Entscheidung 4 Ob 1137/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** GmbH & Co KG; 2) Hans D*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 460.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.September 1994, GZ 6 R 534/94-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß bei den vom Zweitbeklagten als "Krone-Herausgeber" unter oftmaligen Bezug auf die "Krone" oder "Kronen-Zeitung" oder auf "wir als 'Kronen-Zeitung'" im Interview aufgestellten, den Ruf und Kredit des Klägers schädigenden Behauptungen schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht (ständige Rechtsprechung: ÖBl 1992, 210 mwN), weshalb die Erstbeklagte für den Wettbewerbsverstoß des Herausgebers ihrer Zeitung schon gem. § 18 UWG einzustehen hat, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, die Erstbeklagte sei selbst (Mit-)Täterin des Wettbewerbsverstoßes gewesen, weil der Zweitbeklagte nach dem Gesamtinhalt des Interviews - jedenfalls auch - als Geschäftsführer ihrer Komplementärin (= Geschäftsführungsgesellschaft) gesprochen habe, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.Abgesehen davon, daß bei den vom Zweitbeklagten als "Krone-Herausgeber" unter oftmaligen Bezug auf die "Krone" oder "Kronen-Zeitung" oder auf "wir als 'Kronen-Zeitung'" im Interview aufgestellten, den Ruf und Kredit des Klägers schädigenden Behauptungen schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht (ständige Rechtsprechung: ÖBl 1992, 210 mwN), weshalb die Erstbeklagte für den Wettbewerbsverstoß des Herausgebers ihrer Zeitung schon gem. Paragraph 18, UWG einzustehen hat, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, die Erstbeklagte sei selbst (Mit-)Täterin des Wettbewerbsverstoßes gewesen, weil der Zweitbeklagte nach dem Gesamtinhalt des Interviews - jedenfalls auch - als Geschäftsführer ihrer Komplementärin (= Geschäftsführungsgesellschaft) gesprochen habe, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01137.94.1122.000
Dokumentnummer
JJT_19941122_OGH0002_0040OB01137_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung