Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil sich die konkrete Lösung des hier zu beurteilenden Falles wegen des Fehlens von Vorentscheidungen mit einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt noch nicht ohne weiteres aus den bisher von der Rechtsprechung enwickelten Leitsätzen ergibt (ÖBl 1984, 104; ÖBl 1988, 75 uva); er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, daß die beanstandeten Werbeankündigungen nicht irreführend gewesen seien, hätten doch die angekündigten Pfandverkäufe tatsächlich nur noch den jeweils angegebenen kurzen Zeitraum gedauert. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß eine Angabe nicht nur dann zur Irreführung geeignet ist (§ 2 UWG), wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet, sondern auch dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (Hohenecker-Friedl 23; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 43 f;Die Beklagte hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, daß die beanstandeten Werbeankündigungen nicht irreführend gewesen seien, hätten doch die angekündigten Pfandverkäufe tatsächlich nur noch den jeweils angegebenen kurzen Zeitraum gedauert. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß eine Angabe nicht nur dann zur Irreführung geeignet ist (Paragraph 2, UWG), wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet, sondern auch dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (Hohenecker-Friedl 23; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 43 f;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 761 Rz 21 zu § 3 dUWG;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 761 Rz 21 zu Paragraph 3, dUWG;
ÖBl 1982, 97; ÖBl 1984, 70 uva). Maßgebend ist nämlich stets, wie der verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung ihm beigelegt wird (Hohenecker-Friedl aaO;
Koppensteiner aaO; Baumbach-Hefermehl aaO und 764 Rz 28;
ÖBl 1981, 48 uva). Mit der Realität zu vergleichen ist demnach
nicht - wie die Beklagte offenbar meint (S. 115) - der objektive
Inhalt der Behauptung, sondern die durch sie bei den beteiligten
Verkehrskreisen ausgelöste Vorstellung (so auch Koppensteiner
aaO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die in den
drei beanstandeten Inseraten gemachten Angaben über die (nur
noch) kurze Dauer der jeweiligen Pfandverkaufsveranstaltung objektiv richtig. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, waren aber diese Ankündigungen durchaus geeignet, zumindest einen nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums davon zu überzeugen, daß die Möglichkeit eines besonders günstigen Teppichkaufes in Wien ***** S*****gasse ***** in den nächsten Tagen für zumindest längere Zeit, wenn nicht für immer, zum letzten Mal bestehe. Diese Erwartung war aber unrichtig, hat doch die Beklagte zwar den im Dezember 1989 angekündigten Pfandverkauf mit 23.12.1989 eingestellt, dann aber schon am 10.1.1990 in derselben Verkaufsstelle wieder - noch dazu mit einer noch weitergehenden Preisreduktion - fortgesetzt. Im Hinblick auf diese Werbeankündigungen besteht die Wiederholungsgefahr ohne Rücksicht auf die im "Markt-Magazin" enthaltene Mitteilung über die von der Beklagten geplanten Teppicheinfuhren. Daß die Beklagte nach der Zustellung der Klage (24.1.1990) - jedenfalls bis zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz (10.9.1990) - keine weitere Verkaufsveranstaltung in ihrer Wiener Betriebsstätte durchgeführt hat, ist ohne Bedeutung, läßt doch dieses Verhalten keinen Schluß darauf zu, daß die Beklagte auch bei Abweisung des Sicherungsantrages und des Klagebegehrens das beanstandete Verhalten nicht mehr fortsetzen werde.
Nach ständiger Rechtsprechung muß zwischen dem Umstand, daß die durch die Handlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, ein Zusammenhang bestehen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva). Auch diese Voraussetzung hat das Rekursgericht zutreffend bejaht: Die Annahme, daß eine besonders günstige Kaufgelegenheit nur noch für kurze Zeit bestehe, kann zweifellos einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten dazu veranlassen, die in der Werbung angegebene Verkaufsstelle aufzusuchen und dann dort zu kaufen, während ohne die entsprechende Werbung der Entschluß zu einem Kauf bei der Beklagten möglicherweise nie gefaßt worden wäre. Die Beklagte hat sohin gegen § 2 UWG verstoßen.Nach ständiger Rechtsprechung muß zwischen dem Umstand, daß die durch die Handlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, ein Zusammenhang bestehen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva). Auch diese Voraussetzung hat das Rekursgericht zutreffend bejaht: Die Annahme, daß eine besonders günstige Kaufgelegenheit nur noch für kurze Zeit bestehe, kann zweifellos einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten dazu veranlassen, die in der Werbung angegebene Verkaufsstelle aufzusuchen und dann dort zu kaufen, während ohne die entsprechende Werbung der Entschluß zu einem Kauf bei der Beklagten möglicherweise nie gefaßt worden wäre. Die Beklagte hat sohin gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.