Begründung:
Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles". Die Erstbeklagte ist Verlegerin der "Neuen Kronen-Zeitung", die Drittbeklagte deren Medieninhaberin; der Fünfbeklagte ist Journalist und Verfasser des beanstandeten Artikels. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten; die Viertbeklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Drittbeklagten.
Das Titelblatt der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 12.3.1992 war wie folgt gestaltet:
Auf den Seiten 10 und 11 derselben Ausgabe fand sich der nachstehende Artikel:
Jack Unterweger ist nicht vom Fünftbeklagten interviewt worden. Der Fünftbeklagte erhielt Fotos und Interview von einem Redakteur des deutschen Medienunternehmens "Spiegel-TV" zur exklusiven Verwendung in Österreich gegen Zahlung eines Betrages von 2.500.- US-Dollar.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Interviews in der "Neuen Kronen-Zeitung" anzukündigen und/oder zu veröffentlichen , wenn durch die Art der Ankündigung oder Veröffentlichung der irreführende und unrichtige Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein von einem Reporter der "Neuen Kronen-Zeitung", zB Michael J*****, geführtes Interview für die "Neue Kronen-Zeitung", wenn das Interview in Wahrheit nicht von einem Reporter der "Neuen Kronen-Zeitung", insbesondere nicht von Michael J*****, geführt und nicht für die "Neue Kronen-Zeitung" gegeben, sondern von einem Dritten, zB dem "Spiegel-TV", gekauft wurde, insbesondere wenn die Ankündigung und/oder Veröffentlichung mit Bildern und/oder Texten wie beispielsweise "Interview mit Jack Unterweger im Gefängnis von Miami", "1 1/2-stündiges Interview mit dem Häfenpoeten", "Bildbericht im Blattinneren", "Michael J***** aus Miami", "Interview für die Krone mit Unterweger im Gefängnis; das, was Sie hier lesen, ist Jack Unterweger life", "vor exakt drei Tagen im Staatsgefängnis von Miami aufgezeichnet", "exklusiv für die Krone" erfolgt.
Durch die Veröffentlichungen auf der Titelseite und auf den Seiten 10 und 11 der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 12.3.1992 werde der irreführende Eindruck erweckt, die "Neue Kronen-Zeitung" bringe ein Interview, das Jack Unterweger dem Krone-Reporter Michael J***** gegeben hat. Die sensationell aufgemachte wahrheitswidrige Vortäuschung eines Eigeninterviews erwecke beim potentiellen Leser und Zeitungskäufer den irreführenden Eindruck besonderer journalistischer Aktualität und Durchschlagskraft des Blattes; dadurch werde ein besonderer Kaufanreiz geschaffen. Die Beklagten hätten daher zu Wettbewerbszwecken gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr und gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen §§ 1 und 2 UWG, verstoßen.Durch die Veröffentlichungen auf der Titelseite und auf den Seiten 10 und 11 der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 12.3.1992 werde der irreführende Eindruck erweckt, die "Neue Kronen-Zeitung" bringe ein Interview, das Jack Unterweger dem Krone-Reporter Michael J***** gegeben hat. Die sensationell aufgemachte wahrheitswidrige Vortäuschung eines Eigeninterviews erwecke beim potentiellen Leser und Zeitungskäufer den irreführenden Eindruck besonderer journalistischer Aktualität und Durchschlagskraft des Blattes; dadurch werde ein besonderer Kaufanreiz geschaffen. Die Beklagten hätten daher zu Wettbewerbszwecken gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr und gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen Paragraphen eins und 2 UWG, verstoßen.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Austausch von Interviews und die Veröffentlichung von Interviews in einem Medium, die nicht von einem Mitarbeiter dieses Mediums aufgenommen wurden, sei in Journalistenkreisen weltweit üblich. Dem durchschnittlichen Zeitungsleser sei es gleichgültig, wer die Recherchen durchgeführt hat, wenn die Informationen den Tatsachen entsprechen. Im Interview werde nicht behauptet, daß der Fünftbeklagte persönlich Jack Unterweger interviewt hätte oder daß er Hersteller der Fotos wäre. Die Wendung "exklusiv für die Krone" entspreche den Tatsachen, weil der Interviewer im Auftrag der "Neuen Kronen-Zeitung" gehandelt und mit dieser eine Exklusivitätsvereinbarung geschlossen habe.
Die "Neue Kronen-Zeitung" habe tatsächlich als einzige Zeitung Österreichs ein von Jack Unterweger im Gefängnis von Miami gegebenes Interview veröffentlicht; dadurch habe sie journalistische Aktualität und Durchschlagskraft bewiesen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Dem Durchschnittsleser der "Neuen Kronen-Zeitung" sei an der neuesten Berichterstattung über Jack Unterweger gelegen; es sei ihm gleichgültig, wer die Fotos aufgenommen und das Interview geführt hat. Eine allenfalls unrichtige Vorstellung darüber sei nicht geeignet, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Daß Interview und Fotos exklusiv in der "Neuen Kronen-Zeitung" veröffentlicht wurden, habe sich als wahr erwiesen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Qualität einer Zeitung hänge im besonderen von der Qualität der für sie tätigen Journalisten ab. Auch ein durchschnittlicher Leser einer Tageszeitung erwarte von einem besonders qualifizierten Journalisten Interviews, die nicht nur über konkrete Sachverhalte informieren, sondern auch Hintergrundinformationen enthalten. Es mache daher auch für den Durchschnitsleser einen Unterschied, ob ein Journalist ein von ihm selbst geführtes Interview wiedergibt oder ob er ein Interview aus Tonbandmitschnitten rekonstruiert. Die beanstandete Veröffentlichung und vor allem auch die Behauptung "exklusiv für die Krone" erweckten den Eindruck, daß der Fünftbeklagte Jack Unterweger für die "Neue Kronen-Zeitung" interviewt habe. Diese unrichtige Vorstellung sei geeignet, den Kaufentschluß zu beeinflussen; es liege daher ein Verstoß gegen § 2 UWG vor.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Qualität einer Zeitung hänge im besonderen von der Qualität der für sie tätigen Journalisten ab. Auch ein durchschnittlicher Leser einer Tageszeitung erwarte von einem besonders qualifizierten Journalisten Interviews, die nicht nur über konkrete Sachverhalte informieren, sondern auch Hintergrundinformationen enthalten. Es mache daher auch für den Durchschnitsleser einen Unterschied, ob ein Journalist ein von ihm selbst geführtes Interview wiedergibt oder ob er ein Interview aus Tonbandmitschnitten rekonstruiert. Die beanstandete Veröffentlichung und vor allem auch die Behauptung "exklusiv für die Krone" erweckten den Eindruck, daß der Fünftbeklagte Jack Unterweger für die "Neue Kronen-Zeitung" interviewt habe. Diese unrichtige Vorstellung sei geeignet, den Kaufentschluß zu beeinflussen; es liege daher ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Revisionsrekursgegnerin beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurück-, sonst aber als unbegründet abzuweisen.