Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte beharrt in seinem Rechtsmittel auf der Rechtsansicht, daß die Ö*** Ä*** im Fall der Verletzung ausschließlich regionaler, nur die Ärzteschaft eines einzelnen Bundeslandes berührender berufsständischer Interessen nicht berechtigt sei, Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend zu machen. Die Untersagung der ärztlichen Berufsausübung stehe den ordentlichen Gerichten nicht zu. Zwischen den Mitgliedern der Klägerin und dem Beklagten bestehe mangels Gleichartigkeit des Kundenkreises und der Leistungen auch kein Wettbewerbsverhältnis. Die Bezeichnungen "Ing." und "Dr. phil." seien nicht geeignet, im Verkehr den Eindruck zu erwecken, daß ihr Träger zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten berechtigt sei. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Die Entscheidung über die sich aus dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche obliegt den ordentlichen Gerichten (§ 1 JN); daß sich die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung erst aus der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift ergibt und diese Vorschrift für den Fall ihrer Übertretung auch - von Verwaltungsbehörden wahrzunehmende - Straf- oder Untersagungsbestimmungen enthält, ändert daran nichts. Für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ist die Beurteilung, ob der Beklagte gegen eine Verwaltungsvorschrift verstoßen hat, nur eine Vorfrage (SZ 56/2; ÖBl 1977, 164). Die Beurteilung von Vorfragen obliegt den Zivilgerichten auch dann, wenn diese Fragen - selbständig gesehen - in den Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden fallen würden (Fasching, LB Rz 94). Die Auffassung des Beklagten, daß der geltend gemachte Sicherungsanspruch nicht in die Kompetenz der Zivilgerichte falle, trifft daher nicht zu.Die Entscheidung über die sich aus dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche obliegt den ordentlichen Gerichten (Paragraph eins, JN); daß sich die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung erst aus der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift ergibt und diese Vorschrift für den Fall ihrer Übertretung auch - von Verwaltungsbehörden wahrzunehmende - Straf- oder Untersagungsbestimmungen enthält, ändert daran nichts. Für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ist die Beurteilung, ob der Beklagte gegen eine Verwaltungsvorschrift verstoßen hat, nur eine Vorfrage (SZ 56/2; ÖBl 1977, 164). Die Beurteilung von Vorfragen obliegt den Zivilgerichten auch dann, wenn diese Fragen - selbständig gesehen - in den Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden fallen würden (Fasching, LB Rz 94). Die Auffassung des Beklagten, daß der geltend gemachte Sicherungsanspruch nicht in die Kompetenz der Zivilgerichte falle, trifft daher nicht zu.
Die Aktivlegitimation der Ö*** Ä*** ist
gleichfalls gegeben, mag auch der Beklagte die beanstandeten Tätigkeiten (bisher) nur in Niederösterreich und damit im räumlichen Bereich nur einer Landeskammer vorgenommen haben. Gemäß § 14 UWG kann der sich (ua) aus § 1 und § 2 UWG ergebende Unterlassungsanspruch nicht nur von Mitbewerbern und den dort im einzelnen genannten Organisationen, sondern auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Zur Standesvertretung berufene Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu deren Wirkungsbereich die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Angehörigen gehört, sind im Rahmen ihrer im Gesetz festgelegten Zuständigkeit berechtigt, gemäß § 14 UWG auf Unterlassung zu klagen (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 654.1). Die Ärztekammern sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen. Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer errichtet; zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller österreichischen Ärzte ist die "Ö*** Ä***" am Sitz der Bundesregierung errichtetgleichfalls gegeben, mag auch der Beklagte die beanstandeten Tätigkeiten (bisher) nur in Niederösterreich und damit im räumlichen Bereich nur einer Landeskammer vorgenommen haben. Gemäß Paragraph 14, UWG kann der sich (ua) aus Paragraph eins und Paragraph 2, UWG ergebende Unterlassungsanspruch nicht nur von Mitbewerbern und den dort im einzelnen genannten Organisationen, sondern auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Zur Standesvertretung berufene Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu deren Wirkungsbereich die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Angehörigen gehört, sind im Rahmen ihrer im Gesetz festgelegten Zuständigkeit berechtigt, gemäß Paragraph 14, UWG auf Unterlassung zu klagen (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 654.1). Die Ärztekammern sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen. Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer errichtet; zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller österreichischen Ärzte ist die "Ö*** Ä***" am Sitz der Bundesregierung errichtet
(§ 37 Abs 1 ÄrzteG). In den Wirkungsbereich der Ö*** Ä*** fallen gemäß § 83 Abs 1 ÄrzteG alle Angelegenheiten, welche die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen zweier oder mehrerer Ärztekammern berühren. Es liegt aber, wie bereits das Rekursgericht richtig erkannt hat, im beruflichen Interesse aller österreichischen Ärzte, daß die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Ausübung des Arztberufes in ganz Österreich eingehalten und Verstöße dagegen verfolgt werden; dieses Interesse erfährt auch dadurch, daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften nur in einem einzigen Bundesland begangen wurde, keine Einschränkung. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Klageberechtigung der Ö*** Ä***(Paragraph 37, Absatz eins, ÄrzteG). In den Wirkungsbereich der Ö*** Ä*** fallen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, ÄrzteG alle Angelegenheiten, welche die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen zweier oder mehrerer Ärztekammern berühren. Es liegt aber, wie bereits das Rekursgericht richtig erkannt hat, im beruflichen Interesse aller österreichischen Ärzte, daß die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Ausübung des Arztberufes in ganz Österreich eingehalten und Verstöße dagegen verfolgt werden; dieses Interesse erfährt auch dadurch, daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften nur in einem einzigen Bundesland begangen wurde, keine Einschränkung. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Klageberechtigung der Ö*** Ä***
bejaht.
Die vom Beklagten angekündigten und ausgeübten Tätigkeiten sind ärztliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1, 3 und 7 ÄrzteG, die gemäß § 2 Abs 1 ÄrzteG ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten sind. Der Beklagte stellt gar nicht in Abrede, daß er über die in § 3 ÄrzteG für die Ausübung des Arztberufes vorgesehenen Qualifikationen nicht verfügt; ein Verstoß gegen diesen "Ärztevorbehalt" liegt daher vor. Nach ständiger Rechtsprechung begründet aber eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung immer auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (MR 1988, 164 uva).Die vom Beklagten angekündigten und ausgeübten Tätigkeiten sind ärztliche Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 7 ÄrzteG, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ÄrzteG ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten sind. Der Beklagte stellt gar nicht in Abrede, daß er über die in Paragraph 3, ÄrzteG für die Ausübung des Arztberufes vorgesehenen Qualifikationen nicht verfügt; ein Verstoß gegen diesen "Ärztevorbehalt" liegt daher vor. Nach ständiger Rechtsprechung begründet aber eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung immer auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (MR 1988, 164 uva).
Der Revisionsrekurs zieht in diesem Zusammenhang nur das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern der Klägerin und dem Beklagten in Zweifel. Ein Wettbewerbsverhältnis ist aber immer dann anzunehmen, wenn sich die Teilnehmer am Wettbewerb an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden; entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises (SZ 18/82; SZ 43/195; SZ 54/77; ÖBl 1987, 50). Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall fehle, weil sich der Beklagte mit seinem Leistungsangebot nur an Personen wendet, die der sogenannten "traditionellen Medizin" nicht (mehr) folgen wollen, kann aber keinesfalls gesagt werden. Der Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr wie ein Arzt auf und bietet seine Dienstleistungen ohne jede Einschränkung in bezug auf den Kundenkreis an. Eine wirksame Beschränkung eines solchen Angebotes auf Personen, die praktische Ärzte oder Fachärzte nicht mehr aufsuchen wollen, wäre im übrigen auch gar nicht möglich. Ein gleichartiger Kundenkreis ist aber in der Regel nicht nur dann anzunehmen, wenn gleiche Waren oder Leistungen angeboten werden; auch das Angebot substitutionsfähiger Güter oder Leistungen kann ein Wettbewerbsverhältnis begründen (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 28). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall von einem im wesentlichen gleichen Kundenkreis der Angehörigen der Klägerin und des Beklagten auszugehen, weil die von den Angehörigen der Klägerin und die vom Beklagten erbrachten Leistungen - ungeachtet der Verschiedenheit der dabei eingesetzten Mittel - in gleicher Weise der Erkennung und Behandlung von Krankheiten dienen (sollen).
Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß bei der Beurteilung der Eignung eines Titels zur Irreführung über die Befugnis seines Trägers zur Ausübung bestimmter Berufe keine zergliedernde Betrachtung seiner einzelnen Bestandteile vorgenommen werden darf; entscheidend ist vielmehr auch hier immer der Gesamteindruck (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 24; ÖBl 1986, 159 uva). Wenngleich aber im allgemeinen mit den Titeln "Ing." und "Dr. phil." nicht die Vorstellung verbunden wird, daß der Träger zur Ausübung des Arztberufes berechtigt sei, so entsteht dieser Eindruck im vorliegenden Fall doch durch die Zusammenfassung dieser Titel ("Ing." und "Dr. phil.") mit dem auf den Arztberuf hinweisenden Zusatz "of med.".
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich in Ansehung der Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 ZPO, in Ansehung der Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich in Ansehung der Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, ZPO, in Ansehung der Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.