Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, daß schon nach § 3 Abs.4 GVBG ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsvertrag vorliege, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Nach der genannten Bestimmung (in der Fassung der ab 1.Jänner 1979 in Kraft getretenen dritten Novelle) kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden, und es wird im Falle seiner Fortsetzung von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Eine fast gleichlautende Bestimmung enthielt bereits § 3 Abs.4 des niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1969 LGBl. Nr. 137 (GVBG 1969). Diese Bestimmungen sind aber hier - soweit es die Jahre 1974 bis einschließlich 1977 betrifft - nicht anzuwenden, weil in den jeweiligen Dienstverträgen (den Verfügungen des Bürgermeisters im Zusammenhang mit ihrer Kenntnisnahme durch die Klägerin) ausdrücklich festgehalten wurde, daß sich aus der Aufnahme auf bestimmte Zeit keinerlei Rechte auf ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ableiten. Dies kann nicht anders verstanden werden, als daß damit die Anwendung des § 3 Abs.4 GVBG ausgeschlossen werden sollte.Soweit sich die Klägerin darauf beruft, daß schon nach Paragraph 3, Absatz 4, GVBG ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsvertrag vorliege, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Nach der genannten Bestimmung (in der Fassung der ab 1.Jänner 1979 in Kraft getretenen dritten Novelle) kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden, und es wird im Falle seiner Fortsetzung von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Eine fast gleichlautende Bestimmung enthielt bereits Paragraph 3, Absatz 4, des niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1969 Landesgesetzblatt Nr. 137 (GVBG 1969). Diese Bestimmungen sind aber hier - soweit es die Jahre 1974 bis einschließlich 1977 betrifft - nicht anzuwenden, weil in den jeweiligen Dienstverträgen (den Verfügungen des Bürgermeisters im Zusammenhang mit ihrer Kenntnisnahme durch die Klägerin) ausdrücklich festgehalten wurde, daß sich aus der Aufnahme auf bestimmte Zeit keinerlei Rechte auf ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ableiten. Dies kann nicht anders verstanden werden, als daß damit die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, GVBG ausgeschlossen werden sollte.
Die Anwendung dieser Bestimmung konnte auch ungeachtet des Umstandes ausgeschlossen werden, daß nach dem Inhalt des Dienstvertrages auf das Dienstverhältnis in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht (sonst) die Bestimmungen des niederösterrichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Schon gemäß § 2 Abs.1 lit.a des nö GVBG 1969 durften nämlich als Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz nur Personen aufgenommen werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Diese Bestimmung wurde auch im § 2 Abs.1 lit.a des nö GVBG 1976 unverändert übernommen. Erst durch die 12.Novelle zum GVBG 1976 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 im § 2 Abs.2 erster Satz die Möglichkeit geschaffen, von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Vertragsbediensteten der Besoldungsgruppe II im begründeten Ausnahmefall abzusehen, wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen. § 48 GVBG 1976 (und gleichlautend schon § 47 GVBG 1969), wonach vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an in seinem Geltungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden dürfen, konnte demnach nur für jene Dienstverträge gelten, die unter dieses Gesetz fallen, also bis zur 12. Novelle nicht für Dienstverträge mit Ausländern. Jede andere Auslegung müßte zu dem unmöglich beabsichtigten Ergebnis führen, daß Dienstverträge zwischen Gemeinden und ausländischen Arbeitern gänzlich verboten gewesen (und die gegen ein solches Verbot abgeschlossenen Verträge nichtig) wären. Selbst in einem solchen Fall stünde der Klägerin aber auch kein Anspruch auf Abfertigung zu (vgl. dazu die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangene Rechtsprechung und Lehre: SZ 50/132; SZ 45/58; Schnorr, Ausländerbeschäftigungsgesetz 122), weil dieser einen gültigen Arbeitsvertrag voraussetzen würde.Die Anwendung dieser Bestimmung konnte auch ungeachtet des Umstandes ausgeschlossen werden, daß nach dem Inhalt des Dienstvertrages auf das Dienstverhältnis in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht (sonst) die Bestimmungen des niederösterrichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Schon gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des nö GVBG 1969 durften nämlich als Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz nur Personen aufgenommen werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Diese Bestimmung wurde auch im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des nö GVBG 1976 unverändert übernommen. Erst durch die 12.Novelle zum GVBG 1976 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 im Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz die Möglichkeit geschaffen, von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Vertragsbediensteten der Besoldungsgruppe römisch zwei im begründeten Ausnahmefall abzusehen, wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen. Paragraph 48, GVBG 1976 (und gleichlautend schon Paragraph 47, GVBG 1969), wonach vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an in seinem Geltungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden dürfen, konnte demnach nur für jene Dienstverträge gelten, die unter dieses Gesetz fallen, also bis zur 12. Novelle nicht für Dienstverträge mit Ausländern. Jede andere Auslegung müßte zu dem unmöglich beabsichtigten Ergebnis führen, daß Dienstverträge zwischen Gemeinden und ausländischen Arbeitern gänzlich verboten gewesen (und die gegen ein solches Verbot abgeschlossenen Verträge nichtig) wären. Selbst in einem solchen Fall stünde der Klägerin aber auch kein Anspruch auf Abfertigung zu vergleiche dazu die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangene Rechtsprechung und Lehre: SZ 50/132; SZ 45/58; Schnorr, Ausländerbeschäftigungsgesetz 122), weil dieser einen gültigen Arbeitsvertrag voraussetzen würde.
Die von Gemeinden mit Ausländern abgeschlossenen Dienstverträge unterlagen daher nicht schon von Gesetzes wegen dem niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetz. Vielmehr konnten dessen Bestimmungen - wie hier - nur auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden. In einem solchen Fall konnte aber die Anwendung einzelner Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen werden. Die klagende Partei hätte selbst bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis die Bestimmungen über die Abfertigung ausschließen können, waren die Parteien doch berechtigt, den Inhalt des Arbeitsvertrages, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstanden, einverständlich zu bestimmen. Da bei Begründung des Arbeitsverhältnisses noch keine allgemeine Regelung über die Arbeiter-Abfertigung bestand, das später erlassene Arbeiter-Abfertigungsgesetz BGBl.1979/107 erst mit 1.Juli 1979 in Kraft trat und von seinem Geltungsbereich gemäß § 1 Abs.2 Z.2 Arbeitsverhältnisse zu einer Gemeinde ausgenommen sind, wäre der beklagten Partei die Aufnahme einer solchen Bestimmung frei gestanden. Wenngleich nämlich die Ausnahme gemäß § 1 Abs.2 Z.2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz im Hinblick auf Art.21 Abs.1 B-VG idF der Novelle 1974 geschaffen wurde, wonach den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Bediensteten der ... Gemeinden ... obliegt (Martinek-Schwarz, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 290; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 70), und das Land Niederösterreich für die Dienstverhältnisse von Ausländern mit Gemeinden erst durch die hier nicht mehr anwendbare 12.Novelle zum GVBG 1976 eine eigene gesetzliche Regelung getroffen hat, kann das Arbeiter-Abfertigungsgesetz auf solche Dienstverhältnisse gemäß Art.XI Abs.2 B-VG-Novelle 1974 nicht angwendet werden, weil danach nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VG-Novelle bestandenen bundesgesetzlichen Vorschriften bis zur Erlassung gleichartiger Bestimmungen durch den Landesgesetzgeber in Geltung blieben, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz aber lange nach der B-VG-Novelle 1974 in Kraft trat.Die von Gemeinden mit Ausländern abgeschlossenen Dienstverträge unterlagen daher nicht schon von Gesetzes wegen dem niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetz. Vielmehr konnten dessen Bestimmungen - wie hier - nur auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden. In einem solchen Fall konnte aber die Anwendung einzelner Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen werden. Die klagende Partei hätte selbst bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis die Bestimmungen über die Abfertigung ausschließen können, waren die Parteien doch berechtigt, den Inhalt des Arbeitsvertrages, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstanden, einverständlich zu bestimmen. Da bei Begründung des Arbeitsverhältnisses noch keine allgemeine Regelung über die Arbeiter-Abfertigung bestand, das später erlassene Arbeiter-Abfertigungsgesetz BGBl.1979/107 erst mit 1.Juli 1979 in Kraft trat und von seinem Geltungsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeitsverhältnisse zu einer Gemeinde ausgenommen sind, wäre der beklagten Partei die Aufnahme einer solchen Bestimmung frei gestanden. Wenngleich nämlich die Ausnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiter-Abfertigungsgesetz im Hinblick auf Artikel 21, Absatz eins, B-VG in der Fassung der Novelle 1974 geschaffen wurde, wonach den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Bediensteten der ... Gemeinden ... obliegt (Martinek-Schwarz, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 290; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 70), und das Land Niederösterreich für die Dienstverhältnisse von Ausländern mit Gemeinden erst durch die hier nicht mehr anwendbare 12.Novelle zum GVBG 1976 eine eigene gesetzliche Regelung getroffen hat, kann das Arbeiter-Abfertigungsgesetz auf solche Dienstverhältnisse gemäß Artikel römisch elf, Absatz 2, B-VG-Novelle 1974 nicht angwendet werden, weil danach nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VG-Novelle bestandenen bundesgesetzlichen Vorschriften bis zur Erlassung gleichartiger Bestimmungen durch den Landesgesetzgeber in Geltung blieben, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz aber lange nach der B-VG-Novelle 1974 in Kraft trat.
Daß durch § 2 Abs.1 lit.a GVBG 1976 und die gleichlautende Bestimmung des GVBG 1969 Ausländer bei gleicher Art der Beschäftigung durch denselben Dienstgeber schlechter gestellt werden konnten als österreichische Staatsbürger, bedeutet auch keinen Verstoß gegen den in Art.7 B-VG und Art.2 StGG normierten Gleichheitssatz. Dieser bezieht sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur auf Bundesbürger, nicht aber auch auf Ausländer (VfSlg.8006, 7307 uva), woran auch die Menschenrechtskonvention nichts geändert hat (VfSlg.7307, 5059, 4952 ua).Daß durch Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GVBG 1976 und die gleichlautende Bestimmung des GVBG 1969 Ausländer bei gleicher Art der Beschäftigung durch denselben Dienstgeber schlechter gestellt werden konnten als österreichische Staatsbürger, bedeutet auch keinen Verstoß gegen den in Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG normierten Gleichheitssatz. Dieser bezieht sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur auf Bundesbürger, nicht aber auch auf Ausländer (VfSlg.8006, 7307 uva), woran auch die Menschenrechtskonvention nichts geändert hat (VfSlg.7307, 5059, 4952 ua).
Allerdings erfolgten die Hinweise in den Verfügungen des Bürgermeisters, wonach sich aus der Aufnahme auf bestimmte Zeit keinerlei Rechte auf ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ableiten, nur in den Jahren bis einschließlich 1977. In den folgenden Jahren wird in den Verfügungen des Bürgermeisters (ein von beiden Teilen unterschriebener schriftlicher Dienstvertrag, wie ihn § 3 nö GVBG fordert, liegt nicht vor) jeweils nur darauf hingewiesen, daß die Bedienstete auf Grund eines - jeweils datumsmäßig angegebenen - Beschlusses des Stadtrates in ein privatrechtliches Dienstverhälntis bestimmter Dauer (jeweils für ein Jahr) aufgenommen wird und daß auf das Dienstverhältnis in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des nö. GVBG 1976 in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen § 12 Abs.1 und § 22 Anwendung finden. Die entsprechenden Beschlüsse des Stadtrates haben den gleichen Wortlaut wie diese, der Klägerin zugestellten Verfügungen des Bürgermeisters, die nur von ihm unterschrieben sind (Blg.2, dessen Echtheit außer Streit gestellt wurde). Für die Dienstverhältnisse ab dem Jahr 1978 wurde daher § 3 Abs.4 nö GVBG nicht mehr ausgeschlossen.Allerdings erfolgten die Hinweise in den Verfügungen des Bürgermeisters, wonach sich aus der Aufnahme auf bestimmte Zeit keinerlei Rechte auf ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ableiten, nur in den Jahren bis einschließlich 1977. In den folgenden Jahren wird in den Verfügungen des Bürgermeisters (ein von beiden Teilen unterschriebener schriftlicher Dienstvertrag, wie ihn Paragraph 3, nö GVBG fordert, liegt nicht vor) jeweils nur darauf hingewiesen, daß die Bedienstete auf Grund eines - jeweils datumsmäßig angegebenen - Beschlusses des Stadtrates in ein privatrechtliches Dienstverhälntis bestimmter Dauer (jeweils für ein Jahr) aufgenommen wird und daß auf das Dienstverhältnis in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des nö. GVBG 1976 in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 22, Anwendung finden. Die entsprechenden Beschlüsse des Stadtrates haben den gleichen Wortlaut wie diese, der Klägerin zugestellten Verfügungen des Bürgermeisters, die nur von ihm unterschrieben sind (Blg.2, dessen Echtheit außer Streit gestellt wurde). Für die Dienstverhältnisse ab dem Jahr 1978 wurde daher Paragraph 3, Absatz 4, nö GVBG nicht mehr ausgeschlossen.
Auch damit ist jedoch für die Klägerin nichts gewonnen: Mit Recht verweist die beklagte Partei darauf, daß zwar gemäß § 37 der niederösterreichischen Gemeindeordnung der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, § 35 Abs.2 Z.16 der niederösterreichischen Gemeindeordnung aber bestimmt, daß dem Gemeinderat insbesondere (auch) die Aufnahme von ständigen Bediensteten vorbehalten ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäß § 100 leg.cit. um eine Verfassungsbestimmung. Wenn daher der Bürgermeister, wenn auch auf Grund eines Beschlusses des Stadtrates - der aber seinerseits gemäß § 36 Z.6 niederösterreichische Gemeindeordnung nur zur Aufnahme nicht ständiger Bediensteter für länger als 6 Monate zuständig ist - zwar formell im Rahmen der Befugnisse des Stadtrates nur jeweils Dienstverträge auf bestimmte Zeit abschloß, dies jedoch wegen § 3 Abs.4 nö GVBG zur Folge hätte, daß schon die erste Verlängerung auf mehr als drei Monate (hier der Abschluß des Dienstvertrages für das Jahr 1979) das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis in ein von Anfang an als auf unbestimmte Zeit eingegangenes verwandelt, so verstieß er damit gegen § 35 Abs.2 Z 16 der nö Gemeindeordnung. Er durfte nämlich wegen der Wirkungen, welche der Abschluß eines anschließenden drei Monate übersteigenden Dienstverhältnisses auslösen konnte, solche Dienstverträge nur unter dem - hier möglichen - Ausschluß des § 3 Abs.4 nö. GVBG abschließen. Die Klägerin muß dies auch gegen sich gelten lassen, und zwar gleichgültig, ob man der grundsätzlicher Entscheidung SZ 54/111 = JBl. 1982, 197 oder der dazu ergangenen Kritik von Wilhelm (JBl.1982, 202) folgt. Nimmt man mit der Rechtsprechung an, daß durch § 35 nö. Gemeindeordnung die Handlungsfähigkeit von Gemeindeorganen auch im Außenverhältnis, also Dritten gegenüber beschränkt ist, so muß die Klägerin schon das Fehlen eines Gemeinderatsbeschlusses gegen sich gelten lassen. Aber auch wenn man mit Wilhelm davon ausgeht, daß in der Bestellung zum Bürgermeister das Anvertrauen einer Verwaltung liegt, an das § 1029 ABGB die Vermutung einer Vertretungsmacht knüpft, kann sich die Klägrin im konkreten Fall auf eine solche Vertretungsmacht nicht berufen, weil aus den ihr zugegangenen Verfügungen des Bürgermeisters klar hervorging, daß diese nur auf Grund eines Beschlusses des Stadtrates ergangen waren, das Fehlen der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates also aus den Urkunden klar zu ersehen war.Eine Urkunde, auf welche nach den Ausführungen von Wilhelm (aa0 204) die Klägerin hätte vertrauen dürfen, lag ebenfalls nicht vor, weil - abgesehen davon, daß entgegen § 3 Abs.1 GVBG kein Dienstvertrag von beiden Teilen unterschrieben wurde - die Verfügungen des Bürgermeisters auch nicht im Sinne des § 55 Abs.2 nö Gemeindeordnung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates mitgefertigt wurden.Auch damit ist jedoch für die Klägerin nichts gewonnen: Mit Recht verweist die beklagte Partei darauf, daß zwar gemäß Paragraph 37, der niederösterreichischen Gemeindeordnung der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 16, der niederösterreichischen Gemeindeordnung aber bestimmt, daß dem Gemeinderat insbesondere (auch) die Aufnahme von ständigen Bediensteten vorbehalten ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäß Paragraph 100, leg.cit. um eine Verfassungsbestimmung. Wenn daher der Bürgermeister, wenn auch auf Grund eines Beschlusses des Stadtrates - der aber seinerseits gemäß Paragraph 36, Ziffer 6, niederösterreichische Gemeindeordnung nur zur Aufnahme nicht ständiger Bediensteter für länger als 6 Monate zuständig ist - zwar formell im Rahmen der Befugnisse des Stadtrates nur jeweils Dienstverträge auf bestimmte Zeit abschloß, dies jedoch wegen Paragraph 3, Absatz 4, nö GVBG zur Folge hätte, daß schon die erste Verlängerung auf mehr als drei Monate (hier der Abschluß des Dienstvertrages für das Jahr 1979) das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis in ein von Anfang an als auf unbestimmte Zeit eingegangenes verwandelt, so verstieß er damit gegen Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 16, der nö Gemeindeordnung. Er durfte nämlich wegen der Wirkungen, welche der Abschluß eines anschließenden drei Monate übersteigenden Dienstverhältnisses auslösen konnte, solche Dienstverträge nur unter dem - hier möglichen - Ausschluß des Paragraph 3, Absatz 4, nö. GVBG abschließen. Die Klägerin muß dies auch gegen sich gelten lassen, und zwar gleichgültig, ob man der grundsätzlicher Entscheidung SZ 54/111 = JBl. 1982, 197 oder der dazu ergangenen Kritik von Wilhelm (JBl.1982, 202) folgt. Nimmt man mit der Rechtsprechung an, daß durch Paragraph 35, nö. Gemeindeordnung die Handlungsfähigkeit von Gemeindeorganen auch im Außenverhältnis, also Dritten gegenüber beschränkt ist, so muß die Klägerin schon das Fehlen eines Gemeinderatsbeschlusses gegen sich gelten lassen. Aber auch wenn man mit Wilhelm davon ausgeht, daß in der Bestellung zum Bürgermeister das Anvertrauen einer Verwaltung liegt, an das Paragraph 1029, ABGB die Vermutung einer Vertretungsmacht knüpft, kann sich die Klägrin im konkreten Fall auf eine solche Vertretungsmacht nicht berufen, weil aus den ihr zugegangenen Verfügungen des Bürgermeisters klar hervorging, daß diese nur auf Grund eines Beschlusses des Stadtrates ergangen waren, das Fehlen der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates also aus den Urkunden klar zu ersehen war.Eine Urkunde, auf welche nach den Ausführungen von Wilhelm (aa0 204) die Klägerin hätte vertrauen dürfen, lag ebenfalls nicht vor, weil - abgesehen davon, daß entgegen Paragraph 3, Absatz eins, GVBG kein Dienstvertrag von beiden Teilen unterschrieben wurde - die Verfügungen des Bürgermeisters auch nicht im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, nö Gemeindeordnung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates mitgefertigt wurden.
Da es - wie dargelegt - der beklagten Partei freigestanden wäre, auch im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages die Bestimmungen über die Abfertigung auszuschließen, kann im Abschluß jeweils befristeter Dienstverträge auch keine Umgehung zwingender Normen gelegen sein. Dazu kommt, daß auch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Kettendienstverträgen für die Klägerin nichts zu gewinnen wäre:
Der Abschluß von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe den Abschluß wiederholter Zeitverträge als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen (Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz 6 350 f; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 183; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 228; SZ 26/233, RdA 1985, 126 mit Besprechung von Pfeil mwN). Der Abschluß solcher wiederholter Zeitverträge war im vorliegenden Fall deshalb berechtigt, weil es sich bei der Klägerin um eine Ausländerin handelt, die gemäß § 3 Abs.1 Ausländer-Beschäftigungsgesetz nur auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines beschäftigt werden durfte. Beschäftigungsbewilligungen (daß die Klägerin einen Befreiungsschein besitzt, wurde nicht behauptet) dürfen jedoch gemäß § 7 Abs.1 AuslBg jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Gestaltung des Arbeitsvertrages von vorneherein den Erfordernissen der Beschäftigungsbewilligung anzupassen. Dies kann vor allem dadurch geschehen, daß er mit dem ausländischen Arbeitnehmer Arbeitsverträge abschließt, die von vorneherein auf die Dauer der Beschäftigungsbewilligung befristet sind (Schnorr, Nachtrag zum Ausländerbeschäftigungs-Gesetz Seite 13 zu § 7; Schrank, Zeitwidrige Kündigung und Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für Ausländer, ZAS 1982, 123 bes. 125 und 130; ZAS 1982, 140). Im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer können daher mehrfache befristet abgeschlossene Arbeitsverträge nicht als unzulässige Kettenarbeitsverträge angesehen werden, weil sie angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Befristung der Beschäftigungsbewilligung sachlich gerechtfertigt erscheinen (Schnorr aa0). Auch wenn man daher die Ansicht von Pfeil (Entscheidungsbesprechung in RdA 1985, 128 bes. 131) teilt, wonach es genüge, daß durch die Kettenverträge ein gesetzliches Verbot bzw. zwingendes Recht tatsächlich umgangen wird, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil durch den Abschluß der befristeten Arbeitsverträge den Bestimmungen des Ausländer-Beschäftigungsgesetzes Rechnung getragen wurde.Der Abschluß von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe den Abschluß wiederholter Zeitverträge als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen (Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz 6 350 f; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 183; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 228; SZ 26/233, RdA 1985, 126 mit Besprechung von Pfeil mwN). Der Abschluß solcher wiederholter Zeitverträge war im vorliegenden Fall deshalb berechtigt, weil es sich bei der Klägerin um eine Ausländerin handelt, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ausländer-Beschäftigungsgesetz nur auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines beschäftigt werden durfte. Beschäftigungsbewilligungen (daß die Klägerin einen Befreiungsschein besitzt, wurde nicht behauptet) dürfen jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AuslBg jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Gestaltung des Arbeitsvertrages von vorneherein den Erfordernissen der Beschäftigungsbewilligung anzupassen. Dies kann vor allem dadurch geschehen, daß er mit dem ausländischen Arbeitnehmer Arbeitsverträge abschließt, die von vorneherein auf die Dauer der Beschäftigungsbewilligung befristet sind (Schnorr, Nachtrag zum Ausländerbeschäftigungs-Gesetz Seite 13 zu Paragraph 7,; Schrank, Zeitwidrige Kündigung und Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für Ausländer, ZAS 1982, 123 bes. 125 und 130; ZAS 1982, 140). Im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer können daher mehrfache befristet abgeschlossene Arbeitsverträge nicht als unzulässige Kettenarbeitsverträge angesehen werden, weil sie angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Befristung der Beschäftigungsbewilligung sachlich gerechtfertigt erscheinen (Schnorr aa0). Auch wenn man daher die Ansicht von Pfeil (Entscheidungsbesprechung in RdA 1985, 128 bes. 131) teilt, wonach es genüge, daß durch die Kettenverträge ein gesetzliches Verbot bzw. zwingendes Recht tatsächlich umgangen wird, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil durch den Abschluß der befristeten Arbeitsverträge den Bestimmungen des Ausländer-Beschäftigungsgesetzes Rechnung getragen wurde.
Lagen aber jeweils zulässigerweise auf bestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnisse vor, die durch Zeitablauf endeten, dann steht der Klägerin gemäß § 40 Abs.2 lit.a GVBG 1976 ein Anspruch auf Abfertigung nicht zu. Nach dieser Bestimmung, die gleichlautend bereits im § 39 Abs.2 lit.a des nö. GVBG 1969 enthalten war, besteht der Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs.3) und durch Zeitablauf geendet hat. Auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes schließlich kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie zu keinen Dienstleistungen im Sinne der §§ 1 bis 3 AngG angestellt wurde.Lagen aber jeweils zulässigerweise auf bestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnisse vor, die durch Zeitablauf endeten, dann steht der Klägerin gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Litera a, GVBG 1976 ein Anspruch auf Abfertigung nicht zu. Nach dieser Bestimmung, die gleichlautend bereits im Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, des nö. GVBG 1969 enthalten war, besteht der Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 3, Absatz 3,) und durch Zeitablauf geendet hat. Auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes schließlich kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie zu keinen Dienstleistungen im Sinne der Paragraphen eins bis 3 AngG angestellt wurde.
Da die Nichterledigung des Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht in der Revision nicht gerügt und nur im Revisionsantrag darauf Bezug genommen wurde, ist dieser Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden, weshalb seine Abweisung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat zwar den Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens beantragt, solche Kosten aber nicht verzeichnet.Da die Nichterledigung des Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht in der Revision nicht gerügt und nur im Revisionsantrag darauf Bezug genommen wurde, ist dieser Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden, weshalb seine Abweisung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat zwar den Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens beantragt, solche Kosten aber nicht verzeichnet.