Aus der Begründung:
Bei dem vorgelegten Rekurs handelt es sich um ein zulässiges Rechtsmittel. Der Vorsitzende des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates ist bei seiner Beschlußfassung vom 14. November 1969 als Träger der Entscheidungsgewalt des Senates tätig geworden. Es handelt sich um einen im Zuge der neuerlichen Verhandlung (§ 25 Abs 1 Z 3 ArbGG) im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschluß, es steht daher jedenfalls § 519 ZPO dem Rechtsmittel nicht entgegen (Arb 7153, 7267, 8028, 8279, 8260, 4 Ob 55/68).Bei dem vorgelegten Rekurs handelt es sich um ein zulässiges Rechtsmittel. Der Vorsitzende des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates ist bei seiner Beschlußfassung vom 14. November 1969 als Träger der Entscheidungsgewalt des Senates tätig geworden. Es handelt sich um einen im Zuge der neuerlichen Verhandlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG) im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschluß, es steht daher jedenfalls Paragraph 519, ZPO dem Rechtsmittel nicht entgegen (Arb 7153, 7267, 8028, 8279, 8260, 4 Ob 55/68).
Da der Beschluß vom Vorsitzenden des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates nicht etwa in Ausübung einer ihm vom Gesetz für bestimmte Agenden übertragenen selbständigen Entscheidungsgewalt (so etwa §§ 237 Abs 3, 239, 386 Abs 2, 398 Abs 1, 414 Abs 2, 484 Abs 3 Z PO, § 37 Abs 2 GOG) gehandelt hat, ist seine Beschlußfassung, mit der er die Erstreckung der Tagsatzung verweigerte (§§ 140 Abs 2, 141 ZPO), nach den Vorschriften der §§ 514, 516 ZPO mit Rekurs bekämpfbar. § 522 ZPO, auf den der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel Bezug genommen hat, greift hier nicht Platz, da diese Bestimmung den devolutiven Charakter des Rekurses insoweit lockert, als er in bestimmten Fällen - dem Richter, dessen Beschluß angefochten wird, selbstgestattet, dem Rekurs stattzugeben, während nach § 516 ZPO im Senatsprozeß zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses eines einzelnen Richters der erkennende Senat gleicher Instanz berufen ist. Eine Entscheidung in diesem Sinne ist offenbar dem Berufungsgericht bei seiner Beschlußfassung vom 4. Dezember 1969 auch vorgeschwebt, mag es sich auch auf § 522 ZPO bezogen haben. Als erkennender Senat bei Entscheidung über den Abänderungsantrag konnte aber nur der arbeitsgerichtliche Berufungssenat in der Besetzung in Frage kommen, die für die Durchführung einer Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten gesetzlich vorgesehen ist, d h also unter Beiziehung der Laienbeisitzer. Die Beschlußfassung vom 4. Dezember 1969 ist demnach nichtig und es war daher die Vorlage des zulässigen Rechtsmittels zum Anlaß zu nehmen, diese Beschlußfassung zu beheben.Da der Beschluß vom Vorsitzenden des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates nicht etwa in Ausübung einer ihm vom Gesetz für bestimmte Agenden übertragenen selbständigen Entscheidungsgewalt (so etwa Paragraphen 237, Absatz 3, 239, 386, Absatz 2, 398, Absatz eins, 414, Absatz 2, 484, Absatz 3, Z PO, Paragraph 37, Absatz 2, GOG) gehandelt hat, ist seine Beschlußfassung, mit der er die Erstreckung der Tagsatzung verweigerte (Paragraphen 140, Absatz 2, 141, ZPO), nach den Vorschriften der Paragraphen 514, 516, ZPO mit Rekurs bekämpfbar. Paragraph 522, ZPO, auf den der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel Bezug genommen hat, greift hier nicht Platz, da diese Bestimmung den devolutiven Charakter des Rekurses insoweit lockert, als er in bestimmten Fällen - dem Richter, dessen Beschluß angefochten wird, selbstgestattet, dem Rekurs stattzugeben, während nach Paragraph 516, ZPO im Senatsprozeß zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses eines einzelnen Richters der erkennende Senat gleicher Instanz berufen ist. Eine Entscheidung in diesem Sinne ist offenbar dem Berufungsgericht bei seiner Beschlußfassung vom 4. Dezember 1969 auch vorgeschwebt, mag es sich auch auf Paragraph 522, ZPO bezogen haben. Als erkennender Senat bei Entscheidung über den Abänderungsantrag konnte aber nur der arbeitsgerichtliche Berufungssenat in der Besetzung in Frage kommen, die für die Durchführung einer Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten gesetzlich vorgesehen ist, d h also unter Beiziehung der Laienbeisitzer. Die Beschlußfassung vom 4. Dezember 1969 ist demnach nichtig und es war daher die Vorlage des zulässigen Rechtsmittels zum Anlaß zu nehmen, diese Beschlußfassung zu beheben.
Im konkreten Fall wurde nicht etwa übersehen, den Rekurs zunächst dem Senate vorzulegen, noch wurde etwa vom Rechtsmittelwerber unterlassen, die Abänderung des bekämpften Beschlusses beim Gerichtshof zu beantragen (§ 516 letzter Satz ZPO). Es kann somit auch nicht die nichtige Beschlußfassung des Berufungsgerichtes übergegangen und (SZ 26/243) - als läge keine Entscheidung des Senates vor - über den vorgelegten Rekurs vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht bereits jetzt entschieden werden.Im konkreten Fall wurde nicht etwa übersehen, den Rekurs zunächst dem Senate vorzulegen, noch wurde etwa vom Rechtsmittelwerber unterlassen, die Abänderung des bekämpften Beschlusses beim Gerichtshof zu beantragen (Paragraph 516, letzter Satz ZPO). Es kann somit auch nicht die nichtige Beschlußfassung des Berufungsgerichtes übergegangen und (SZ 26/243) - als läge keine Entscheidung des Senates vor - über den vorgelegten Rekurs vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht bereits jetzt entschieden werden.