Aus der Begründung:
Nach § 532 (1) ZPO. ist für die Nichtigkeitsklage das Gericht zuständig, von welchem das durch die Klage angefochtene Urteil gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Urteile angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig. Für die vorliegende Nichtigkeitsklage ist demnach der Oberste Gerichtshof zuständig, was der Kläger auch schon in der Klage erkannt hat.Nach Paragraph 532, (1) ZPO. ist für die Nichtigkeitsklage das Gericht zuständig, von welchem das durch die Klage angefochtene Urteil gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Urteile angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig. Für die vorliegende Nichtigkeitsklage ist demnach der Oberste Gerichtshof zuständig, was der Kläger auch schon in der Klage erkannt hat.
Der Oberste Gerichtshof hat daher gemäß § 538 (1) ZPO. in nicht öffentlicher Sitzung zu prüfen, ob die Nichtigkeitsklage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgrunde des § 529 ZPO. gestützt ist und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Diese Prüfung obliegt nicht einem nach § 26 ArbGerG. zusammengesetzten besonderen Senat, weil es sich nicht um die Entscheidung über eine Revision handelt (so auch Stagel, österr. Juristenztg. 1952, S. 547, anderer Meinung anscheinend Stanzl, arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 146).Der Oberste Gerichtshof hat daher gemäß Paragraph 538, (1) ZPO. in nicht öffentlicher Sitzung zu prüfen, ob die Nichtigkeitsklage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgrunde des Paragraph 529, ZPO. gestützt ist und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Diese Prüfung obliegt nicht einem nach Paragraph 26, ArbGerG. zusammengesetzten besonderen Senat, weil es sich nicht um die Entscheidung über eine Revision handelt (so auch Stagel, österr. Juristenztg. 1952, S. 547, anderer Meinung anscheinend Stanzl, arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 146).
Die Prüfung nach § 538 ZPO. ergibt, daß die Nichtigkeitsklage, auch wenn man die Angaben in der Klage als richtig zugrunde legt, verspätet eingebracht wurde. Der Kläger behauptet, vom Ausschließungsgrund am 2. Juli 1963 erfahren zu haben. Die Nichtigkeitsklage ist bei dem für die Entscheidung über die Klage zuständigen Obersten Gerichtshof aber erst am 14. Oktober 1963 eingelangt, also nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 534 (1) und (2) Z. 1 ZPO. Die Nichtigkeitsklage wäre nämlich bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht, also beim Obersten Gerichtshof und nicht beim Erstgericht, Arbeitsgericht Völkermarkt, einzubringen gewesen (vgl. Judikat 58 neu = SZ. XXVI 150, S. 416, unter Berufung auf § 535 ZPO.). Wurde die Klage aber nicht bei dem zuständigen Gericht eingebracht, so kann auf die Tage des Postenlaufes (§ 89 GOG.) nicht Bedacht genommen werden (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II, S. 672, Pollak, Zivilprozeßrecht, S. 423). Anderenfalls würde die den Postweg wählende Partei vor der die Klage selbst überreichenden Partei begünstigt werden.Die Prüfung nach Paragraph 538, ZPO. ergibt, daß die Nichtigkeitsklage, auch wenn man die Angaben in der Klage als richtig zugrunde legt, verspätet eingebracht wurde. Der Kläger behauptet, vom Ausschließungsgrund am 2. Juli 1963 erfahren zu haben. Die Nichtigkeitsklage ist bei dem für die Entscheidung über die Klage zuständigen Obersten Gerichtshof aber erst am 14. Oktober 1963 eingelangt, also nach Ablauf der einmonatigen Frist des Paragraph 534, (1) und (2) Ziffer eins, ZPO. Die Nichtigkeitsklage wäre nämlich bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht, also beim Obersten Gerichtshof und nicht beim Erstgericht, Arbeitsgericht Völkermarkt, einzubringen gewesen vergleiche Judikat 58 neu = SZ. römisch 26 150, S. 416, unter Berufung auf Paragraph 535, ZPO.). Wurde die Klage aber nicht bei dem zuständigen Gericht eingebracht, so kann auf die Tage des Postenlaufes (Paragraph 89, GOG.) nicht Bedacht genommen werden (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch zwei, S. 672, Pollak, Zivilprozeßrecht, S. 423). Anderenfalls würde die den Postweg wählende Partei vor der die Klage selbst überreichenden Partei begünstigt werden.
Die Klage war daher gemäß § 538 (1) ZPO. als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet, durch Beschluß zurückzuweisen.Die Klage war daher gemäß Paragraph 538, (1) ZPO. als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet, durch Beschluß zurückzuweisen.