Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 1137/94×

Entscheidung 4 Ob 1137/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1137/94

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** GmbH & Co KG; 2) Hans D*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 460.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.September 1994, GZ 6 R 534/94-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß bei den vom Zweitbeklagten als "Krone-Herausgeber" unter oftmaligen Bezug auf die "Krone" oder "Kronen-Zeitung" oder auf "wir als 'Kronen-Zeitung'" im Interview aufgestellten, den Ruf und Kredit des Klägers schädigenden Behauptungen schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht (ständige Rechtsprechung: ÖBl 1992, 210 mwN), weshalb die Erstbeklagte für den Wettbewerbsverstoß des Herausgebers ihrer Zeitung schon gem. Paragraph 18, UWG einzustehen hat, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, die Erstbeklagte sei selbst (Mit-)Täterin des Wettbewerbsverstoßes gewesen, weil der Zweitbeklagte nach dem Gesamtinhalt des Interviews - jedenfalls auch - als Geschäftsführer ihrer Komplementärin (= Geschäftsführungsgesellschaft) gesprochen habe, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Anmerkung

E37485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01137.94.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19941122_OGH0002_0040OB01137_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung