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Entscheidung 4 Ob 1107/94×

Entscheidung 4 Ob 1107/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1107/94

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried H*****, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Hanspeter N*****, vertreten durch Mag.German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27.Juli 1994, GZ 2 R 113/94-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstrichters, daß der Beklagte bei der Verletzung der Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1933 BGBl 72 (LMKV) nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, nicht "einfach übergangen", aber auch nicht - in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (SZ 57/142; EFSlg 49.384 ua) - ohne Beweiswiederholung die gegenteilige Feststellung getroffen; vielmehr hat es diese Feststellung als nicht durch das Vorbringen des Beklagten gedeckt unberücksichtigt gelassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind sog "überschießende Feststellungen" (nur) dann außer acht zu lassen, wenn sie nicht in den Rahmen des Klagevorbringens oder der Einwendungen des Beklagten fallen (JBl 1986, 121; MR 1993, 226-Sandler). In der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz aber, daß der Beklagte das Fehlen der Wettbewerbsabsicht - auch dem Sinne nach - nicht geltend gemacht hat, ist keine krasse Fehlbeurteilung des Vorbringens zu erblicken, die zur Wahrung der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.

Daß der Beklagte durch das Weglassen vorgeschriebener Angaben seinen Verkaufserfolg nicht fördert, mag zutreffen; allein schon die Vermeidung der mit der Anbringung der Kennzeichnungen verbundenen Mühen sowie die Erleichterung der Abwicklung des Vertriebs ist aber geeignet, ihm einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

Anmerkung

E37278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01107.94.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19941018_OGH0002_0040OB01107_9400000_000