Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** HandelsgmbH, *****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, 2. Dr. Christian T*****, vertreten durch Dr. Thomas Deschka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 6. November 2002, GZ 6 R 205/02t-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Dem Zweitbeklagten wurde im Sicherungsverfahren rechtskräftig aufgetragen, es zu unterlassen, im Rahmen der Verkaufsförderung für Medizinprodukte der Erstbeklagten an Werbemaßnahmen der Erstbeklagten teilzunehmen, wenn im Zusammenhang mit diesen Werbemaßnahmen den in § 108 MPG genannten Personen eine Prämie oder sonst materielle Vorteile nicht bloß geringen Wertes angeboten oder versprochen werden.Dem Zweitbeklagten wurde im Sicherungsverfahren rechtskräftig aufgetragen, es zu unterlassen, im Rahmen der Verkaufsförderung für Medizinprodukte der Erstbeklagten an Werbemaßnahmen der Erstbeklagten teilzunehmen, wenn im Zusammenhang mit diesen Werbemaßnahmen den in Paragraph 108, MPG genannten Personen eine Prämie oder sonst materielle Vorteile nicht bloß geringen Wertes angeboten oder versprochen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin bekämpft die Abweisung des weiteren Sicherungsantrags, dem Zweitbeklagten aufzutragen, Vorträge im Rahmen von Veranstaltungen, in denen Produkte der Erstbeklagten beworben werden, zu unterlassen. Soweit dieses Begehren das Verbot eines gegen § 108 MPG verstoßenden Verhaltens zum Gegenstand hat, geht es nicht über den ohnehin antragsgemäß erledigten Teil des Sicherungsbegehrens hinaus. Soweit damit aber ein Verstoß gegen die Werbebeschränkung des § 53 Abs 1 ÄrzteG - konkretisiert durch Art 3 lit c der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" - geltend gemacht werden soll, übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass nach der zuletzt genannten Bestimmung sachliche und wahre Informationen über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte an Kollegen zulässig sind. Die Auffassung des Rekursgerichts, dem Zweitbeklagten könne nicht ganz allgemein verboten werden, Vorträge auf Veranstaltungen zu halten, in denen Produkte der Erstbeklagten beworben würden, ist damit bei dieser Rechtslage nicht zu beanstanden, hat doch die Klägerin selbst vorgebracht, dass der beanstandete Vortrag des Zweitbeklagten als Fachvortrag im Rahmen eines "Workshop für Ärzte" gehalten worden ist, zu dem nur Fachpublikum zugelassen worden sei (Klage S. 6). Der wiederholte Hinweis der Klägerin, die Rechtswidrigkeit des Vertriebssystems der Erstbeklagten ergäbe sich nach Auffassung des Rekursgerichts "nicht zuletzt aus dem Inhalt des Vortrags des Zweitbeklagten", vermag ihrem Standpunkt nicht zum Durchbruch zu verhelfen, stellt doch der abgewiesene Teil des Sicherungsbegehrens gerade nicht auf den Inhalt der zu untersagenden Vorträge ab.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin bekämpft die Abweisung des weiteren Sicherungsantrags, dem Zweitbeklagten aufzutragen, Vorträge im Rahmen von Veranstaltungen, in denen Produkte der Erstbeklagten beworben werden, zu unterlassen. Soweit dieses Begehren das Verbot eines gegen Paragraph 108, MPG verstoßenden Verhaltens zum Gegenstand hat, geht es nicht über den ohnehin antragsgemäß erledigten Teil des Sicherungsbegehrens hinaus. Soweit damit aber ein Verstoß gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG - konkretisiert durch Artikel 3, Litera c, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" - geltend gemacht werden soll, übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass nach der zuletzt genannten Bestimmung sachliche und wahre Informationen über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte an Kollegen zulässig sind. Die Auffassung des Rekursgerichts, dem Zweitbeklagten könne nicht ganz allgemein verboten werden, Vorträge auf Veranstaltungen zu halten, in denen Produkte der Erstbeklagten beworben würden, ist damit bei dieser Rechtslage nicht zu beanstanden, hat doch die Klägerin selbst vorgebracht, dass der beanstandete Vortrag des Zweitbeklagten als Fachvortrag im Rahmen eines "Workshop für Ärzte" gehalten worden ist, zu dem nur Fachpublikum zugelassen worden sei (Klage S. 6). Der wiederholte Hinweis der Klägerin, die Rechtswidrigkeit des Vertriebssystems der Erstbeklagten ergäbe sich nach Auffassung des Rekursgerichts "nicht zuletzt aus dem Inhalt des Vortrags des Zweitbeklagten", vermag ihrem Standpunkt nicht zum Durchbruch zu verhelfen, stellt doch der abgewiesene Teil des Sicherungsbegehrens gerade nicht auf den Inhalt der zu untersagenden Vorträge ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00110.03K.0520.000
Dokumentnummer
JJT_20030520_OGH0002_0040OB00110_03K0000_000