Der Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschieden worden ist; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die beanstandete Vertragsklausel sei ausschließlich gegen sie gerichtet und differenziere unsachlich, weil sie nur ein weiteres Verkaufslokal in einem Einkaufszentrum untersage. Die Regelung behindere massiv den freien Wettbewerb zwischen den Streitteilen und enge die Mieter der Erstbeklagten in ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit gravierend ein, zumal sie unbefristet für die gesamte Vertragsdauer gelte. Letzteres mache die Gebietsbeschränkung (auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten) kartellrechtlich relevant. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Niemand hat im Wettbewerb Anspruch auf die Wahrung seiner Position; nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen (EvBl 1993/99 = ÖBl 1993, 13 - Nissan-Kundendienst; ÖBl 1997, 61 - Stiftsparkplatz; ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen). Jede Wettbewerbshandlung ist schon ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher bereits ein Behinderungswettbewerb; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen und ihm durch die Güte und die Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen.
Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein
Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu
erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt
nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; in diesem Fall
ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine
unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im
Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom
Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur
die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten; sie gefährdet
zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen § 1 UWG im
Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der
Allgemeinheit schützen will. Daraus folgt, dass jedenfalls Maßnahmen,
die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen,
regelmäßig wettbewerbswidrig sind; typische Mittel des
Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur unter
Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungs- zum
Behinderungswettbewerb machen, unlauter (ÖBl 1993, 216 = MR 1993, 232
= ecolex 1994, 109 - Jahresbonifikation mwN; ecolex 1994, 181 = ÖBl
1994, 60 - Indikationszeugnis; ÖBl 1998, 229 = WBl 1998, 320 -
Nintendo; MR 1999,244 = ÖBl 1999, 275 - Anzeigenzeitung "Go"; RdW
1999, 657 = WBl 1999, 475 = ÖBl 2000, 82 - Jahresbonus).
Die Streitteile vermieten in unmittelbarer räumlicher Nähe gewerblich zu nutzende Räume an Unternehmen. Die beanstandete Vertragsklausel, die die Erstbeklagte mit manchen ihrer Mieter vereinbart, ist als (räumlich beschränkter) Exklusivbindungsvertrag zu beurteilen, hat sie doch zur Folge, dass der dadurch gebundene Mieter mit Wettbewerbern des Vermieters (innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der Exklusivbindung) nicht mehr kontrahieren kann. In wettbewerbsrechtlicher Sicht ist eine solche Vereinbarung deshalb einer exklusiven Bezugsbindung vergleichbar. Eine solche ist nach Lehre und Rechtsprechung im Regelfall mit § 1 UWG vereinbar (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 30; SZ 49/146 = ÖBl 1977, 93 - Treuebonus). Bezugsbindungen können allerdings unter besonderen Umständen auch im Verhältnis zu Mitbewerbern wettbewerbswidrig werden, so insbesondere dann, wenn dadurch für die Zukunft ein echter Leistungsvergleich ausgeschlossen, ein Mitbewerber verdrängt und damit der freie Wettbewerb ausgeschlossen wird (SZ 49/146 = ÖBl 1977, 93 - Treuebonus mwN).Die Streitteile vermieten in unmittelbarer räumlicher Nähe gewerblich zu nutzende Räume an Unternehmen. Die beanstandete Vertragsklausel, die die Erstbeklagte mit manchen ihrer Mieter vereinbart, ist als (räumlich beschränkter) Exklusivbindungsvertrag zu beurteilen, hat sie doch zur Folge, dass der dadurch gebundene Mieter mit Wettbewerbern des Vermieters (innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der Exklusivbindung) nicht mehr kontrahieren kann. In wettbewerbsrechtlicher Sicht ist eine solche Vereinbarung deshalb einer exklusiven Bezugsbindung vergleichbar. Eine solche ist nach Lehre und Rechtsprechung im Regelfall mit Paragraph eins, UWG vereinbar (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 30; SZ 49/146 = ÖBl 1977, 93 - Treuebonus). Bezugsbindungen können allerdings unter besonderen Umständen auch im Verhältnis zu Mitbewerbern wettbewerbswidrig werden, so insbesondere dann, wenn dadurch für die Zukunft ein echter Leistungsvergleich ausgeschlossen, ein Mitbewerber verdrängt und damit der freie Wettbewerb ausgeschlossen wird (SZ 49/146 = ÖBl 1977, 93 - Treuebonus mwN).
Im Lichte dieser Grundsätze ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass die beanstandete Vertragsklausel mit § 1 UWG vereinbar ist. Zwar wirkt die Konkurrenzklausel ausschließlich zu Lasten der Klägerin, die als einzige Mitbewerberin im vereinbarten örtlichen Geltungsbereich ein Einkaufszentrum betreibt, und erschwert es ihr möglicherweise, Mieter für ihr Einkaufszentrum zu gewinnen. Dies allein macht das Verhalten der Erstbeklagten aber noch nicht wettbewerbswidrig. Hinzutretende besondere Umstände einer Behinderung sind nämlich nicht ersichtlich. Der Klägerin ist es nicht völlig unmöglich, auf Grund der bekämpften Verhaltensweise der Beklagten ihre eigenen Leistungen auf dem Markt zur Geltung zu bringen:Im Lichte dieser Grundsätze ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass die beanstandete Vertragsklausel mit Paragraph eins, UWG vereinbar ist. Zwar wirkt die Konkurrenzklausel ausschließlich zu Lasten der Klägerin, die als einzige Mitbewerberin im vereinbarten örtlichen Geltungsbereich ein Einkaufszentrum betreibt, und erschwert es ihr möglicherweise, Mieter für ihr Einkaufszentrum zu gewinnen. Dies allein macht das Verhalten der Erstbeklagten aber noch nicht wettbewerbswidrig. Hinzutretende besondere Umstände einer Behinderung sind nämlich nicht ersichtlich. Der Klägerin ist es nicht völlig unmöglich, auf Grund der bekämpften Verhaltensweise der Beklagten ihre eigenen Leistungen auf dem Markt zur Geltung zu bringen:
Einerseits verlangt die Erstbeklagte nicht jedem ihrer Mieter die beanstandete Vertragsklausel ab; andererseits steht einem Gewerbetreibenden, der sich in der betreffenden Gemeinde in einem Einkaufszentrum einmieten möchte, die uneingeschränkte Wahlmöglichkeit offen, sich auf Grund eigener unternehmerischer Entscheidung entweder für die Erstbeklagte oder für die Klägerin als Vermieterin zu entscheiden, sodass letzlich die Attraktivität der angebotenen Konditionen im Leistungswettstreit zwischen den Vermietern den Ausschlag geben wird. Selbst eine einmal getroffene Entscheidung zugunsten eines bestimmten Vermieters kann nachträglich (durch Kündigung des Mietvertrags) wieder korrigiert werden, weil die Konkurrenzklausel nur während des aufrechten Vertragsverhältnisses Gültigkeit besitzt.
Ein an sich zulässiges Marktverhalten kann bei Hinzutreten des verwerflichen Zwecks, den Mitbewerber zu schädigen oder zu vernichten, wettbewerbswidrig sein (vgl Baumbach/Hefermehl UWG21 UWG § 1 Rz 255 und Koppensteiner aaO § 33 Rz 54 jeweils zur Fallgruppe des Preisunterbietens). Anhaltspunkte dafür, es komme den Beklagten durch die Verwendung der Konkurrenzklausel nicht nur darauf an, ihre Mitbewerberin zu überflügeln, vielmehr sei deren Vernichtung das Hauptziel ihres Verhaltens, liegen nicht vor.Ein an sich zulässiges Marktverhalten kann bei Hinzutreten des verwerflichen Zwecks, den Mitbewerber zu schädigen oder zu vernichten, wettbewerbswidrig sein vergleiche Baumbach/Hefermehl UWG21 UWG Paragraph eins, Rz 255 und Koppensteiner aaO Paragraph 33, Rz 54 jeweils zur Fallgruppe des Preisunterbietens). Anhaltspunkte dafür, es komme den Beklagten durch die Verwendung der Konkurrenzklausel nicht nur darauf an, ihre Mitbewerberin zu überflügeln, vielmehr sei deren Vernichtung das Hauptziel ihres Verhaltens, liegen nicht vor.
Die Klägerin hat weder behauptet noch bescheinigt, dass die Beklagten auf dem inländischen örtlichen Teilmarkt für Geschäftsraumvermietung in Einkaufszentren (der angesichts der Mobilität der Konsumenten nicht nur die betroffene Gemeinde, sondern wegen dessen unmittelbarer Nachbarschaft zumindest auch das Gebiet der Landeshauptstadt L***** umfasst) einen Anteil von mehr als 25 % besitze (§ 16 KartG); umso weniger ist im Sachverhalt eine auf dem Gemeinsamen Markt spürbare Wettbewerbsbeschränkung zu erkennen. Schon aus diesem Grund ist den kartellrechtlichen Überlegungen der Rechtsmittelwerberin der Boden entzogen. Dem Revisionsrekurs war deshalb insgesamt ein Erfolg zu versagen.Die Klägerin hat weder behauptet noch bescheinigt, dass die Beklagten auf dem inländischen örtlichen Teilmarkt für Geschäftsraumvermietung in Einkaufszentren (der angesichts der Mobilität der Konsumenten nicht nur die betroffene Gemeinde, sondern wegen dessen unmittelbarer Nachbarschaft zumindest auch das Gebiet der Landeshauptstadt L***** umfasst) einen Anteil von mehr als 25 % besitze (Paragraph 16, KartG); umso weniger ist im Sachverhalt eine auf dem Gemeinsamen Markt spürbare Wettbewerbsbeschränkung zu erkennen. Schon aus diesem Grund ist den kartellrechtlichen Überlegungen der Rechtsmittelwerberin der Boden entzogen. Dem Revisionsrekurs war deshalb insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.