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Entscheidung 4 Ob 1121/94×

Entscheidung 4 Ob 1121/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1121/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Destaller, Dr.Gerald Mader und Dr.Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 100.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 14.September 1994, GZ 2 R 172/94-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. Juli 1994, GZ 2 R 172/94-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung kann die Übernahme fremder Werbung unter dem Gesichtspunkt der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" (ÖBl 1991, 217 - Umweltspezialist für Tiefbauprodukte; ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1983, 75 - Anziehungspunkte für modebewußte Damen) oder der "schmarotzerischen Ausbeutung" (WBl 1994, 134 - System der Besten; ÖBl 1983, 75 - Anziehungspunkte für modebewußte Damen; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial-Werbebilder) sittenwidrig sein.

Wettbewerbsrechtlichen Schutz kann eine Werbemethode aber immer nur dann genießen, wenn sie eigenartig ist und im Verkehr einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt hat, daß man von einem Erinnerungsbild und damit von einem geistigen Fortleben im Gedächtnis des Publikums sprechen kann (ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren mwN). Die Frage aber, ob ein Werbemittel diesen Erfordernissen genügt, berührt nur die Umstände des Einzelfalles. Eine erhebliche Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen dabei nicht unterlaufen, gehört es zur Information über Reisen doch gerade dazu, das Publikum über Ziel, Termin, Programm und Kosten der Reise sowie über die Person des Reiseleiters zu informieren. Solchen "technisch bedingten" Angaben kann daher nie wettbewerbliche Eigenart zukommen. Eine mit Mühe und Kosten verbundene Leistung der Klägerin und deren Konkurrenzierung mit ihrer eigenen Leistung liegt hier aber ebenfalls nicht vor.

Anmerkung

E37795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01121.94.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19941108_OGH0002_0040OB01121_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung