Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch teilweise berechtigt.
Eine marktschreierische Anpreisung liegt nach stRsp vor, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt (ÖBl 1984, 97 - Wir sind immer billiger!"; ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld; ÖBl 1994, 20 - Casino-Gewinn uva). Im vorliegenden Fall behauptet die Beklagte, ihr Waschmittel habe "wesentlich mehr Waschkraft" als herkömmliche Pulver. Diese Aussage wird zumindest von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ernst genommen, wird unter "Waschkraft" doch die Eigenschaft verstanden werden, Schmutz zu lösen, so daß "wesentlich mehr Waschkraft" besser gereinigte Wäsche erwarten läßt. Der Zusammenhang in dem diese Aussage verwendet wird, unterstreicht ihre "Seriosität"; Strahlend weiße, weil mit Persil Megaperls gewaschene Wäsche wird grauer vergilbter Wäsche gegenübergestellt.
Ist die Aussage als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung aufzufassen, so stellt sich die Frage der Beweislastverteilung. Die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeaussage trifft grundsätzlich den Kläger. Wenn der Kläger jedoch mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, hat der Beklagte - nicht nur bei der Alleinstellungswerbung (ÖBl 1977, 71 - Fernschul-Gruppenunterricht) - die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen (MR 1990, 195 - Tanzstudio uva). Diese Rechtsprechung steht mit Art 6 lit a der Richtlinie des Rates der EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung 84/450/EWG (abgedruckt in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 16; Schönherr/Wiltschek, UWG6, 23) im Einklang. Nach dieser Bestimmung kann vom Werbenden Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangt werden, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.Ist die Aussage als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung aufzufassen, so stellt sich die Frage der Beweislastverteilung. Die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeaussage trifft grundsätzlich den Kläger. Wenn der Kläger jedoch mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, hat der Beklagte - nicht nur bei der Alleinstellungswerbung (ÖBl 1977, 71 - Fernschul-Gruppenunterricht) - die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen (MR 1990, 195 - Tanzstudio uva). Diese Rechtsprechung steht mit Artikel 6, Litera a, der Richtlinie des Rates der EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung 84/450/EWG (abgedruckt in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 16; Schönherr/Wiltschek, UWG6, 23) im Einklang. Nach dieser Bestimmung kann vom Werbenden Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangt werden, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.
Wird der vorliegende Fall iS dieser Rsp und der EG-Richtlinie beurteilt, dann erscheint es angemessen, die Beweislast auf die Beklagte zu verschieben: Die Beklagte wirbt mit "wesentlich mehr Waschkraft" ihrer Persil Megaperls, die sie - ihren Behauptungen nach (AS 48f) - in "umfangreichen Vergleichstests", welche die Überlegenheit ihres Erzeugnisses "stringent" bewiesen haben, erkannt haben will. Sie hat daher - nur - ihre Forschungsergebnisse offenzulegen, während die Klägerin erst Untersuchungen anstellen muß, um die Unrichtigkeit der beanstandeten Behauptungen beweisen zu können. Daß sie dazu als Konzerngesellschaft der Waschmittelerzeugerin, welche über eigene Laboratorien verfügt, in der Lage wäre, kann keine entscheidende Rolle spielen, ist es doch der Beklagten ohne weiteres zumutbar, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Sachgerecht erscheint dieses Ergebnis vor allem auch insofern, als die Folge mißlungener Bescheinigung die Beklagte trifft. Sie hat schließlich in werbewirksamer Weise eine Spitzenstellung behauptet, ohne - wie die mißlungene Bescheinigung zeigt - ausreichend geklärt zu haben, daß ihrem Erzeugnis diese Stellung auch zukommt.
Die Punkte 2. und 4. des Sicherungsantrages sind daher berechtigt, ohne daß es noch darauf ankäme, ob ein Fall "fortwirkender Irreführung" oder irreführender Werbung mit Empfehlungen Dritter ("Testimonialwerbung") vorliegt.
Punkt 3. des Sicherungsantrages umschreibt nur stärker auf den konkreten Fall bezogen, was ohnedies Punkt 2 erfaßt: Die - mangels Bescheinigung ihrer Richtigkeit - irreführende Behauptung, daß Persil Megaperls anderen Waschpulvern überlegen sei. Die weitgehende Fassung des Punktes 2. erscheint gerechtfertigt, weil sie Umgehungen des Unterlassungsgebotes schwerer macht (s ÖBl 1991, 105 - Hunderwasser-Pickerln; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Die Abweisung des Punktes 3 ist daher zu bestätigen. Das gleiche gilt für Punkt 6: Soweit die Fernsehspots wettbewerbswidrige Aussagen enthalten, werden diese ohnehin von Punkt 2 und 4 erfaßt.
Eine Wettbewerbswidrigkeit des von Punkt 1. und Punkt 5. des Sicherungsantrages erfaßten Sachverhaltes ist nicht zu ersehen:
Auch wenn nicht erkennbar ist, mit welchem Waschpulver Persil Megaperls zuletzt verglichen wurde, ist die Werbeankündigung nur dann wettbewerbswidrig, wenn das Testergebnis unrichtig ist oder wenn die beweisbelastete Beklagte seine Richtigkeit nicht bewiesen hat. Für sich allein genommen ist ein Test mit nicht offengelegten Bedingungen (= Vergleichsmaterial) noch nicht irreführend; erst die Behauptung eines für den Werbenden günstigen Testergebnisses, welches nicht der Wahrheit entspricht, bewirkt eine für den Kaufentschluß relevante Irreführung. Diese wird aber ohnehin von Punkt 2. und Punkt 4. des Sicherungsantrages erfaßt.
Auch die Abweisung des Punktes 5. des Sicherungsantrages ist zu bestätigen. Die Klägerin begehrt damit das Verbot der Aufforderung, Persil Megaperls gegen andere Waschmittel zu testen, sofern nicht ausgeführt wird, welchen Waschmitteln gegenüber dieser Test erfolgen soll, insbesondere die Aussagen zu machen: "Persil Megaperls im Test gegen die Besten der Welt" und "Testen auch Sie es gegen Ihr Bestes".
Gegenstand des Verfahrens 17 Cg 44/94s des Handelsgerichtes Wien ist
das Begehren, der Beklagten eine Werbung zu verbieten, ..., die eine
generelle Überlegenheit beim Wascherfolg und bei der Nichtvergilbung
von Persil Megaperls gegenüber Kompaktwaschpulvern zum Ausdruck
bringt, inbesondere die folgenden Aussagen zu machen: "Persil
Megaperls im Test gegen die Besten der Welt" ... "Persil Megaperls,
testen auch Sie es gegen Ihr Bestes" .... Beide Begehren gehen auf
den in diesem Punkt übereinstimmenden Inhalt der Fernsehwerbung in der ursprünglichen und in der nunmehr ausgestrahlten Fassung zurück. Dennoch besteht keine Streitanhängigkeit, weil die beiden Aussagen "Persil Megaperls im Test gegen die Besten der Welt" und "Testen auch Sie es gegen Ihr Bestes" in den beiden Verfahren in einem jeweils anderen Zusammenhang verboten werden sollen: im vorliegenden Verfahren als Fall einer Testaufforderung mit nicht offengelegten Bedingungen; im Verfahren 17 Cg 44/94s als Ausdruck einer Alleinstellungswerbung. Die Begehren stimmen daher nicht überein; daß die Einrede der Streitanhängigkeit Identität der Parteien und des Streitgegenstandes voraussetzt (s Fasching, Lehrbuch2 Rz 1186f), besteht mangels Identität des Streitgegenstandes keine Streitanhängigkeit. Die - vom Rekursgericht damit offenbar verwechselte - Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ist hingegen dann begründet, wenn der Kläger (oder ein ihm nahestehender Dritter) über einen Exekutionstitel verfügt (s SZ 63/21 = MR 1990, 103 = ÖBl 1990, 119 = RdW 1990, 314 = WBl 1990, 243 - Zinsertragsteuer-Rückvergütung).
Im vorliegenden Fall geht es um die Aufforderung, Persil Megaperls gegen andere Waschmittel zu testen. Die Klägerin erblickt die Wettbewerbswidrigkeit dieser Aussage darin, daß nicht angegeben wird, welchen Waschmitteln gegenüber der Test erfolgen soll. Eine solche Unvollständigkeit macht die Aufforderung zum Vergleich jedoch weder irreführend noch sittenwidrig: Es liegt darin keine Warnung vor anderen Produkten und damit auch nicht ihre Herabsetzung (s Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 357); ebensowenig nimmt die Beklagte durch die Aufforderung zu vergleichen, ohne das Vergleichsprodukt festzulegen, das Ergebnis vorweg (vgl WBl 1993, 58 - Sensodyne F.). Daß in Punkt 5 des Sicherungsantrages als Beispielsfälle (insbesondere...) die Aussagen "Persil Megaperls im Test gegen die Besten der Welt" und "Testen auch Sie es gegen Ihr Bestes" angeführt sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.Im vorliegenden Fall geht es um die Aufforderung, Persil Megaperls gegen andere Waschmittel zu testen. Die Klägerin erblickt die Wettbewerbswidrigkeit dieser Aussage darin, daß nicht angegeben wird, welchen Waschmitteln gegenüber der Test erfolgen soll. Eine solche Unvollständigkeit macht die Aufforderung zum Vergleich jedoch weder irreführend noch sittenwidrig: Es liegt darin keine Warnung vor anderen Produkten und damit auch nicht ihre Herabsetzung (s Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, dUWG Rz 357); ebensowenig nimmt die Beklagte durch die Aufforderung zu vergleichen, ohne das Vergleichsprodukt festzulegen, das Ergebnis vorweg vergleiche WBl 1993, 58 - Sensodyne F.). Daß in Punkt 5 des Sicherungsantrages als Beispielsfälle (insbesondere...) die Aussagen "Persil Megaperls im Test gegen die Besten der Welt" und "Testen auch Sie es gegen Ihr Bestes" angeführt sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Eine solche Aufforderung ist wie bereits ausgeführt wurde, nicht wettbewerbswidrig; die angefochtene Entscheidung ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat ihre Unterlassungsbegehren nicht einzeln bewertet; es ist daher anzunehmen, daß sie gleich hoch zu bewerten sind.Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat ihre Unterlassungsbegehren nicht einzeln bewertet; es ist daher anzunehmen, daß sie gleich hoch zu bewerten sind.