Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Zwar genießt den Schutz des § 9 Abs 1 UWG nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort), der - für sich allein oder in Verbindung mit Zusätzen, geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden, also Namensfunktion hat (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 140;Zwar genießt den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort), der - für sich allein oder in Verbindung mit Zusätzen, geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden, also Namensfunktion hat (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 140;
Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 31 und 33 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1281 ff Rz 129 ff zu § 16 dUWG; Teplitzky in GroßkommzdUWG Rz 15 zu § 16 dUWG; stRsp: ÖBl 1991, 247 - WEST SIDE;Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 31 und 33 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1281 ff Rz 129 ff zu Paragraph 16, dUWG; Teplitzky in GroßkommzdUWG Rz 15 zu Paragraph 16, dUWG; stRsp: ÖBl 1991, 247 - WEST SIDE;
ÖBl 1993, 167 - Teleshop, jeweils mwN). Voraussetzung für den Kennzeichenschutz nach § 9 UWG, insbesondere auch für Firmen und Firmenbestandteile, ist demnach die Unterscheidungskraft; eine Bezeichnung muß etwas Besonderes, Individuelles haben, um zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens dienen zu können (ÖBl 1991, 247 - WEST SIDE mwN; WBl 1993, 196 = ecolex 1993, 397 - INVEST-REAL; ecolex 1993, 613 - CORSO; ÖBl 1993, 167 - Teleshop uva). Fehlt einem Zeichen für sich die Unterscheidungskraft, dann kann es trotzdem den Schutz nach § 9 UWG erlangen, wenn und so weit es Verkehrsgeltung besitzt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; ÖBl 1991, 247 - Teleshop; ÖBl 1993, 167 - Teleshop jeweils mwN); andernfalls kann auch eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen (Fitz/Gamerith aaO 33). Auch an sich nicht schutzfähige Bestandteile können demnach die notwendige Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung, aber auch durch eine besondere Zusammenstellung oder Benützungsform erlangen (ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN).ÖBl 1993, 167 - Teleshop, jeweils mwN). Voraussetzung für den Kennzeichenschutz nach Paragraph 9, UWG, insbesondere auch für Firmen und Firmenbestandteile, ist demnach die Unterscheidungskraft; eine Bezeichnung muß etwas Besonderes, Individuelles haben, um zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens dienen zu können (ÖBl 1991, 247 - WEST SIDE mwN; WBl 1993, 196 = ecolex 1993, 397 - INVEST-REAL; ecolex 1993, 613 - CORSO; ÖBl 1993, 167 - Teleshop uva). Fehlt einem Zeichen für sich die Unterscheidungskraft, dann kann es trotzdem den Schutz nach Paragraph 9, UWG erlangen, wenn und so weit es Verkehrsgeltung besitzt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; ÖBl 1991, 247 - Teleshop; ÖBl 1993, 167 - Teleshop jeweils mwN); andernfalls kann auch eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen (Fitz/Gamerith aaO 33). Auch an sich nicht schutzfähige Bestandteile können demnach die notwendige Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung, aber auch durch eine besondere Zusammenstellung oder Benützungsform erlangen (ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß dem vollen Firmenwortlaut der Klägerin die Unterscheidungskraft zur Gänze abgesprochen werden muß, besteht die Firma doch ausschließlich aus der im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG beschreibenden Angabe "Telekommunikation" ("Telecommunication"), welche aber auch im deutschen Sprachgebrauch (nur) auf den Informations- und Nachrichtenaustausch mit den Mitteln der Nachrichtentechnik (vgl "digitale Vermittlungssysteme" im Unternehmensgegenstand der Klägerin) hinweist (Duden, Fremdwörterbuch5 770; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch Bd 6, 198). Auch das Voranstellen des Wortes "Austria" sowie die Schreibung des Wortteils "Communication" mit "c" lassen keine eigenartige sprachliche Neubildung im Sinne einer Phantasiebezeichnung entstehen, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Bestandteile der Wortfolge so in den Hintergrund tritt, daß sie geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden:Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß dem vollen Firmenwortlaut der Klägerin die Unterscheidungskraft zur Gänze abgesprochen werden muß, besteht die Firma doch ausschließlich aus der im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG beschreibenden Angabe "Telekommunikation" ("Telecommunication"), welche aber auch im deutschen Sprachgebrauch (nur) auf den Informations- und Nachrichtenaustausch mit den Mitteln der Nachrichtentechnik vergleiche "digitale Vermittlungssysteme" im Unternehmensgegenstand der Klägerin) hinweist (Duden, Fremdwörterbuch5 770; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch Bd 6, 198). Auch das Voranstellen des Wortes "Austria" sowie die Schreibung des Wortteils "Communication" mit "c" lassen keine eigenartige sprachliche Neubildung im Sinne einer Phantasiebezeichnung entstehen, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Bestandteile der Wortfolge so in den Hintergrund tritt, daß sie geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden:
Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, daß das so bezeichnete Unternehmen von größerem Umfang und größerer Wichtigkeit für die Nachrichtentechnik in Österreich ist (ÖBl 1993, 241 - AUSTRIA II mwN). Die Klägerin könnte daher nur bei Verkehrsgeltung Schutz für ihre Firma als ganzes genießen; sie hat aber eine Behauptung in dieser Richtung nicht einmal aufgestellt.Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, daß das so bezeichnete Unternehmen von größerem Umfang und größerer Wichtigkeit für die Nachrichtentechnik in Österreich ist (ÖBl 1993, 241 - AUSTRIA römisch zwei mwN). Die Klägerin könnte daher nur bei Verkehrsgeltung Schutz für ihre Firma als ganzes genießen; sie hat aber eine Behauptung in dieser Richtung nicht einmal aufgestellt.
Soweit demnach die angesprochenen Verkehrskreise die von der Beklagten gebrauchte Zusatzbezeichnung "Austria-Telecom" als Abkürzung für "Austria Telecommunication" verstehen, fehlt der Firmenabkürzung - ebenso wie dem vollen Firmenwortlaut - schon jegliche Kennzeichnungskraft. Sollte aber "Telecom" im Verkehr als - vom Begriff "Telekommunikation" losgelöste und daher unterscheidungskräftige - Phantasiebezeichnung aufgefaßt werden, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, könnte sie doch in diesem Fall den Schutz des § 9 Abs 1 UWG nur dann mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn sie die beanstandete Bezeichnung zeitlich noch vor der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zur besonderen Bezeichnung ihres Unternehmens in Gebrauch genommen hätte (Hohenecker-Friedl aaO 45). Auch das hat die Klägerin aber nicht einmal behauptet. Ihr Vorbringen, "Austria-Telecom" habe als Kurzbezeichnung für ihr Unternehmen "in den täglichen Sprachgebrauch Eingang gefunden" hat sie jedenfalls nach den Feststellungen nicht erwiesen, zumal das von ihr angebotene Beweismittel (Artikel im Wirtschaftsteil der Tageszeitung "S*****" vom 23.7.1992) hiefür schon von vornherein abstrakt untauglich war.Soweit demnach die angesprochenen Verkehrskreise die von der Beklagten gebrauchte Zusatzbezeichnung "Austria-Telecom" als Abkürzung für "Austria Telecommunication" verstehen, fehlt der Firmenabkürzung - ebenso wie dem vollen Firmenwortlaut - schon jegliche Kennzeichnungskraft. Sollte aber "Telecom" im Verkehr als - vom Begriff "Telekommunikation" losgelöste und daher unterscheidungskräftige - Phantasiebezeichnung aufgefaßt werden, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, könnte sie doch in diesem Fall den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG nur dann mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn sie die beanstandete Bezeichnung zeitlich noch vor der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zur besonderen Bezeichnung ihres Unternehmens in Gebrauch genommen hätte (Hohenecker-Friedl aaO 45). Auch das hat die Klägerin aber nicht einmal behauptet. Ihr Vorbringen, "Austria-Telecom" habe als Kurzbezeichnung für ihr Unternehmen "in den täglichen Sprachgebrauch Eingang gefunden" hat sie jedenfalls nach den Feststellungen nicht erwiesen, zumal das von ihr angebotene Beweismittel (Artikel im Wirtschaftsteil der Tageszeitung "S*****" vom 23.7.1992) hiefür schon von vornherein abstrakt untauglich war.
Schon mangels Unterscheidungskraft der Firma der Klägerin ist somit ein Kennzeichenmißbrauch im Sinne des § 9 Abs 1 UWG ausgeschlossen, so daß sich die Frage nach einer Verwechslungsgefahr gar nicht stellt; den Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke der Klägerin - die Buchstabenkombination "AT" - hat die Beklagte nicht verwendet. Die Klägerin hat zwar auch darauf hingewiesen, daß der Beklagten eine "Genehmigung" (?) zur Aufnahme des Wortes "Austria" in ihren Firmenzusatz "nicht erteilt werden könnte", sie hat aber mit ihrem Begehren einen Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG nicht geltend gemacht, sondern dieses auf einen Kennzeichenmißbrauch im Sinne des § 9 Abs 1 UWG beschränkt. Im Hinblick auf diese eingeschränkte Fassung des Klagebegehrens erübrigt sich daher auch jedwede Prüfung der Frage, ob der Beklagten allenfalls durch den Gebrauch des Zusatzes "Austria" eine Irreführung über die Größe und Bedeutung ihres Unternehmens (vgl ÖBl 1993, 241 - AUSTRIA II) zur Last fällt.Schon mangels Unterscheidungskraft der Firma der Klägerin ist somit ein Kennzeichenmißbrauch im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG ausgeschlossen, so daß sich die Frage nach einer Verwechslungsgefahr gar nicht stellt; den Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke der Klägerin - die Buchstabenkombination "AT" - hat die Beklagte nicht verwendet. Die Klägerin hat zwar auch darauf hingewiesen, daß der Beklagten eine "Genehmigung" (?) zur Aufnahme des Wortes "Austria" in ihren Firmenzusatz "nicht erteilt werden könnte", sie hat aber mit ihrem Begehren einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG nicht geltend gemacht, sondern dieses auf einen Kennzeichenmißbrauch im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG beschränkt. Im Hinblick auf diese eingeschränkte Fassung des Klagebegehrens erübrigt sich daher auch jedwede Prüfung der Frage, ob der Beklagten allenfalls durch den Gebrauch des Zusatzes "Austria" eine Irreführung über die Größe und Bedeutung ihres Unternehmens vergleiche ÖBl 1993, 241 - AUSTRIA römisch zwei) zur Last fällt.
Diese Erwägungen führen bereits in Stattgebung der Revision zur Abweisung des Klagebegehrens.
Der Ausspruch über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.