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Entscheidung 4 Ob 112/05g×

Entscheidung 4 Ob 112/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob112/05g

Entscheidungsdatum

14.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag. Franz *****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in Korneuburg, über den vom Betroffenen persönlich erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Jänner 2005, GZ 25 R 266/04a-286, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG 1854 in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Betroffene ist wie das Sachwalterbestellungsverfahren ergeben hat psychisch krank und daher nicht in der Lage, seine Angelegenheiten vor Behörden, Gerichten und Ämtern zu besorgen vergleiche Bestellungsbeschluss ON 139). Seine zahllosen Schriftsätze spiegeln diesen Krankheitszustand wider. In diesen Schriftsätzen lehnt der Betroffene immer wieder die für ihn bestellten Vertreter und alle Richter, die je in seiner Sache tätig wurden, sowie alle sonstigen Beteiligten ab, er macht alle nur denkbaren Rechtsmittelgründe geltend und erhebt massive Vorwürfe gegen seine Vertreter, die Gerichte und sonstige Behörden.

In seinem als Revisionsrekurs zu wertenden Schriftsatz finden sich auch Ausführungen, mit denen der Betroffene darzulegen versucht, dass erhebliche Rechtsfragen zu entscheiden seien. Er geht dabei aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern sieht sich als psychisch Gesunder, der von "Sklavenhaltern", "kriminellen Gehirnen" und "verbrecherischbanditenkriminellen" Gerichten seiner Rechte beraubt wird. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird damit nicht geltend gemacht vergleiche die in diesem Sachwalterschaftsverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 176/00m).

Anmerkung

E77522 4Ob112.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00112.05G.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20050614_OGH0002_0040OB00112_05G0000_000