Entscheidung 4 Ob 1101/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum und Mag.Günther Schmied, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr.Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Urteilsveröffentlichung (Reststreitwert: 80.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 1994, GZ 4b R 13/94-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß die Frage des Bestehens eines rechtlichen Interesses des Klägers an der beantragten Urteilsveröffentlichung - ebenso wie jene nach dem Fortbestehen der Wiederholungsgefahr - stets von den jeweiligen konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, weshalb ihr regelmäßig die nach § 502 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation fehlt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502 mwN), liegt in ihrer Verneinung durch das Berufungsgericht schon deshalb auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung, weil das in Rechtskraft erwachsene Teilanerkenntnisurteil vom 13.7.1993 dem Beklagten die persönliche Ausübung der Vorbehaltstätigkeiten gem. §§ 31 ff WTBO außerhalb eines von ihm geführten Buchhaltungsbüros gar nicht verbietet.Abgesehen davon, daß die Frage des Bestehens eines rechtlichen Interesses des Klägers an der beantragten Urteilsveröffentlichung - ebenso wie jene nach dem Fortbestehen der Wiederholungsgefahr - stets von den jeweiligen konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, weshalb ihr regelmäßig die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderliche Qualifikation fehlt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 502, mwN), liegt in ihrer Verneinung durch das Berufungsgericht schon deshalb auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung, weil das in Rechtskraft erwachsene Teilanerkenntnisurteil vom 13.7.1993 dem Beklagten die persönliche Ausübung der Vorbehaltstätigkeiten gem. Paragraphen 31, ff WTBO außerhalb eines von ihm geführten Buchhaltungsbüros gar nicht verbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01101.94.1018.000
Dokumentnummer
JJT_19941018_OGH0002_0040OB01101_9400000_000