.5. Die bisherigen Ausführungen sind allgemein folgendermaßen zusammenzufassen:
Der „Abschluss der Bauarbeiten“ iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten“ iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.Der „Abschluss der Bauarbeiten“ iSd Paragraph 2, Absatz 5, BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach Paragraph 1170, ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten“ iSd Paragraph 8, BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.
3.1. Ob der Beklagte dem Kläger als vom Bauherrn vertraglich bestellter Baustellenkoordinator für Schmerzengeld und allfällige zukünftige Schäden aus dem Arbeitsunfall vom 14. 10. 2004 haftet, hängt somit allein davon ab, ob am Unfallstag die Ausführungsphase bei dem hier maßgebenden Bauwerk, innerhalb deren der Beklagte als Baustellenkoordinator fungierte, bereits beendet war.
3.2. Nach den getroffenen Feststellungen ereignete sich der Arbeitsunfall des Klägers am 14. 10. 2004 anlässlich von Mängelbehebungsarbeiten an der Glasfassade des im Frühsommer 2003 fertiggestellten Gebäudeteils, demnach zu einem Zeitpunkt, als die Bauarbeiten an dem im ersten Bauabschnitt errichteten Gebäudeteil schon abgeschlossen waren und dieses Bauwerk dem Bauherrn übergeben war, wurde es doch im Zeitraum der Mängelbehebungsarbeiten bereits bestimmungsgemäß genutzt. Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen hatte aber der Beklagte am 14. 10. 2004 Pflichten als Baustellenkoordinator nicht mehr wahrzunehmen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.