Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - welche Bestimmung gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO hier Anwendung findet - ist der Revisionsrekurs jedenfalls - also unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt - unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. § 402 Abs 1 EO macht für bestimmte Fälle davon eine Ausnahme, indem er anordnet, daß ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - welche Bestimmung gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO hier Anwendung findet - ist der Revisionsrekurs jedenfalls - also unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt - unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Paragraph 402, Absatz eins, EO macht für bestimmte Fälle davon eine Ausnahme, indem er anordnet, daß ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
§ 402 Abs 1 EO gilt aber nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist (§ 402 Abs 2 EO). In einem solchen Falle ist der Rekurs - anders als nach § 402 Abs 1 Satz 1 ZPO - einseitig (EvBl 1989/87) und ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar (JUS Z 1500).Paragraph 402, Absatz eins, EO gilt aber nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist (Paragraph 402, Absatz 2, EO). In einem solchen Falle ist der Rekurs - anders als nach Paragraph 402, Absatz eins, Satz 1 ZPO - einseitig (EvBl 1989/87) und ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar (JUS Ziffer 1500,).
Aus diesem Grund war der Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm - für den Kläger - §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO und - für den Beklagten - §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente seine - im übrigen nach dem Gesagten gleichfalls unzulässige - Rekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit - für den Kläger - Paragraphen 40, 50, Absatz eins, 52, ZPO und - für den Beklagten - Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente seine - im übrigen nach dem Gesagten gleichfalls unzulässige - Rekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.