Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat die Rechtsmittelbefugnis des Vaters zur Frage des Erfordernisses einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des in den USA geschlossenen Scheidungsfolgenvergleichs zutreffend bejaht. Ob die zwischen den Eltern abgeschlossene Vereinbarung einer Genehmigung bedarf oder ohne eine solche wirksam wurde, beeinträchtigt die Rechtsstellung des Revisionsrekurswerbers, der sich auf ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Regelung des Unterhalts und der Obsorge (auch ohne Genehmigung) beruft. Seine Rechtsmittelbefugnis ist auch in Ansehung der Vergleichsgenehmigung jedenfalls insoweit gegeben, als er die Versagung der Genehmigung der Obsorgeregelung bekämpft. Die Rechtsprechung verweigert dem Vater eine Beteiligtenstellung im Genehmigungsverfahren nur insoweit, als er als Vertragspartner der Kinder anzusehen ist (1 Ob 571/95; 1 Ob 602/92; RZ 1993/77; RIS-Justiz RS0006210; RS0006466). Vor rechtskräftiger Zuteilung der Obsorge (die insoweit getroffene Vereinbarung wäre erst mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung den Kindern gegenüber wirksam) vertritt der Vater nicht nur eigene Interessen, sondern kann als solcher auch die Interessen der Kinder wahren, er ist insoweit auch nicht Vertragspartner der Kinder. Gleiches gilt bei der konkreten Konstellation auch hinsichtlich der mit der Mutter getroffenen Pauschalvereinbarung über die Unterhaltsansprüche der Kinder.
Der Vater stellt in seinem Rechtsmittel nicht in Abrede, dass die Kinder (neben ihrer US-amerikanischen Staatsbürgerschaft) auch österreichische Staatsbürger sind, seit Juli 1995 in Österreich leben und dass die Ehegatten am 1. 7. 1997 anlässlich der Ehescheidung vor dem Gericht in Wisconsin eine Vereinbarung über die Regelung der Scheidungsfolgen abgeschlossen haben. Er vertritt aber die Auffassung, eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieser Vereinbarung sei zu ihrer Wirksamkeit nicht erforderlich. Dem ist nicht zu folgen:
Inländische Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Erstgerichts zur Führung des Pflegschaftsverfahrens ergeben sich aus § 110 Abs 1 iVm § 109 JN. Danach ist die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben, wenn es sich bei dem Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen um einen österreichischen Staatsbürger handelt, und zwar unabhängig davon, ob er auch noch eine weitere Staatsbürgerschaft besitzt; die inländische Gerichtsbarkeit wird auch durch den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet (Mayr in Rechberger, ZPO² § 110 JN Rz 2 mwN). Das danach zuständige österreichische Gericht hat österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden. Welches materielle Recht auf die Entscheidung in der Sache selbst angewendet wird (und ob danach die Wirksamkeit der Vereinbarung den Kindern gegenüber von der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung abhängt), richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts.Inländische Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Erstgerichts zur Führung des Pflegschaftsverfahrens ergeben sich aus Paragraph 110, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 109, JN. Danach ist die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben, wenn es sich bei dem Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen um einen österreichischen Staatsbürger handelt, und zwar unabhängig davon, ob er auch noch eine weitere Staatsbürgerschaft besitzt; die inländische Gerichtsbarkeit wird auch durch den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 110, JN Rz 2 mwN). Das danach zuständige österreichische Gericht hat österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden. Welches materielle Recht auf die Entscheidung in der Sache selbst angewendet wird (und ob danach die Wirksamkeit der Vereinbarung den Kindern gegenüber von der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung abhängt), richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts.
Die anlässlich der Ehescheidung in den USA getroffene Vereinbarung umfasst Bestimmungen über den Kindesunterhalt und die gemeinsame Obsorge der Eltern, somit Regelungen, die kollisionsrechtlich dem Personalstatut der betroffenen Kinder unterliegen. Das US-amerikanische Kollisionsrecht knüpft das Personalstatut natürlicher Personen an ihren Wohnsitz an, wobei mj Kinder das Domizil ihrer Eltern bzw jenes Elternteils teilen, mit dem sie zusammenleben. Ein vom Geburtsdomizil abweichendes Wahldomizil ist dann maßgeblich, wenn äußere Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz mit der Absicht an einen Ort verlegt hat, dort seinen Lebensmittelpunkt zu begründen, sofern er sich dort auch tatsächlich aufhält (Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, USA 50 f).
Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt verlegte die Mutter Mitte 1995 mit den Kindern den Wohnsitz nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer nach Österreich. Im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Scheidungsfolgenvereinbarung befand sich daher auch das Wahldomizil in Ansehung der Kinder in Österreich, sodass auf die am 1. 7. 1997 getroffene Vereinbarung österreichisches Recht anzuwenden ist. Auch nach österreichischem Kollisionsrecht ergibt sich nichts anderes:
Nach § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung fasst unter "Wirkungen" grundsätzlich den gesamten Inhalt des ehelichen Eltern-Kind-Verhältnisses zusammen, umfasst daher auch Unterhaltsansprüche und die elterliche Obsorge nach Eheauflösung (Schwimann in Rummel, ABGB², § 24 IPRG Rz 2 mwN). In seinen Anwendungsbereich fallen daher auch die in der vorliegenden Vereinbarung getroffenen Regelungen. § 9 Abs 1 IPRG versteht unter Personalstatut einer natürlichen Person das Recht jenes Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden auch die österreichische Staatsbürgerschaft, ist diese maßgeblich.Nach Paragraph 24, IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung fasst unter "Wirkungen" grundsätzlich den gesamten Inhalt des ehelichen Eltern-Kind-Verhältnisses zusammen, umfasst daher auch Unterhaltsansprüche und die elterliche Obsorge nach Eheauflösung (Schwimann in Rummel, ABGB², Paragraph 24, IPRG Rz 2 mwN). In seinen Anwendungsbereich fallen daher auch die in der vorliegenden Vereinbarung getroffenen Regelungen. Paragraph 9, Absatz eins, IPRG versteht unter Personalstatut einer natürlichen Person das Recht jenes Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden auch die österreichische Staatsbürgerschaft, ist diese maßgeblich.
Die von der Scheidungsfolgenvereinbarung ihrer Eltern betroffenen Kinder sind nicht nur österreichische Staatsbürger, sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung - auf den es im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Genehmigungserfordernisses allein ankommt - in Österreich. Die Vorinstanzen sind somit zutreffend von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen. Danach bedarf ein Scheidungsfolgenvergleich der Eltern, der - wie hier - Unterhalt und Obsorge der gemeinsamen Kinder regelt, der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (SZ 68/146) als Voraussetzung seiner Wirksamkeit gegenüber den Kindern. Die Entscheidung hat sich an dem im Gesetz verankerten Grundsatz des Kindeswohls zu orientieren.
Die Vorinstanzen haben die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zutreffend versagt, weil die am 1. 7. 1997 getroffene Obsorgeregelung nicht den im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprach und die Festlegung eines vorweg pauschalierten, mit dem 19. Lebensjahr begrenzten Unterhaltsanspruch dem Kindeswohl evident widerspricht. Ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Obsorge nach § 177 ABGB idF KRÄG 2001 vorgelegen wären, kann hier mangels eines entsprechenden Antrags offen bleiben.Die Vorinstanzen haben die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zutreffend versagt, weil die am 1. 7. 1997 getroffene Obsorgeregelung nicht den im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprach und die Festlegung eines vorweg pauschalierten, mit dem 19. Lebensjahr begrenzten Unterhaltsanspruch dem Kindeswohl evident widerspricht. Ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Obsorge nach Paragraph 177, ABGB in der Fassung KRÄG 2001 vorgelegen wären, kann hier mangels eines entsprechenden Antrags offen bleiben.
Dem unberechtigten Rekurs des Vaters wird ein Erfolg versagt.