Entscheidungsgründe:
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juni 1970 bis 31. Jänner 1974 Angestellter des Beklagten und leitete ab 6. Juni 1973 den mit diesem Tag eröffneten Restaurationsbetrieb der „Schlosstaverne“ des dem Beklagten gehörigen Schlosses Raabs an der Thaya. Mit der vorliegenden Klage begehrt er – nach Einschränkungen des Klagebegehrens – die Zahlung eines Betrages von insgesamt S 161. 214,20 samt Anhang. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
1) S 18.666,-- an Entgeltansprüchen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1974 (Entgelt für die Zeit bis zu dem gesetzmässigen Kündigungstermin 31. März 1974 als Ersatzanspruch nach dem § 29 AngG);1) S 18.666,-- an Entgeltansprüchen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1974 (Entgelt für die Zeit bis zu dem gesetzmässigen Kündigungstermin 31. März 1974 als Ersatzanspruch nach dem Paragraph 29, AngG);
2) S 75.146,40 an Überstundenentgelt für die Zeit vom 6. Juni 1973 bis 8. Jänner 1974;
3) S 58.850,-- für Fahrten im Ausmass von ca 45.000 km, die der Kläger mit seinem PKW für den Betrieb des Beklagten und für diesen selbst in der Zeit von 1970 bis Jänner 1974 durchgeführt haben will;
4) S 8.551,80 für den Ankauf von Wildschweinen und von Futter.
Zu den im Verfahren zweiter und dritter Instanz allein noch strittigen Beträgen für Überstunden und Dienstfahrten brachte der Kläger vor, sein Bruttomonatsgehalt habe S 4.000,-- vierzehnmal jährlich, betragen. Der Betrieb der „Schlosstaverne” habe es verlangt, dass der Kläger an jedem Montag von 7 Uhr bis 17 Uhr und an allen übrigen Tagen der Woche von 7 Uhr bis 24 Uhr seinen Dienst versehen habe. Der Beklagte habe dem Kläger einen Zeitausgleich für die verrichteten Überstunden zugesichert, sodass diese während des Arbeitsverhältnisses nicht abgerechnet worden seien. Unter Zugrundelegung eines Kilometergeldes von S 1,90 und Dienstfahrten im Ausmass von 45.000 km betrage sein daraus abgeleiteter Anspruch S 85.500,--. Hievon sei ein dem Kläger vom Beklagten für Benzin gezahlter Betrag von insgesamt S 16.650,-- sowie ein weiterer Betrag von S 10.000,-- für die Benützung des dem Beklagten gehörigen Pritschenwagens durch den Kläger für Privatzwecke abzuziehen. Dies ergebe den verlangten Betrag von S 58.850,--.
Der Beklagte anerkannte den unter Punkt 1) aus dem Rechtsgrund des § 29 AngG geltend gemachten Betrag von S 18.666,-- (ON 12) und den unter 4) geltend gemachten Betrag von S 8.551,80,-- (ON 21). Die Parteien stellten ferner die Höhe des Überstundenentgelts von S 75.146,40 ausser Streit (ON 12). Im übrigen beantragte der Beklagte Klagsabweisung und brachte zu den allein noch einen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Punkten 2) und 3) vor, die Parteien hätten ein vierzehnmal im Jahr fälliges Monatsnettogehalt von S 4.500,-- zuzüglich der vollen Tagesverpflegung für den Kläger und drei Familienangehörige vereinbart. Der Kläger habe als Verwalter selbständig gehandelt, der Beklagte habe ihm keine Dienstzeit vorgeschrieben. Die Parteien hätten an Stelle einer Überstundenbezahlung eine Beteiligung des Klägers am Gewinn des Restaurationsbetriebes im Ausmass von 20 % vereinbart. Der Beklagte habe dem Kläger den Auftrag erteilt, für Dienstfahrten den VW-Pritschenwagen des Beklagten als Firmenwagen zu benützen. Soweit die Verwendung des PKWs des Klägers für Dienstfahrten doch notwendig gewesen sei, habe der Kläger das Benzingeld selbst abgerechnet und vereinbarungsgemäss den Pritschenwagen für private Zwecke verwendet.Der Beklagte anerkannte den unter Punkt 1) aus dem Rechtsgrund des Paragraph 29, AngG geltend gemachten Betrag von S 18.666,-- (ON 12) und den unter 4) geltend gemachten Betrag von S 8.551,80,-- (ON 21). Die Parteien stellten ferner die Höhe des Überstundenentgelts von S 75.146,40 ausser Streit (ON 12). Im übrigen beantragte der Beklagte Klagsabweisung und brachte zu den allein noch einen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Punkten 2) und 3) vor, die Parteien hätten ein vierzehnmal im Jahr fälliges Monatsnettogehalt von S 4.500,-- zuzüglich der vollen Tagesverpflegung für den Kläger und drei Familienangehörige vereinbart. Der Kläger habe als Verwalter selbständig gehandelt, der Beklagte habe ihm keine Dienstzeit vorgeschrieben. Die Parteien hätten an Stelle einer Überstundenbezahlung eine Beteiligung des Klägers am Gewinn des Restaurationsbetriebes im Ausmass von 20 % vereinbart. Der Beklagte habe dem Kläger den Auftrag erteilt, für Dienstfahrten den VW-Pritschenwagen des Beklagten als Firmenwagen zu benützen. Soweit die Verwendung des PKWs des Klägers für Dienstfahrten doch notwendig gewesen sei, habe der Kläger das Benzingeld selbst abgerechnet und vereinbarungsgemäss den Pritschenwagen für private Zwecke verwendet.
Schliesslich wendete der Beklagte Gegenforderungen im Betrag von S 466.114,39 wegen unrichtiger Buchführung, von S 100.000,-- wegen mangelhafter Wirtschaftsführung und von S 32.000,-- im Zusammenhang mit den vom Kläger betreuten Schießstand aus dem Titel des Schadensersatzes bis zur Höhe des Klagsbetrages ein. Das Erstgericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. November 1975 das Verfahren über diese Gegenforderungen bis zur rechtskräftigen Beendigung des darüber anhängigen Strafverfahrens unterbrochen und mit Teilurteil dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von S 80.137,80 samt Anhang stattgegeben und das Mehrbegehren von S 81.076,40 abgewiesen. Von dem dem Kläger zugesprochenen Betrag entfällt ein Teilbetrag von S 52.920,-- auf Überstunden und der Rest auf die vom Beklagten anerkannten Teilbeträge von S 18.666,-- und S 8.551,80. Das abgewiesene Mehrbegehren setzt sich aus dem restlichen Überstundenentgelt von S 22.226,40 und dem für die Dienstfahrten begehrten Betrag von S 58.850,-- zusammen. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass der Kläger innerhalb der nach dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe für die Geltendmachung von Überstundenzahlung vorgesehenen viermonatigen Frist nur einen Betrag von S 52.920,-- dem Beklagten gegenüber geltend gemacht habe, sodass ihm nur dieser Betrag gebühre. Hinsichtlich des für Dienstfahrten begehrten Betrages habe der Kläger weder den Beweis für eine Vereinbarung der Parteien über solche Fahrten noch einen Beweis über das Ausmass derartiger Fahrten erbringen können, sodass ihm ein Anspruch nicht zustehe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, die hinsichtlich der Abweisung eines (restliches Überstundenentgelt betreffenden) Teilbetrages von S 22.226,40 samt Anhang unbekämpft geblieben war, in Ansehung eines zugesprochenen Betrages von S 27.217,80 (betrifft die anerkannten Beträge zu Punkt 1) und 4)) sowie der Abweisung von S 47.500,-- (betrifft einen Teil des Aufwandersatzes für Dienstfahrten) und änderte sie im übrigen, das ist hinsichtlich des Zuspruches von S 52.920,--
(Überstundenentgelt) und der Abweisung von S 11.350,--
(betrifft den restlichen Aufwandersatz für Dienstfahrten) dahin ab, dass auch der Betrag von S 52.920,-- abgewiesen, der Betrag von S 11.350,-- jedoch zugesprochen wurde. Das Berufungsgericht hat dem Kläger somit insgesamt einen Betrag von S 38.567,80 s. A. zugesprochen, ein Mehrbegehren von S 122.646,40 samt Anhang hingegen abgewiesen und die gesamten Verfahrenskosten dem Endurteil vorbehalten. Es führte das Verfahren gemäss dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, die hinsichtlich der Abweisung eines (restliches Überstundenentgelt betreffenden) Teilbetrages von S 22.226,40 samt Anhang unbekämpft geblieben war, in Ansehung eines zugesprochenen Betrages von S 27.217,80 (betrifft die anerkannten Beträge zu Punkt 1) und 4)) sowie der Abweisung von S 47.500,-- (betrifft einen Teil des Aufwandersatzes für Dienstfahrten) und änderte sie im übrigen, das ist hinsichtlich des Zuspruches von S 52.920,--, (Überstundenentgelt) und der Abweisung von S 11.350,--, (betrifft den restlichen Aufwandersatz für Dienstfahrten) dahin ab, dass auch der Betrag von S 52.920,-- abgewiesen, der Betrag von S 11.350,-- jedoch zugesprochen wurde. Das Berufungsgericht hat dem Kläger somit insgesamt einen Betrag von S 38.567,80 s. A. zugesprochen, ein Mehrbegehren von S 122.646,40 samt Anhang hingegen abgewiesen und die gesamten Verfahrenskosten dem Endurteil vorbehalten. Es führte das Verfahren gemäss dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte erwarb im Jahr 1970 das Schloss Raabs a. d. Th. und nahm noch im selben Jahr den Kläger, einen pensionierten Beamten der ÖBB, zur Überwachung der Renovierungsarbeiten gegen ein Entgelt von S 1.500,-- netto monatlich, das später auf S 2.500,-- erhöht wurde, auf. Der Beklagte kam bis Juni 1973 in mehrwöchigen Abständen jeweils nach Raabs, wo er meist einige Tage lang blieb. Er erteilte am 3. Oktober 1972 dem Kläger eine schriftliche Prozessvollmacht, die diesen unter anderem ausserdem berechtigte, den Beklagten und dessen Erben in allen Angelegenheiten, vor allen Behörden und auch ausserbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art anzunehmen, Rechtsmittel zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Vergleiche jeder Art abzuschliessen, Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, bewegliche Sachen zu veräussern, zu verpfänden oder zu übernehmen, sich auf schiedsrichterliche Entscheidungen zu einigen sowie Schiedsrichter, Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder weniger umfangreicher Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten werde. Der Kläger durfte für den Beklagten Dienstverträge abschliessen und auflösen, alle Bestellungen für den Restaurationsbetrieb vornehmen, Überstunden anordnen und Gehälter auszahlen. Als dieser Betrieb der „Schlosstaverne“ am 6. Juni 1973 eröffnet wurde, bestellte der Beklagte den Kläger zum Verwalter der Taverne und erhöhte das Monatsnettogehalt des Klägers auf S 4.000,-- oder S 4.500,--, zuzüglich freier Verpflegung für den Kläger und drei Familienangehörige.
Der Kläger hatte als Verwalter der Taverne keine feste Arbeitszeit. Der Beklagte hat ihm nie die Verrichtung von Überstunden aufgetragen. Der Kläger teilte seinen Dienst selbst ein, wies sich sein Gehalt an, nahm für den Beklagten überwiegend Arbeitnehmer auf (darunter auch stundenweise Familienangehörige), zahlte allen Arbeitnehmern das Gehalt aus, ordnete Überstunden an, bestätigte deren Verrichtung, führte die Aufsicht über den Betrieb und das Personal, nahm die Abrechnung der inkassoberechtigten Kellner entgegen und führte alle Bestellungen sowie den Ankauf von Waren für den Restaurationsbetrieb durch. Im Betrieb waren stets mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, so zwei Köche, Abwascherinnen, Kellner und Serviererinnen. Die Buchhaltung wurde von einer Buchführungsgesellschaft geführt. Der Kläger verständigte den Beklagten sogleich vom Abschluss von Dienstverträgen.
Die Parteien haben keine Vereinbarung darüber getroffen, ob der Kläger für von ihm verrichtete Überstunden ein Entgelt bekommt. Der Beklagte erklärte lediglich einige Tage nach Eröffnung der Taverne, als der Kläger über die viele Arbeit klagte, dass der Kläger mit 20 % am Reingewinn beteiligt werde. Nach Meinung des Beklagten sollten damit auch sämtliche Überstunden des Klägers abgegolten werden, ohne dass er dies dem Kläger aber ausdrücklich zur Kenntnis brachte. Ausserdem erklärte der Beklagte sein Einverständnis, dass sich der Kläger im Winter für allfällig geleistete Überstunden Zeitausgleich in der Form nehme, dass er bei vollem Lohn nur halbtägig arbeite oder dass der Restaurationsbetrieb geschlossen werde.
Nach der Eröffnung der Taverne kam der Beklagte, der seinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hat, in Abständen von zwei bis drei Wochen nach Raabs, wo er für mehrere Tage blieb. Er rief ferner fast täglich meistens um Mitternacht von der Schweiz aus in Raabs an, um sich beim Kläger nach dem Geschäftsgang zu erkundigen. Der Beklagte führte keine Aufzeichnungen über die vom Kläger verrichteten Überstunden, die dieser nur in einem Kalender vermerkte, ohne jedoch während des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Überstundenentgelt geltend zu machen oder dem Beklagten die Überstunden zur Kenntnis zu bringen. Der Kläger war nämlich der Meinung, er werde sich Zeitausgleich nehmen.
In den ersten Wochen nach der Eröffnung der Taverne, die nur an Montagen geschlossen, an den übrigen Tagen Jedoch in der Zeit von 9 Uhr bis 24 Uhr geöffnet war, befand sich der Kläger fast täglich wesentlich mehr als die normale Arbeitszeit in der Taverne. Dies war unbedingt notwendig, wie dem Beklagten bekannt war. Auch in der folgenden Zeit bis zur Kündigung war der Kläger meistens mehr als 42 Stunden wöchentlich für die Taverne tätig. Er hat die Notwendigkeit dieser Überstundenleistungen dem Beklagten nie angezeigt.Der Kläger trat seinen Dienst meistens zwischen 7 Uhr und 9 Uhr an, führte am Vormittag Einkäufe durch und war meistens auch am Nachmittag und am Abend bis nach der für 24 Uhr angesetzten Sperrstunde im Betrieb, weil er nach der Sperrstunde die Abrechnung vornahm. Untertags kam es aber öfters vor, dass der Kläger für private Besorgungen den Betrieb für mehrere Stunden verliess, unter anderem auch um seine kranke Gattin zu pflegen und im Zusammenhang mit den an seinem Haus durchgeführten Renovierungsarbeiten. Wenn er bisweilen vor der Sperrstunde den Betrieb verliess, wurde die Abrechnung von einem seiner Söhne vorgenommen, der hiefür als Arbeitnehmer des Beklagten entlohnt wurde.
Der Kläger betreute ferner den im Schloss befindlichen Schießstand, wobei er sich öfters von einem seiner Söhne vertreten liess, deren Entgelt er dem Beklagten in Rechnung stellte. Eine Feststellung darüber, wieviele Stunden der Kläger vom 6. Juni 1973 bis 8. Jänner 1974 über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus in der Taverne war und wieviele Dienstfahrten er für den Beklagten unternommen hat, kann nicht getroffen werden.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 1974 kündigte der Beklagte den Kläger zum 31. Jänner 1974 und beurlaubte ihn mit sofortiger Wirkung. In dem Schreiben vom 22. Februar 1974 machte der Kläger durch einen Gewerkschaftssekretär dem Beklagten gegenüber neben Gehaltsansprüchen auch „Überstundenforderungen“ in der Höhe von S 52.920,-- sowie weiters einen Betrag von S 58.850,-- für Dienstfahrten geltend. Eine nähere Aufschlüsselung dieser Beträge unterblieb.
Im Schloss Raabs war ständig ein fahrbereiter Pritschenwagen des Beklagten vorhanden, den der Kläger grundsätzlich für dienstliche Zwecke zu benützen hatte. Der Beklagte liess sich in der Zeit von 1970 bis Jänner 1974 öfters vom Kläger in dessen PKW von Raabs nach Wien und zurück bringen; er liess sich auch vom Bahnhof in Raabs abholen. Der Kläger nahm mit seinem PKW wiederholt für den Betrieb des Beklagten Fahrten vor, um in Raabs und in Wien einzukaufen und Behörden aufzusuchen. Der Grund für die Verwendung seines PKWs lag darin, dass der Pritschenwagen nicht gedeckt war und für den Transport von Lebensmitteln nur bedingt verwendet werden konnte; ferner weil der Pritschenwagen für die Renovierungsarbeiten am Schloss gerade gebraucht wurde oder weil die Benützung des PKWs für den Kläger bequemer war. Für dienstliche Zwecke legte der Kläger mit seinem PKW im Jahr 1970 zumindest 5.000 km, in den Jahren 1971 und 1972 jeweils zumindest 7.000 km und im Jahr 1973 zumindest 15.000 km zurück. Ab 1. Mai 1973 war der Kläger über Weisung des Beklagten verpflichtet, eine in der Schlosstaverne beschäftigte Köchin nach Arbeitsschluss in deren 10 km entfernten Wohnort zu bringen. Diese Fahrten wurden zu etwa zwei Drittel mit dem PKW des Klägers durchgeführt. Sie sind in den erwähnten 15.000 km bereits enthalten.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen für die Erlassung eines Teilurteiles für gegeben, weil die anerkannten Teilbeträge mit den Gegenforderungen des Beklagten nicht in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO stehen. Der Anspruch auf Überstundenentgelt sei jedoch im Sinne des Punktes 5) lit f des Kollektivvertrages für die Angestellten im österreichischen Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe verfallen. Der Kläger sei zwar als leitender Angestellter sowohl vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes als auch von den Bestimmungen des genannten Kollektivvertrages betreffend die Regelung der Arbeitszeit ausgenommen, sodass eine freie Vereinbarung über die Überstundenvergütung zulässig gewesen sei. Eine solcher Vereinbarung sei zwischen den Streitteilen in der Richtung zustandegekommen, dass dem Kläger vom Beklagten für allfällige Überstunden eine Beteiligung am Reingewinn im Ausmass von 20 % zugesichert worden sei und dass er darüber hinaus im Winter einen bezahlten Zeitausgleich erhalten werde. Wenn auch in der Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung auf allfällige Überstunden nicht ausdrücklich Bezug genommen worden sei, so habe doch der Kläger aus der Zusicherung einer Gewinnbeteiligung im Zusammenhang mit seinen Klagen über die viele Arbeit annehmen müssen, dass mit der Gewinnbeteiligung auch die von ihm geleisteten Überstunden abgegolten würden.In rechtlicher Hinsicht hielt das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen für die Erlassung eines Teilurteiles für gegeben, weil die anerkannten Teilbeträge mit den Gegenforderungen des Beklagten nicht in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO stehen. Der Anspruch auf Überstundenentgelt sei jedoch im Sinne des Punktes 5) Litera f, des Kollektivvertrages für die Angestellten im österreichischen Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe verfallen. Der Kläger sei zwar als leitender Angestellter sowohl vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes als auch von den Bestimmungen des genannten Kollektivvertrages betreffend die Regelung der Arbeitszeit ausgenommen, sodass eine freie Vereinbarung über die Überstundenvergütung zulässig gewesen sei. Eine solcher Vereinbarung sei zwischen den Streitteilen in der Richtung zustandegekommen, dass dem Kläger vom Beklagten für allfällige Überstunden eine Beteiligung am Reingewinn im Ausmass von 20 % zugesichert worden sei und dass er darüber hinaus im Winter einen bezahlten Zeitausgleich erhalten werde. Wenn auch in der Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung auf allfällige Überstunden nicht ausdrücklich Bezug genommen worden sei, so habe doch der Kläger aus der Zusicherung einer Gewinnbeteiligung im Zusammenhang mit seinen Klagen über die viele Arbeit annehmen müssen, dass mit der Gewinnbeteiligung auch die von ihm geleisteten Überstunden abgegolten würden.
Auf diese Weise sei eine Vereinbarung, wonach die Gewinnbeteiligung eine Überstundenvergütung abgelte, im Sinne des § 863 ABGB zustandegekommen. Eine solche Vereinbarung sei bei einem leitenden Angestellten zulässig. Nach dieser Vereinbarung habe die Überstundenvergütung sowohl die Gewinnbeteiligung als auch den Zeitausgleich umfasst, zumal der Beklagte bei Zusicherung des Zeitausgleiches die vereinbarte Gewinnbeteiligung nicht widerrufen habe. Durch die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Klägers sei diesem die Möglichkeit genommen worden, den Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Diese vom Beklagten herbeigeführte Vereitelung der Vertragserfüllung habe zur Folge, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Gewinnbeteiligung auch Anspruch auf Überstundenentgelt als Erfüllungsinteresse im Sinne des § 920 ABGB habe. Mit Rücksicht auf den vereinbarten Zeitausgleich sei davon auszugehen, dass dieser Vereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit zugrundegelegt worden sei. Da der Beklagte zumindest habe wissen müssen, dass der Kläger über seine normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbringe, liege eine schlüssige Anordnung dieser Überstunden vor, sodass deren ausdrückliche Anzeige nicht erforderlich gewesen sei. Da der Kläger seine Arbeitszeit selbst eingeteilt, sein Gehalt selbst ausgezahlt und die Überstundenaufzeichnungen hinsichtlich aller übrigen Arbeitnehmer selbst geführt habe, sei er hinsichtlich der die Überstunden betreffenden Aufzeichnungspflicht als Arbeitgeber anzusehen und sei daher verpflichtet gewesen, seine Überstunden selbst aufzuzeichnen. Die Missachtung dieser Verpflichtung könne daher nicht dem Beklagten angelastet werden. Aus Punkt 5) lit e im Zusammenhang mit lit f des Kollektivvertrages folge, dass der Entgeltanspruch für Überstunden an Hand dieser schriftlichen Aufzeichnungen und deren schriftlicher Bestätigung binnen vier Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung schriftlich geltend gemacht werden müsse. Die viermonatige Fallfrist des Kollektivvertrages habe mit der der Vereitelung der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches folgenden Gehaltsabrechnung, nämlich am 31. Jänner 1974, zu laufen begonnen. Innerhalb der viermonatigen Fallfrist habe der Kläger dem Beklagten eine genaue Aufstellung der von ihm geleisteten Überstunden und des ihm hiefür zustehenden Entgeltanspruches nicht übermittelt. Die im Schreiben vom 22. Februar 1974 enthaltene Pauschalforderung über einen Betrag von S 52.920,-- an Überstundenentgelt habe diesen Erfordernissen nicht Genüge geleistet. Der Beklagte habe erstmals am 14. Oktober 1974 mit der Zustellung des Schriftsatzes ON 8 eine genaue Aufstellung erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Fallfrist bereits verstrichen und der Anspruch auf Überstundenentgelt zur Gänze verfallen gewesen.Auf diese Weise sei eine Vereinbarung, wonach die Gewinnbeteiligung eine Überstundenvergütung abgelte, im Sinne des Paragraph 863, ABGB zustandegekommen. Eine solche Vereinbarung sei bei einem leitenden Angestellten zulässig. Nach dieser Vereinbarung habe die Überstundenvergütung sowohl die Gewinnbeteiligung als auch den Zeitausgleich umfasst, zumal der Beklagte bei Zusicherung des Zeitausgleiches die vereinbarte Gewinnbeteiligung nicht widerrufen habe. Durch die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Klägers sei diesem die Möglichkeit genommen worden, den Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Diese vom Beklagten herbeigeführte Vereitelung der Vertragserfüllung habe zur Folge, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Gewinnbeteiligung auch Anspruch auf Überstundenentgelt als Erfüllungsinteresse im Sinne des Paragraph 920, ABGB habe. Mit Rücksicht auf den vereinbarten Zeitausgleich sei davon auszugehen, dass dieser Vereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit zugrundegelegt worden sei. Da der Beklagte zumindest habe wissen müssen, dass der Kläger über seine normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbringe, liege eine schlüssige Anordnung dieser Überstunden vor, sodass deren ausdrückliche Anzeige nicht erforderlich gewesen sei. Da der Kläger seine Arbeitszeit selbst eingeteilt, sein Gehalt selbst ausgezahlt und die Überstundenaufzeichnungen hinsichtlich aller übrigen Arbeitnehmer selbst geführt habe, sei er hinsichtlich der die Überstunden betreffenden Aufzeichnungspflicht als Arbeitgeber anzusehen und sei daher verpflichtet gewesen, seine Überstunden selbst aufzuzeichnen. Die Missachtung dieser Verpflichtung könne daher nicht dem Beklagten angelastet werden. Aus Punkt 5) Litera e, im Zusammenhang mit Litera f, des Kollektivvertrages folge, dass der Entgeltanspruch für Überstunden an Hand dieser schriftlichen Aufzeichnungen und deren schriftlicher Bestätigung binnen vier Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung schriftlich geltend gemacht werden müsse. Die viermonatige Fallfrist des Kollektivvertrages habe mit der der Vereitelung der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches folgenden Gehaltsabrechnung, nämlich am 31. Jänner 1974, zu laufen begonnen. Innerhalb der viermonatigen Fallfrist habe der Kläger dem Beklagten eine genaue Aufstellung der von ihm geleisteten Überstunden und des ihm hiefür zustehenden Entgeltanspruches nicht übermittelt. Die im Schreiben vom 22. Februar 1974 enthaltene Pauschalforderung über einen Betrag von S 52.920,-- an Überstundenentgelt habe diesen Erfordernissen nicht Genüge geleistet. Der Beklagte habe erstmals am 14. Oktober 1974 mit der Zustellung des Schriftsatzes ON 8 eine genaue Aufstellung erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Fallfrist bereits verstrichen und der Anspruch auf Überstundenentgelt zur Gänze verfallen gewesen.
Hinsichtlich des für Dienstfahrten begehrten Aufwandersatzes ging das Berufungsgericht davon aus, dass diese im Interesse des Beklagten durchgeführt worden seien, sodass dem Kläger gemäss den §§ 1014, 1027 ABGB ein innerhalb von drei Jahren verjährbarer (§ 1486 Z 5 ABGB) Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen zustehe. Obwohl der Beklagte eine Verjährungseinrede nicht erhoben hatte, berücksichtigte das Berufungsgericht dennoch nur die zwischen dem 8. Juli 1971 und dem 8. Jänner 1974 vorgenommenen Fahrten und nahm unter Anwendung des § 273 ZPO an, dass der Kläger innerhalb dieser zweieinhalb Jahre etwa 20.000 km für solche Fahrten mit seinem PKW zurückgelegt habe, für die ihm ein Anspruch auf Kilometergeld in der unbestrittenen Höhe von S 1,90 zustehe. Von dem sich daraus ergebenden Betrag von S 38.000,-- seien die vom Kläger (allerdings für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses) selbst berücksichtigten Beträge von S 16.650,-- und S l0.000,-- abzuziehen, sodass dem Kläger aus diesem Titel noch ein restlicher Betrag von S 11.350,--
zustehe.Hinsichtlich des für Dienstfahrten begehrten Aufwandersatzes ging das Berufungsgericht davon aus, dass diese im Interesse des Beklagten durchgeführt worden seien, sodass dem Kläger gemäss den Paragraphen 1014, 1027, ABGB ein innerhalb von drei Jahren verjährbarer (Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB) Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen zustehe. Obwohl der Beklagte eine Verjährungseinrede nicht erhoben hatte, berücksichtigte das Berufungsgericht dennoch nur die zwischen dem 8. Juli 1971 und dem 8. Jänner 1974 vorgenommenen Fahrten und nahm unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO an, dass der Kläger innerhalb dieser zweieinhalb Jahre etwa 20.000 km für solche Fahrten mit seinem PKW zurückgelegt habe, für die ihm ein Anspruch auf Kilometergeld in der unbestrittenen Höhe von S 1,90 zustehe. Von dem sich daraus ergebenden Betrag von S 38.000,-- seien die vom Kläger (allerdings für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses) selbst berücksichtigten Beträge von S 16.650,-- und S l0.000,-- abzuziehen, sodass dem Kläger aus diesem Titel noch ein restlicher Betrag von S 11.350,--, zustehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich, soweit mit ihr ein Mehrbegehren von S 100.420,-- samt Anhang abgewiesen wurde, die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auch dieses Mehrbegehren dem Kläger zugesprochen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.