Der Kläger behauptete, vom 10. Mai 1952 bis 31. Juli 1953 Geschäftsführer der Beklagten gewesen zu sein, jedoch seine mit brutto 1600 S vereinbarten monatlichen Bezüge nur bis Ende März 1953 erhalten zu haben. Er begehrte daher die Bezahlung verschiedener Entgeltsrückstände und Ersatzforderungen von zusammen 8103 S 26 g.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und erhob Widerklage mit dem Begehren, den Kläger und Widerbeklagten zu verhalten, über alle Einnahmen und Ausgaben während seiner Geschäftsführung Rechnung zu legen und der Beklagten und Widerklägerin einen sich aus der Verrechnung ergebenden Differenzbetrag von 3838 S 92 g zu bezahlen, welches Begehren der Widerklage um den Schadenersatzanspruch von 780 S auf den Betrag von 4618 S 92 g ausgedehnt sowie auch dadurch erweitert wurde, daß die Feststellung begehrt wurde, der Widerbeklagte sei schuldig, der Widerklägerin Kostenbeträge von 1599 S 62 g und 1906 S 65 g zu ersetzen.
Das Erstgericht wies die Vorausklage auf Zahlung von 8103 S 26 g samt Anhang ab, erkannte den Kläger und Widerbeklagten schuldig, der Beklagten und Widerklägerin einen Betrag von 375 S 68 g zu bezahlen, und wies das Mehrbegehren der Widerklage ab. Es führte hiezu unter anderem aus:
Das Begehren der Widerklägerin auf Rechnungslegung sei abzuweisen, weil der Widerbeklagte nachgewiesen habe, daß er durch die Übergabe der von ihm als Geschäftsführer geführten Geschäftsbücher und der dazu gehörigen Belege an die Widerklägerin bereits Rechnung gelegt habe. Der Widerbeklagte könnte daher nur dann zu einer Ergänzung dieser Rechnungslegung verhalten werden, wenn die Widerklägerin die Unvollständigkeit der erfolgten Rechnungslegung beweise. Die Pflicht zur Rechnungslegung des Dienstnehmers umfasse selbstverständlich nur die im Rahmen des Dienstverhältnisses getätigten Geschäfte, nicht aber auch die in seiner Freizeit auf eigene Rechnung durchgeführten Arbeiten. Das Begehren auf Rechnungslegung hänge im vorliegenden Fall eng mit den von der Widerklägerin für Privatarbeiten geltend gemachten Gegenforderungen zusammen. Da sie diese nicht beweisen konnte, sei ihr Rechnungslegungsbegehren unbegrundet.
Der dagegen seitens der Beklagten und Widerklägerin erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht führte hiezu unter anderem aus:
Kein Zweifel könne darüber bestehen, daß die Widerklägerin zur Erhebung der Manifestationsklage berechtigt sei. In Übereinstimmung mit dem Prozeßgericht sei aber auch das Berufungsgericht der Meinung daß im gegenständlichen Rechtsstreit die Grundlagen für eine derartige Klagsführung nicht gegeben seien. Es sei zunächst davon auszugehen, daß das Wesen der Rechnungslegung in der Verpflichtung des Gewalthabers, Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben, liege. Er müsse über sein Verhalten und dessen Ergebnisse Aufschluß geben. Er habe alle Ausgaben und Einnahmen vollständig nachzuweisen. Durch die Ausfolgung des Tagebuches, des Kassabuches und aller anderen Unterlagen habe aber der Widerbeklagte alle wesentlichen, die Einnahmen und Ausgaben illustrierenden Unterlagen zur Verfügung gestellt, so daß sich die Widerklägerin ein Bild über die Geschäftsbewegung machen konnte. Die Übergabe der genannten Aufzeichnungen komme aber dem Nachweis der Einnahmen und Ausgaben, dem ziffernmäßig genauen Bericht über die Verwendung der dem Rechnungspflichtigen zugeflossenen Werte, gleich und beinhalte ohnehin die formell vollständige Rechnungslegung als solche. Die Berufung sei offensichtlich bestrebt, den Gegner mit Hilfe der Manifestationsklage zur Rechnungslegung über die behaupteten, aber nicht erweislichen Schwarzgeschäfte zu zwingen. Dieser Weg sei aber nicht gangbar. Nach dem ganzen Inhalt der Widerklage und der Berufung gehe es der Widerklägerin nicht um die Bekanntgabe eines Vermögens, sondern um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Geschäftsunterlagen des Widerbeklagten. Vermögen könne aber nur ein gegenwärtig vorhandenes, konkretes Wertobjekt sein. Die Ausgaben und Einnahmen seien aber nicht gegenwärtige Aktiven und Passiven, sondern in der Vergangenheit liegende Rechnungsposten. Ein Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung über die formell ordnungsgemäße Rechnungslegung hinaus könne prozessual nicht erzwungen werden. Seine Verletzung ziehe bestenfalls einen Schadenersatzanspruch nach sich. Wenn also die Widerklägerin nachzuweisen vermöge, daß die Aufstellung ihres Gegners falsch oder unvollständig sei, bedürfe es der Rechnungslegung nicht mehr. Denn es sei ja die Widerklägerin dann in der Lage, die Ansprüche, die sich aus den in der Rechnung aufscheinenden Umständen ergeben, unmittelbar geltend zu machen. Könne aber der Gläubiger nur Gründe anführen, aus denen sich die Vermutung einer falschen Rechnungslegung ergibt, so sei ihm erst dann durch Art. XLII EGzZPO. das Mittel an die Hand gegeben, von dem Rechnungsleger, der "vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis hat", die Leistung des Eides zu verlangen. Dies sei das einzige, wenn auch unzuverlässige, Mittel, den Rechnungsleger dazu zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen will. Die Nutzanwendung auf den vorliegenden Fall führe zu dem Ergebnis, daß das Rechtsmittelgericht die Überlegungen des Prozeßgerichtes billige. Die Übergabe der von der Widerklägerin überdies noch während der Tätigkeit des Widerbeklagten geprüften Belege komme in der geschehenen Form einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung gleich. Das Klagebegehren sei daher aus diesen Gründen mit Recht abgewiesen worden. Glaube aber die Widerklägerin, daß ihr ehemaliger Geschäftsführer einen Teil seiner Tätigkeit verschwiegen habe, meine sie also, daß einem vorhandenen Vermögen erst auf die Spur gekommen werden solle, dann hätte sie die Eidesleistung im Rahmen der Manifestationsklage beantragen müssen. Da dies nicht geschehen sei, fehle dem Begehren auf Rechnungslegung ein ausschlaggebendes Essentiale.Kein Zweifel könne darüber bestehen, daß die Widerklägerin zur Erhebung der Manifestationsklage berechtigt sei. In Übereinstimmung mit dem Prozeßgericht sei aber auch das Berufungsgericht der Meinung daß im gegenständlichen Rechtsstreit die Grundlagen für eine derartige Klagsführung nicht gegeben seien. Es sei zunächst davon auszugehen, daß das Wesen der Rechnungslegung in der Verpflichtung des Gewalthabers, Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben, liege. Er müsse über sein Verhalten und dessen Ergebnisse Aufschluß geben. Er habe alle Ausgaben und Einnahmen vollständig nachzuweisen. Durch die Ausfolgung des Tagebuches, des Kassabuches und aller anderen Unterlagen habe aber der Widerbeklagte alle wesentlichen, die Einnahmen und Ausgaben illustrierenden Unterlagen zur Verfügung gestellt, so daß sich die Widerklägerin ein Bild über die Geschäftsbewegung machen konnte. Die Übergabe der genannten Aufzeichnungen komme aber dem Nachweis der Einnahmen und Ausgaben, dem ziffernmäßig genauen Bericht über die Verwendung der dem Rechnungspflichtigen zugeflossenen Werte, gleich und beinhalte ohnehin die formell vollständige Rechnungslegung als solche. Die Berufung sei offensichtlich bestrebt, den Gegner mit Hilfe der Manifestationsklage zur Rechnungslegung über die behaupteten, aber nicht erweislichen Schwarzgeschäfte zu zwingen. Dieser Weg sei aber nicht gangbar. Nach dem ganzen Inhalt der Widerklage und der Berufung gehe es der Widerklägerin nicht um die Bekanntgabe eines Vermögens, sondern um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Geschäftsunterlagen des Widerbeklagten. Vermögen könne aber nur ein gegenwärtig vorhandenes, konkretes Wertobjekt sein. Die Ausgaben und Einnahmen seien aber nicht gegenwärtige Aktiven und Passiven, sondern in der Vergangenheit liegende Rechnungsposten. Ein Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung über die formell ordnungsgemäße Rechnungslegung hinaus könne prozessual nicht erzwungen werden. Seine Verletzung ziehe bestenfalls einen Schadenersatzanspruch nach sich. Wenn also die Widerklägerin nachzuweisen vermöge, daß die Aufstellung ihres Gegners falsch oder unvollständig sei, bedürfe es der Rechnungslegung nicht mehr. Denn es sei ja die Widerklägerin dann in der Lage, die Ansprüche, die sich aus den in der Rechnung aufscheinenden Umständen ergeben, unmittelbar geltend zu machen. Könne aber der Gläubiger nur Gründe anführen, aus denen sich die Vermutung einer falschen Rechnungslegung ergibt, so sei ihm erst dann durch "Art". XLII EGzZPO. das Mittel an die Hand gegeben, von dem Rechnungsleger, der "vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis hat", die Leistung des Eides zu verlangen. Dies sei das einzige, wenn auch unzuverlässige, Mittel, den Rechnungsleger dazu zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen will. Die Nutzanwendung auf den vorliegenden Fall führe zu dem Ergebnis, daß das Rechtsmittelgericht die Überlegungen des Prozeßgerichtes billige. Die Übergabe der von der Widerklägerin überdies noch während der Tätigkeit des Widerbeklagten geprüften Belege komme in der geschehenen Form einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung gleich. Das Klagebegehren sei daher aus diesen Gründen mit Recht abgewiesen worden. Glaube aber die Widerklägerin, daß ihr ehemaliger Geschäftsführer einen Teil seiner Tätigkeit verschwiegen habe, meine sie also, daß einem vorhandenen Vermögen erst auf die Spur gekommen werden solle, dann hätte sie die Eidesleistung im Rahmen der Manifestationsklage beantragen müssen. Da dies nicht geschehen sei, fehle dem Begehren auf Rechnungslegung ein ausschlaggebendes Essentiale.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten und Widerklägerin nicht Folge.