Begründung:
Die Klägerin hatte im Auftrag der Beklagten Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten durchgeführt. Sie begehrt Zahlung des aus einer vierten Teilrechnung aushaftenden Betrags von 5.369,31 EUR sA. Die Beklagten wendeten mangelnde Fälligkeit ein, das Werk sei mangelhaft. Sollte der Werklohn nach Ansicht des Gerichts fällig sein, werde Preisminderung begehrt. Als Gegenforderung machen die Beklagten (auch) Kosten für die Behebung von Mängeln durch Ersatzvornahmen geltend. Diese Ersatzvornahmen betrafen nicht die Verbesserung der in der vierten Teilrechnung verzeichneten und nun eingeklagten Lieferungen und Leistungen.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 4.149,41 EUR zu Recht und mit 1.219,90 EUR - ebenso wie die Gegenforderung von 1.228,01 EUR - nicht zu Recht bestehe. Es verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von 4.149,49 EUR. Der Werklohn sei in Anbetracht der Geringfügigkeit der noch vorhandenen Mängel fällig, jedoch wegen dieser Mängel um 1.219,90 EUR zu mindern. Die Gegenforderung sei anlässlich der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Hinsichtlich eines an der Schmutzwasserhebeanlage mit Pumpe behaupteten Mangels konnte das Erstgericht nicht feststellen, dass die Hebeanlage nach Reparatur eines ursprünglich defekten Anschlusses (nach wie vor) nicht ordnungsgemäß funktioniert. Den Antrag der Beklagten auf Gutachtensergänzung durch Befundung der Hebeanlage hatte das Erstgericht als verspätet zurückgewiesen. Es führte aus, die Beklagten hätten seit der zwei Jahre zurückliegenden Begehung vor Ort gewusst, dass die Hebeanlage selbst überprüft werden müsse, einen entsprechenden Antrag jedoch unterlassen. Das Erstgericht und der im Verfahren beigezogene Sachverständige hätten die Beklagten während des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass die Befundung der im Vorgarten installierten Hebepumpe eine Beseitigung des darüberliegenden Erdreichs voraussetze. Die Beklagten hätten zwar die Funktion der Hebeanlage und Pumpe bemängelt, eine Bereitschaft, den Garten zum Zweck der Befundung aufzugraben, aber erst in der letzten Tagsatzung vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung bekundet. In ihrer Berufung machten die Beklagten geltend, die Zurückweisung ihres Antrags auf Gutachtensergänzung stelle einen Verfahrensmangel dar, weil sie den Antrag auf Überprüfung der Hebeanlage schon zuvor „laufend" gestellt und zu keiner Zeit die Mitwirkung an der Befundaufnahme verweigert hätten. Auf eine Verletzung des § 359 Abs 2 ZPO durch das Gericht erster Instanz beriefen sich die Beklagten in ihrer Berufung nicht.Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 4.149,41 EUR zu Recht und mit 1.219,90 EUR - ebenso wie die Gegenforderung von 1.228,01 EUR - nicht zu Recht bestehe. Es verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von 4.149,49 EUR. Der Werklohn sei in Anbetracht der Geringfügigkeit der noch vorhandenen Mängel fällig, jedoch wegen dieser Mängel um 1.219,90 EUR zu mindern. Die Gegenforderung sei anlässlich der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Hinsichtlich eines an der Schmutzwasserhebeanlage mit Pumpe behaupteten Mangels konnte das Erstgericht nicht feststellen, dass die Hebeanlage nach Reparatur eines ursprünglich defekten Anschlusses (nach wie vor) nicht ordnungsgemäß funktioniert. Den Antrag der Beklagten auf Gutachtensergänzung durch Befundung der Hebeanlage hatte das Erstgericht als verspätet zurückgewiesen. Es führte aus, die Beklagten hätten seit der zwei Jahre zurückliegenden Begehung vor Ort gewusst, dass die Hebeanlage selbst überprüft werden müsse, einen entsprechenden Antrag jedoch unterlassen. Das Erstgericht und der im Verfahren beigezogene Sachverständige hätten die Beklagten während des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass die Befundung der im Vorgarten installierten Hebepumpe eine Beseitigung des darüberliegenden Erdreichs voraussetze. Die Beklagten hätten zwar die Funktion der Hebeanlage und Pumpe bemängelt, eine Bereitschaft, den Garten zum Zweck der Befundung aufzugraben, aber erst in der letzten Tagsatzung vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung bekundet. In ihrer Berufung machten die Beklagten geltend, die Zurückweisung ihres Antrags auf Gutachtensergänzung stelle einen Verfahrensmangel dar, weil sie den Antrag auf Überprüfung der Hebeanlage schon zuvor „laufend" gestellt und zu keiner Zeit die Mitwirkung an der Befundaufnahme verweigert hätten. Auf eine Verletzung des Paragraph 359, Absatz 2, ZPO durch das Gericht erster Instanz beriefen sich die Beklagten in ihrer Berufung nicht.
Das Berufungsgericht verneinte den geltend gemachten Verfahrensmangel. Die Zurückweisung der Beweisanträge der Beklagten sei nicht zu beanstanden, weil die Beklagten gegen ihre Prozessführungspflicht grob verstoßen hätten.
Das Berufungsgericht sprach - auf Antrag der Beklagten nach § 508 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 359 Abs 2 ZPO fehle. Die Frage, ob ein derartiger Beschluss auch dann erforderlich sei, wenn die betroffene Partei ihre Mitwirkungspflicht kenne, und ob die Unterlassung einer Beschlussfassung einen relevanten Verfahrensmangel bilde, sei eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts erheblicher Bedeutung.Das Berufungsgericht sprach - auf Antrag der Beklagten nach Paragraph 508, ZPO - aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 359, Absatz 2, ZPO fehle. Die Frage, ob ein derartiger Beschluss auch dann erforderlich sei, wenn die betroffene Partei ihre Mitwirkungspflicht kenne, und ob die Unterlassung einer Beschlussfassung einen relevanten Verfahrensmangel bilde, sei eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts erheblicher Bedeutung.