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Entscheidung 4 Ob 1126/94×

Entscheidung 4 Ob 1126/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1126/94

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 300.000) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8.September 1994, GZ 3 R 100/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederholungsgefahr dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß des Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt (ÖBl 1973, 135 - Eskimo-Eis; ÖBl 1977, 108 - Automatischer Sendersuchlauf; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch uva). Dies gilt auch dann, wenn dem Beklagten ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch in diesem Fall kann die aus eigenem Antrieb vorgenommene Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes ein ausreichendes Indiz dafür sein, daß der Beklagte den ihm vorgeworfenen und vom Sicherungsantrag allein erfaßten Verstoß nicht wieder begehen werde. Ob das Verhalten des Beklagten im Einzelfall in ausreichender Weise eine ernstliche Willenserklärung erkennen läßt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, wenn - wie hier - keine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (MR 1988, 18 - Wochenpost; ecolex 1992, 487; MR 1993, 226 - Sandler uva).

Anmerkung

E37281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01126.94.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19941122_OGH0002_0040OB01126_9400000_000