Die Frage, wie weit der Revisionsrekurs zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:
Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch 50.000 S übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch 50.000 S übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, konnte doch die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung sein, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme. Daß die Klägerin gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN beide Unterlassungsansprüche global mit 500.000 S, also mit je 250.000 S, bewertet hat, Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens aber nur noch ein Teil des ersten Unterlassungsanspruches war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht an die Bewertung der Klägerin nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Rekursgericht die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert 50.000 S nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach der gemäß § 526 Abs 3 ZPO auf Rekursentscheidungen sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, konnte doch die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung sein, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme. Daß die Klägerin gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Satz 1, Paragraph 59, JN beide Unterlassungsansprüche global mit 500.000 S, also mit je 250.000 S, bewertet hat, Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens aber nur noch ein Teil des ersten Unterlassungsanspruches war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht an die Bewertung der Klägerin nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Rekursgericht die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert 50.000 S nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach der gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO auf Rekursentscheidungen sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu ersetzen haben.