Entscheidung 4 Ob 1109/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Tittel und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Silvia K***** 2. Susanne R*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef Z*****, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof und Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß vom 18.12.1995, 4 Ob 1109/95, wird gemäß §§ 419, 430 ZPO dahin berichtigt, daß er wie folgt zu lauten hat:Der Beschluß vom 18.12.1995, 4 Ob 1109/95, wird gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO dahin berichtigt, daß er wie folgt zu lauten hat:
"Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).""Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO)."
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Beklagte in I***** ein Nagelstudio eröffnet hat, für welches er das Logo "WON" (World of Nails) verwendet. Dasselbe Logo benutzt Helen M***** - die Lebensgefährtin und frühere Dienstgeberin des Beklagten - für ihr Nagelstudio in Im*****; sie verwendete es auch für ihre Nagelstudios in V***** und W*****, deren Betrieb ihr (schließlich) mit Teilanerkenntnisurteil untersagt wurde, weil dieser gegen die im Unternehmenskaufvertrag mit den Klägerinnen vom 25.12.1993 übernommene Verpflichtung verstieß. Festgestellt wurde weiters, daß Helen M***** einer früheren Mitarbeiterin gegenüber von 'unserem Betrieb in I*****' gesprochen (= geschrieben) hat. Im einzelnen festgestellt hat das Erstgericht das Zusammentreffen von Helen M***** mit einer Kundin im Studio des Beklagten, aus dem hervorgeht, daß Helen M***** jedenfalls bereit ist, dort tätig zu werden und auch tätig wird. Er hat ferner festgestellt, daß Helen M***** dieser Kundin angeboten habe, sie in V***** zu behandeln und zu schulen, die Kundin aber bestätigen müsse, daß dies in Im***** geschehen sei.
Mit der dennoch getroffenen 'Feststellung', 'Helen M***** war und ist im Betrieb des Beklagten nicht angestellt und auch nicht tätig', hat das Erstgericht in Wahrheit den Sachverhalt rechtlich beurteilt und zum Ausdruck gebracht, daß seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach § 18 UWG nicht gegeben sind. Das schließt die schon vom Erstgericht angenommene Haftung für das Fördern und Ausnutzen fremden Vertragsbruches (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 1 dUWG Rz 704ff mwN) nicht aus, hat es doch trotz der zitierten Feststellung ein bewußtes Zusammenwirken des Beklagten mit Helen M***** zum wirtschaftlichen Nachteil der Klägerinnen angenommen. Daß das Rekursgericht durch Rechtsausführungen des Erstgerichtes nicht gehindert ist, den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig zu beurteilen, bedarf keiner weiteren Begründung.Mit der dennoch getroffenen 'Feststellung', 'Helen M***** war und ist im Betrieb des Beklagten nicht angestellt und auch nicht tätig', hat das Erstgericht in Wahrheit den Sachverhalt rechtlich beurteilt und zum Ausdruck gebracht, daß seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach Paragraph 18, UWG nicht gegeben sind. Das schließt die schon vom Erstgericht angenommene Haftung für das Fördern und Ausnutzen fremden Vertragsbruches (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Paragraph eins, dUWG Rz 704ff mwN) nicht aus, hat es doch trotz der zitierten Feststellung ein bewußtes Zusammenwirken des Beklagten mit Helen M***** zum wirtschaftlichen Nachteil der Klägerinnen angenommen. Daß das Rekursgericht durch Rechtsausführungen des Erstgerichtes nicht gehindert ist, den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig zu beurteilen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Der irrtümlich angenommene Zurückweisungsgrund der Verspätung liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01109.95.0130.000
Dokumentnummer
JJT_19960130_OGH0002_0040OB01109_9500000_000