Begründung:
Mit der vorliegenden Widerklage (Hauptprozeß: Cr 175/76 des Arbeitsgerichtes Salzburg) verlangen die Kläger vom Beklagten die Zahlung von S 66.769,-- samt Anhang. Der Beklagte habe während seiner Tätigkeit als Buchhalter der Kläger in den Jahren 1971 bis 1975 insgesamt S 41.253,-- an zunächst einbehaltener Lohnsteuer widerrechtlich wieder an sich selbst ausgezahlt. Er habe ferner im Jahr 1972 ein Diäten- und Reisekostenpauschale von monatlich S 1.500,--, 14 x jährlich, welches Bestandteil seines Gehalts und daher lohnsteuerpflichtig gewesen sei, zu Unrecht als nicht lohnsteuerpflichtig behandelt und dadurch eine Lohnsteuernachforderung von S 16.584,-- verursacht. Schließlich habe der Beklagte während der Jahre 1973, 1974 und 1975 die Lohnsteuer von seinem Gehalt unrichtig berechnet, so daß die Kläger in der Folge vom Finanzamt mit einer weiteren Nachforderung von S 8.932,-- belastet worden seien. Der Beklagte habe den Klägern für diese Beträge, welche sie im Herbst 1976 auf Grund einer Betriebsprüfung an das Finanzamt * abgeführt hätten, Ersatz zu leisten.
Der Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und mangelnde Konkretisierung der Klagebehauptungen eingewendet. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß er sich eine zunächst einbehaltene Lohnsteuer im Betrag von S 41.253,-- wieder ausgezahlt habe. Richtig sei nur, daß er bestimmte Beträge als Lohnsteuerrückvergütung, wie Jahresausgleich, Kraftfahrzeugpauschale udgl., ausgezahlt erhalten habe; da dem Lohnsteuerprüfer die entsprechenden Unterlagen offenbar nicht vorgelegt worden seien, hätten sich die Kläger die Nachforderungen des Finanzamtes selbst zuzuschreiben. Das steuerfreie Kilometergeld von jährlich S 21.000,-- sei vom Finanzamt * auf Grund eines vom Erstkläger selbst unterfertigten Antrages mit Bescheid vom 18. März 1971 ausdrücklich anerkannt worden; davon abgesehen, seien diese Beträge dem Beklagten – welcher sie im übrigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnung längst gutgläubig verbraucht habe – netto zugesichert worden. Unrichtig sei schließlich auch die Behauptung, daß der Beklagte in den Jahren 1973 bis 1975 die Lohnsteuer falsch berechnet habe.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. Februar 1977 (ON. 6 S. 21 ff.) wendete der Beklagte die zu Cr 175/76 des Arbeitsgerichtes Salzburg gegen die Kläger erhobenen Gehaltsansprüche bis zur Höhe des Klagebegehrens zur Aufrechnung ein. Außerdem wendete er „compensando“ ein, daß die Kläger „verpflichtet gewesen wären, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, im Zuge der Steuerüberprüfung zu den Prüfungsergebnissen Stellung zu nehmen“; da sie ihn jedoch nicht einmal verständigt hätten, müßten sie alle Einwendungen, die der Beklagte gegenüber dem Finanzamt gehabt hätte, jetzt auch gegen sich gelten lassen.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages, ohne über die zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen spruchmäßig zu entscheiden. Seinem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Der Beklagte war bis Ende 1972 bei der Einzelfirma J* A* und daran anschließend in den Jahren 1973 bis 1975 bei der J* A* OHG – deren Gesellschafter die beiden Kläger sind – als Buchhalter beschäftigt. Er war in dieser Funktion auch für die Berechnung und Erledigung der Lohnsteuerangelegenheiten der Dienstnehmer, also auch seiner eigenen, verantwortlich.
Im September 1976 führte das Finanzamt * sowohl bei der bis Ende 1972 bestandenen Einzelfirma J* A* als auch bei der ab 1973 bestehenden J* A* OHG eine routinemäßige Lohnsteuerprüfung durch, welche sich auf die Jahre 1972 bis 1975 erstreckte, dabei aber auch Auszahlungen des Jahres 1971 erfaßte, soweit diese erst im Prüfungszeitraum mit dem Finanzamt verrechnet worden waren. Grundlage der Prüfung waren Buchhaltung, Lohnlisten und Lohnkonten. Auf Grund dieser Prüfung ergaben sich (ua) Differenzen zwischen der ordnungsgemäß abzuführenden und der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer des Beklagten. Die aufgedeckten Fehlbeträge gliederten sich dabei folgendermaßen auf:
a) Für den Zeitraum 1971/72 ergaben sich zu Unrecht rückverrechnete Lohnsteuerbeträge von zusammen S 25.291,-- (Beilage B in Verbindung mit Beilagen C, D, E, F, G, H und I), für die Jahre 1973 bis 1975 ein weiterer Betrag von insgesamt S 15.962,-- (Beilage J in Verbindung mit Beilagen K, L, M und N). Alle diese Beträge waren vom Beklagten der Kasse der Kläger entnommen worden, wobei er die Entnahme auf den jeweiligen Kassazetteln durch seine Unterschrift bestätigt hatte. Die Anträge auf Durchführung eines Jahresausgleiches für die Jahre 1972 und 1973 waren nicht aufzufinden.a) Für den Zeitraum 1971/72 ergaben sich zu Unrecht rückverrechnete Lohnsteuerbeträge von zusammen S 25.291,-- (Beilage B in Verbindung mit Beilagen C, D, E, F, G, H und römisch eins), für die Jahre 1973 bis 1975 ein weiterer Betrag von insgesamt S 15.962,-- (Beilage J in Verbindung mit Beilagen K, L, M und N). Alle diese Beträge waren vom Beklagten der Kasse der Kläger entnommen worden, wobei er die Entnahme auf den jeweiligen Kassazetteln durch seine Unterschrift bestätigt hatte. Die Anträge auf Durchführung eines Jahresausgleiches für die Jahre 1972 und 1973 waren nicht aufzufinden.
b) Der Beklagte hatte im Jahr 1972 ein Fahrtkosten-Pauschale von monatlich S 1.500,--, 14 x im Jahr, bezogen. Da hiefür keine Belege vorhanden, die betreffenden Beträge daher lohnsteuerpflichtig waren, ergab sich daraus eine Nachforderung von S 16.584,-- an nicht berechneter und nicht abgeführter Lohnsteuer (Beilage O).
c) Da der Beklagte überdies während der Jahre 1973 bis 1975 die Lohnsteuer von seinem Gehalt unrichtig berechnet hatte, forderte das Finanzamt aus diesem Grunde eine weitere Nachzahlung von S 8.932,-- (Beilage J).
Die angeführten Beträge wurden im Zuge eines Finanzverfahrens festgestellt und der Firma J* A* bzw. der J* A* OHG mit den Bescheiden vom 29. Oktober 1976 (Beilage S) und vom 2. November 1976 (Beilage R) zur Zahlung vorgeschrieben. Spätestens am 15. Dezember 1976 wurden die eingeklagten Beträge von den Klägern auf Grund dieser rechtskräftig gewordenen Bescheide an das Finanzamt gezahlt.
Im Verfahren Cr 175/76 des Arbeitsgerichtes Salzburg macht der Beklagte (dort als Kläger) gegenüber den Klägern (dort Beklagten) Lohn- und Schadenersatzforderungen aus seinem Dienstverhältnis geltend.
Rechtlich bejahte das Erstgericht die Befugnis der Kläger, die von ihnen an das Finanzamt geleisteten Lohnsteuernachzahlungen, für deren Einbehaltung und Abfuhr sie gemäß § 82 Abs. 1 EStG 1972 gehaftet hätten, gemäß § 1358 ABGB vom Beklagten zurückzufordern. Da das Fahrkostenpauschale von monatlich S 1.500,-- Bestandteil des Einkommens des Beklagten gewesen sei und es sich daher bei der Teilforderung der Kläger von S 16.584,-- um einen auf sie übergegangenen Anspruch auf Nachzahlung zu wenig entrichteter Steuer handle, komme ein gutgläubiger Verbrauch dieses Betrages, wie ihn der Beklagte geltend gemacht habe, überhaupt nicht in Betracht. An die rechtskräftigen Bescheide des Finanzamtes * sei das Arbeitsgericht gebunden, obgleich der Beklagte dem Steuerverfahren nicht beigezogen worden war. Sein Einwand, daß es dann, wenn ihm die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und alle Unterlagen vorgelegt hätten, niemals zu solchen Steuernachforderungen gekommen wäre, wie er sie jetzt ersetzen solle, gehe daher ins Leere. Der Beklagte könne im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht mit Lohn- und Schadenersatzforderungen des Hauptprozesses aufrechnen, weil seine Schuld ungeachtet dessen, daß sie vorerst von den Klägern beglichen wurde, immer eine Steuerschuld bleibe und es daher an der erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Im übrigen wäre es auch unbillig, die Kläger auf die Zahlung des von ihnen ausgelegten Betrages bis zum Abschluß des Hauptverfahrens warten zu lassen.Rechtlich bejahte das Erstgericht die Befugnis der Kläger, die von ihnen an das Finanzamt geleisteten Lohnsteuernachzahlungen, für deren Einbehaltung und Abfuhr sie gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EStG 1972 gehaftet hätten, gemäß Paragraph 1358, ABGB vom Beklagten zurückzufordern. Da das Fahrkostenpauschale von monatlich S 1.500,-- Bestandteil des Einkommens des Beklagten gewesen sei und es sich daher bei der Teilforderung der Kläger von S 16.584,-- um einen auf sie übergegangenen Anspruch auf Nachzahlung zu wenig entrichteter Steuer handle, komme ein gutgläubiger Verbrauch dieses Betrages, wie ihn der Beklagte geltend gemacht habe, überhaupt nicht in Betracht. An die rechtskräftigen Bescheide des Finanzamtes * sei das Arbeitsgericht gebunden, obgleich der Beklagte dem Steuerverfahren nicht beigezogen worden war. Sein Einwand, daß es dann, wenn ihm die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und alle Unterlagen vorgelegt hätten, niemals zu solchen Steuernachforderungen gekommen wäre, wie er sie jetzt ersetzen solle, gehe daher ins Leere. Der Beklagte könne im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht mit Lohn- und Schadenersatzforderungen des Hauptprozesses aufrechnen, weil seine Schuld ungeachtet dessen, daß sie vorerst von den Klägern beglichen wurde, immer eine Steuerschuld bleibe und es daher an der erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Im übrigen wäre es auch unbillig, die Kläger auf die Zahlung des von ihnen ausgelegten Betrages bis zum Abschluß des Hauptverfahrens warten zu lassen.
Infolge Berufung des Beklagten hob das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht zurück. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Beklagte mit seinen Lohn- und Schadenersatzansprüchen aus dem Hauptprozeß im vorliegenden Verfahren mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen könne, sei verfehlt, weil Gläubiger des nunmehr eingeklagten Regressanspruches nicht etwa die Republik Österreich, sondern die Kläger seien, auf welche die Forderung des Finanzamtes durch Einlösung nach § 1358 ABGB übergegangen sei. Auf die Billigkeit oder Unbilligkeit einer solchen Aufrechnung komme es nicht an, weil § 391 ZPO das Erfordernis der „Richtigkeit“ (Liquidität) einer aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung beseitigt habe. Da im konkreten Fall Forderungen und Gegenforderungen aus demselben Arbeitsvertrag resultierten und daher im rechtlichen Zusammenhang stünden (§ 391 Abs. 3 ZPO), habe das Urteil des Erstgerichtes auch nicht als Teilurteil bestätigt werden können; das Erstgericht werde vielmehr im fortgesetzten Verfahren über die Gegenforderungen des Beklagten zu entscheiden und dabei zweckmäßigerweise den gegenständlichen Rechtsstreit mit dem Hauptprozeß zu verbinden haben.Infolge Berufung des Beklagten hob das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht zurück. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Beklagte mit seinen Lohn- und Schadenersatzansprüchen aus dem Hauptprozeß im vorliegenden Verfahren mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen könne, sei verfehlt, weil Gläubiger des nunmehr eingeklagten Regressanspruches nicht etwa die Republik Österreich, sondern die Kläger seien, auf welche die Forderung des Finanzamtes durch Einlösung nach Paragraph 1358, ABGB übergegangen sei. Auf die Billigkeit oder Unbilligkeit einer solchen Aufrechnung komme es nicht an, weil Paragraph 391, ZPO das Erfordernis der „Richtigkeit“ (Liquidität) einer aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung beseitigt habe. Da im konkreten Fall Forderungen und Gegenforderungen aus demselben Arbeitsvertrag resultierten und daher im rechtlichen Zusammenhang stünden (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO), habe das Urteil des Erstgerichtes auch nicht als Teilurteil bestätigt werden können; das Erstgericht werde vielmehr im fortgesetzten Verfahren über die Gegenforderungen des Beklagten zu entscheiden und dabei zweckmäßigerweise den gegenständlichen Rechtsstreit mit dem Hauptprozeß zu verbinden haben.
Das Verfahren des Erstgerichtes sei aber auch insoweit mangelhaft geblieben, als nicht geprüft worden sei, ob die Kläger nicht etwa dadurch ihre Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB) verletzt hätten, daß sie es unterlassen hätten, dem Betriebsprüfer des Finanzamtes im September 1976 alle erforderlichen Unterlagen (Anträge auf Jahresausgleich und Kraftfahrzeugpauschale) vorzulegen und darüber hinaus auch die beiden Bescheide des Finanzamtes * vom 29. Oktober und vom 2. November 1976 mit Berufung anzufechten. Das Erstgericht habe zwar zutreffend erkannt, daß die Gerichte grundsätzlich an rechtskräftige Verwaltungsbescheide gebunden seien; sollten aber die Kläger dem Zeugen M* tatsächlich nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, obgleich bei deren Vorhandensein ein für den Beklagten günstigeres Prüfungsergebnis eingetreten wäre, dann hätten sie damit ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ebenso verletzt wie durch die Nichtanfechtung der beiden Haftungsbescheide, wenn ein solches Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das Erstgericht werde daher unter Beiziehung eines Sachverständigen prüfen müssen, ob und in welchem Ausmaß die Vorlage der vom Beklagten reklamierten Prüfungsunterlagen ein für ihn günstigeres Prüfungsergebnis gebracht oder ein Rechtsmittel gegen die beiden Bescheide mit Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können.Das Verfahren des Erstgerichtes sei aber auch insoweit mangelhaft geblieben, als nicht geprüft worden sei, ob die Kläger nicht etwa dadurch ihre Fürsorgepflicht (Paragraph 1157, ABGB) verletzt hätten, daß sie es unterlassen hätten, dem Betriebsprüfer des Finanzamtes im September 1976 alle erforderlichen Unterlagen (Anträge auf Jahresausgleich und Kraftfahrzeugpauschale) vorzulegen und darüber hinaus auch die beiden Bescheide des Finanzamtes * vom 29. Oktober und vom 2. November 1976 mit Berufung anzufechten. Das Erstgericht habe zwar zutreffend erkannt, daß die Gerichte grundsätzlich an rechtskräftige Verwaltungsbescheide gebunden seien; sollten aber die Kläger dem Zeugen M* tatsächlich nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, obgleich bei deren Vorhandensein ein für den Beklagten günstigeres Prüfungsergebnis eingetreten wäre, dann hätten sie damit ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ebenso verletzt wie durch die Nichtanfechtung der beiden Haftungsbescheide, wenn ein solches Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das Erstgericht werde daher unter Beiziehung eines Sachverständigen prüfen müssen, ob und in welchem Ausmaß die Vorlage der vom Beklagten reklamierten Prüfungsunterlagen ein für ihn günstigeres Prüfungsergebnis gebracht oder ein Rechtsmittel gegen die beiden Bescheide mit Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles aufzutragen.