Entscheidung 4 Ob 1123/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****verlags GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "D*****" ***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 460.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.September 1994, GZ 1 R 195/94-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil einer Werbeankündigung für sich allein nicht irreführend sein (ÖBl 1983, 45 - A/B-Schichtleser mwN). Im vorliegenden Fall sind aber nicht bloß die beiden - Leserzahlen symbolisierenden - Balken blickfangartig herausgestellt, sondern auch die Leser- und Prozentzahlen, deren Auffälligkeitswert gleich dem der Balken ist. Wer die Balken wahrnimmt, sieht demnach auch, daß sich die Leserzahl der "Presse" keineswegs verdoppelt hat. Die angefochtene Entscheidung steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung, kann ihr doch selbst vom flüchtigen Durchschnittsbetrachter, der nur den blickfangartig herausgestellten Teil aufnimmt, nichts Unwahres entnommen werden. Die Frage, ob eine Ankündigung im konkreten Fall zur Irreführung geeignet ist, ist im übrigen als Einzelfallfrage nicht erheblich iS des § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 119/93 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil einer Werbeankündigung für sich allein nicht irreführend sein (ÖBl 1983, 45 - A/B-Schichtleser mwN). Im vorliegenden Fall sind aber nicht bloß die beiden - Leserzahlen symbolisierenden - Balken blickfangartig herausgestellt, sondern auch die Leser- und Prozentzahlen, deren Auffälligkeitswert gleich dem der Balken ist. Wer die Balken wahrnimmt, sieht demnach auch, daß sich die Leserzahl der "Presse" keineswegs verdoppelt hat. Die angefochtene Entscheidung steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung, kann ihr doch selbst vom flüchtigen Durchschnittsbetrachter, der nur den blickfangartig herausgestellten Teil aufnimmt, nichts Unwahres entnommen werden. Die Frage, ob eine Ankündigung im konkreten Fall zur Irreführung geeignet ist, ist im übrigen als Einzelfallfrage nicht erheblich iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (4 Ob 119/93 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01123.940.1108.000
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Dokumentnummer
JJT_19941108_OGH0002_0040OB01123_9400000_000