Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Mit ihren Rechtsmittelausführungen, wonach sich die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse, daß der von der Beklagten in Österreich vertriebene Käse nicht dem Standard des echten "Parmigiano Reggiano" entspreche und auch nicht in den behördlich festgelegten Produktionszonen hergestellt worden sei, nicht aus den von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden ergäben, die im Privatgutachten Beilage J angeführten Untersuchungsmethoden für die vorgenommene Echtheitsprüfung nicht geeignet seien, den von der Beklagten vorgelegten Urkunden vielmehr zu entnehmen sei, daß der von ihr vertriebene Käse ein echter italienischer Parmesan sei, bekämpft die Beklagte in unzulässiger Weise die Feststellungen des Rekursgerichtes. Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz; er hat daher von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat. Urkunden können vom Obersten Gerichtshof nur insoweit anders beurteilt werden, als ihre Auslegung in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung fällt (ÖBl. 1981, 157). Das Rekursgericht hingegen durfte im Provisorialverfahren, in welchem der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt, die Bescheinigungsmittel anders würdigen als das Erstgericht und auch andere Feststellungen treffen (ÖBl. 1980, 41). Die von ihm aus den Privatgutachten der Universität Mailand (Beilage J) gezogene Schlußfolgerung, daß der hohe Anteil an freien Aminosäuren im Käse der Beklagten nicht dem Standardgehalt eines echten Parmesans desselben Alters entspricht und diese Proben deshalb außerhalb der von der klagenden Partei kontrollierten Produktionszone hergestellt wurden, ist nicht das Ergebnis einer Urkundenauslegung, sondern einer - im Revisionsrekursverfahren unanfechtbaren - Beweiswürdigung. Das Vorliegen einander widersprechender Privatgutachten schließt entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht aus, daß das Gericht einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annimmt (ÖBl. 1982, 10); treffen die Tatsacheninstanzen in einem solchen Fall konkrete Feststellungen, dann ist der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz daran gebunden. Auch mit seinen Ausführungen, die Urkunde Beilage II sei - entgegen der Annahme des Rekursgerichtes - das Gutachten einer Behörde, bekämpft der Revisionsrekurs abermals in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der zweiten Instanz.Mit ihren Rechtsmittelausführungen, wonach sich die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse, daß der von der Beklagten in Österreich vertriebene Käse nicht dem Standard des echten "Parmigiano Reggiano" entspreche und auch nicht in den behördlich festgelegten Produktionszonen hergestellt worden sei, nicht aus den von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden ergäben, die im Privatgutachten Beilage J angeführten Untersuchungsmethoden für die vorgenommene Echtheitsprüfung nicht geeignet seien, den von der Beklagten vorgelegten Urkunden vielmehr zu entnehmen sei, daß der von ihr vertriebene Käse ein echter italienischer Parmesan sei, bekämpft die Beklagte in unzulässiger Weise die Feststellungen des Rekursgerichtes. Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz; er hat daher von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat. Urkunden können vom Obersten Gerichtshof nur insoweit anders beurteilt werden, als ihre Auslegung in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung fällt (ÖBl. 1981, 157). Das Rekursgericht hingegen durfte im Provisorialverfahren, in welchem der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt, die Bescheinigungsmittel anders würdigen als das Erstgericht und auch andere Feststellungen treffen (ÖBl. 1980, 41). Die von ihm aus den Privatgutachten der Universität Mailand (Beilage J) gezogene Schlußfolgerung, daß der hohe Anteil an freien Aminosäuren im Käse der Beklagten nicht dem Standardgehalt eines echten Parmesans desselben Alters entspricht und diese Proben deshalb außerhalb der von der klagenden Partei kontrollierten Produktionszone hergestellt wurden, ist nicht das Ergebnis einer Urkundenauslegung, sondern einer - im Revisionsrekursverfahren unanfechtbaren - Beweiswürdigung. Das Vorliegen einander widersprechender Privatgutachten schließt entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht aus, daß das Gericht einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annimmt (ÖBl. 1982, 10); treffen die Tatsacheninstanzen in einem solchen Fall konkrete Feststellungen, dann ist der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz daran gebunden. Auch mit seinen Ausführungen, die Urkunde Beilage römisch zwei sei - entgegen der Annahme des Rekursgerichtes - das Gutachten einer Behörde, bekämpft der Revisionsrekurs abermals in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der zweiten Instanz.
Mit ihren weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs wendet sich die Beklagte gegen die vom Rekursgericht im Rahmen der Beweiswürdigung vertretene Auffassung, die Beklagte habe erstmals im Rekursverfahren behauptet, daß die Verordnung Nr. 1269 des Präsidenten der Republik Italien (Beilage C) nicht geltendes Recht sei, so daß sich die Ermittlung ausländischen Rechts von Amts wegen erübrige; richtigerweise hätte das Gericht die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die zu ihrer Auslegung notwendige Lehre und Rechtsprechung - insbesondere zur Klärung der Begriffe "Produktionszone" und "gärungshindernde Substanzen" - ermitteln müssen. Dazu war folgendes zu erwägen:
Im vorliegenden Fall ist der durch den Verkauf italienischen Käses in Österreich bewirkte Wettbewerbsverstoß gemäß § 48 Abs 2 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen; eine Ermittlung ausländischen Rechts kommt daher nicht in Betracht. Die für einen Verstoß gegen § 2 UWG entscheidungswesentliche Frage, ob der von der Beklagten in Österreich als "original italienischer Parmesan" vertriebene Käse die Bezeichnung "Parmigiano Reggiano" rechtfertigt, ist nach den in Italien geltenden Vorschriften und Richtlinien zu beurteilen, weil entsprechende Vorschriften in Österreich nicht bestehen.Im vorliegenden Fall ist der durch den Verkauf italienischen Käses in Österreich bewirkte Wettbewerbsverstoß gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen; eine Ermittlung ausländischen Rechts kommt daher nicht in Betracht. Die für einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG entscheidungswesentliche Frage, ob der von der Beklagten in Österreich als "original italienischer Parmesan" vertriebene Käse die Bezeichnung "Parmigiano Reggiano" rechtfertigt, ist nach den in Italien geltenden Vorschriften und Richtlinien zu beurteilen, weil entsprechende Vorschriften in Österreich nicht bestehen.
Die von der Verordnung des Präsidenten der Republik Italien Nr. 1269 hiefür normierten Erfordernisse hat die Antragstellerin durch Vorlage einer beglaubigten Kopie dieser Vorschrift ausreichend bescheinigt. Auf die von der Beklagten - erstmals im Rechtsmittelverfahren - gegen die Fortgeltung dieser Verordnung erhobenen Bedenken ist aber schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beklagte jedes konkrete Vorbringen darüber schuldig geblieben ist, ob und welche Vorschriften an die Stelle der genannten Verordnung getreten seien. Die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Bezeichnung eines Käses als "original italienischer Parmesan" oder als "Parmigiano Reggiano" in Österreich zur Irreführung geeignet ist, wenn dieser Käse in Italien nicht den für "Parmigiano Reggiano" bestehenden Vorschriften entspricht, bekämpft die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nicht. Da sich somit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 2 UWG ergibt, muß auch nicht beurteilt werden, ob die von der klagenden Partei herangezogenen internationalen Abkommen unmittelbar anzuwendendes österreichisches Recht sind.Die von der Verordnung des Präsidenten der Republik Italien Nr. 1269 hiefür normierten Erfordernisse hat die Antragstellerin durch Vorlage einer beglaubigten Kopie dieser Vorschrift ausreichend bescheinigt. Auf die von der Beklagten - erstmals im Rechtsmittelverfahren - gegen die Fortgeltung dieser Verordnung erhobenen Bedenken ist aber schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beklagte jedes konkrete Vorbringen darüber schuldig geblieben ist, ob und welche Vorschriften an die Stelle der genannten Verordnung getreten seien. Die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Bezeichnung eines Käses als "original italienischer Parmesan" oder als "Parmigiano Reggiano" in Österreich zur Irreführung geeignet ist, wenn dieser Käse in Italien nicht den für "Parmigiano Reggiano" bestehenden Vorschriften entspricht, bekämpft die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nicht. Da sich somit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus Paragraph 2, UWG ergibt, muß auch nicht beurteilt werden, ob die von der klagenden Partei herangezogenen internationalen Abkommen unmittelbar anzuwendendes österreichisches Recht sind.
Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ist in dritter Instanz nicht mehr strittig.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der klagenden Partei betrifft, auf § 393 Abs 1 EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der klagenden Partei betrifft, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.