[7] Ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts ist die Revision des Klägers nicht zulässig.
[8] 1. Der Kläger schneidet die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage zu Recht nicht an, weil diese im Fall der (teilweisen) Klagsstattgebung nicht präjudiziell ist.
[9] 2.1. Thema im Revisionsverfahren ist damit nur noch die Höhe des Schadenersatzanspruchs.
[10] 2.2. Der Kläger begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das Berufungsgericht von der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Schadenshöhe abgewichen sei. Wenn entsprechende Feststellungen zum Minderwert des manipulierten Fahrzeugs vorlägen, müsse der Käufer diesen sowohl bei Arglist als auch bei „bloßer“ Schutzgesetzverletzung ersetzt erhalten.
[11] 2.3. Das Berufungsgericht hat den Schaden entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht nicht deshalb mit 10 % des Kaufpreises bemessen, weil es als Anspruchsgrundlage eine Schutzgesetzverletzung heranzog. Vielmehr hat es aus den Feststellungen des Erstgerichts abgeleitet, dass der Minderwert im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger 10 % des von ihm bezahlten Kaufpreises betragen hat.
[12] Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). [12] Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0118891).
[13] Im konkreten Fall hat das Erstgericht – entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen – für verschiedene Szenarien Wertminderungen von 5 bis 50 % festgestellt. Dass das Berufungsgericht bei der Auslegung, welches dieser Szenarien dem konkret festgestellten Sachverhalt entspricht, seinen Beurteilungsspielraum in einer auch im Einzelfall korrekturbedürftigen Weise überschritten hätte, wird in der Revision nicht behauptet.
[14] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [14] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.