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Entscheidung 4 Ob 1116/93×

Entscheidung 4 Ob 1116/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1116/93

Entscheidungsdatum

14.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Hans Dieter S***** vertreten durch Dr.Eva-Maria Leeb-Bernhard, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17.September 1993, GZ 1 R 144/93-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, ob der Beklagte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verraten hat, so daß die Tatsache, daß er in keinem Dienstverhältnis zur Klägerin steht, jedenfalls unerheblich ist. Diejenigen, die der Beklagte um Unterlagen ersucht hat, sind Dienstnehmer der Klägerin. Der Klägerin ist es aber nicht gelungen zu bescheinigen, daß der Beklagte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbes auskundschaften wollte. Der Beklagte hat lediglich um Unterlagen ersucht, um seine für die Klägerin erbrachten Leistungen und damit die Berechtigung seiner von der Klägerin als unüberprüfbar und nicht fällig bestrittenen Rechnung zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Die von der Klägerin als wesentlich bezeichnete Rechtsfrage ist daher - mangels einer, wenn auch nur versuchten, Verleitung von Dienstnehmern der Klägerin zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu Zwecken des Wettbewerbes - für die Entscheidung nicht erheblich.

Anmerkung

E33934

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01116.93.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19931214_OGH0002_0040OB01116_9300000_000