Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen des Klägers, wonach die Wortverbindung "Schilcher-Traubencocktail" als Kennzeichen wettbewerbsrechtlichen Schutz genieße und der Beklagte dadurch, daß er sich des Kennzeichens des Klägers "bemächtigt" habe, auch gegen § 1 UWG verstoßen habe, kann nicht beigepflichtet werden.Den Ausführungen des Klägers, wonach die Wortverbindung "Schilcher-Traubencocktail" als Kennzeichen wettbewerbsrechtlichen Schutz genieße und der Beklagte dadurch, daß er sich des Kennzeichens des Klägers "bemächtigt" habe, auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe, kann nicht beigepflichtet werden.
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines auf § 9 Abs 3 UWG gegründeten Unterlassungsanspruches sind die Gerichte, soweit es um Rechtsfragen geht, an die Beurteilung der Markenbehörde nicht gebunden; sie haben vielmehr die Verwendung der Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechtes selbständig zu beurteilen und können daher einer Marke den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG dann versagen, wenn sie im Gegensatz zur Markenbehörde ein (absolutes) Eintragungshindernis annehmen (SZ 52/192; ÖBl 1991, 254 uva). Für die Abgrenzung zwischen Bezeichnungen, die absolut schutzunfähig sind, und solchen, denen bei Verkehrsgeltung ein Schutz nach § 9 Abs 3 UWG zukommt, müssen - jedenfalls soweit es um die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen geht - dieselben Kriterien herangezogen werden, die nach § 4 Abs 1 Z 2 und 3 MSchG iVm § 4 Abs 2 MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist (SZ 54/1; ÖBl 1983, 44 und 48; ÖBl 1985, 11; ÖBl 1987, 24; ÖBl 1991, 251). Absolut schutzunfähig sind daher auch nach Wettbewerbsrecht Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, sondern ausschließlich Angaben iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz erlangen (ÖBl 1991, 96 und 251). Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt schafft in solchen Fällen nur dann einen Beweis (eine Bescheinigung) für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1982, 160; ÖBl 1986, 7; ÖBl 1991, 254).Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines auf Paragraph 9, Absatz 3, UWG gegründeten Unterlassungsanspruches sind die Gerichte, soweit es um Rechtsfragen geht, an die Beurteilung der Markenbehörde nicht gebunden; sie haben vielmehr die Verwendung der Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechtes selbständig zu beurteilen und können daher einer Marke den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG dann versagen, wenn sie im Gegensatz zur Markenbehörde ein (absolutes) Eintragungshindernis annehmen (SZ 52/192; ÖBl 1991, 254 uva). Für die Abgrenzung zwischen Bezeichnungen, die absolut schutzunfähig sind, und solchen, denen bei Verkehrsgeltung ein Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zukommt, müssen - jedenfalls soweit es um die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen geht - dieselben Kriterien herangezogen werden, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 MSchG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist (SZ 54/1; ÖBl 1983, 44 und 48; ÖBl 1985, 11; ÖBl 1987, 24; ÖBl 1991, 251). Absolut schutzunfähig sind daher auch nach Wettbewerbsrecht Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, sondern ausschließlich Angaben iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz erlangen (ÖBl 1991, 96 und 251). Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt schafft in solchen Fällen nur dann einen Beweis (eine Bescheinigung) für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1982, 160; ÖBl 1986, 7; ÖBl 1991, 254).
Ob an der Bezeichnung "Schilcher-Traubencocktail" zur Kennzeichnung für Produkte, die aus Destillaten der Schilchertraube hergestellt sind, ein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht oder ob diese - jedenfalls auch nur beschreibende Angaben enthaltende - Wortverbindung unter der Voraussetzung ihrer Verkehrsgeltung schutzfähig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht im einzelnen geprüft zu werden, weil sich der Kläger mit keinem Wort auf eine Verkehrsgeltung dieses Kennzeichens für sein Unternehmen oder seine Waren berufen hat, und die Registrierungsbestätigung für seine Wort-Bild-Marke, welche schon im Hinblick auf den Bildteil als schutzfähig anzusehen ist, keinerlei Hinweise auf eine Prüfung der Verkehrsgeltung des Wortbestandteils "Schilcher-Traubencocktail" für den Kläger im Markeneintragungsverfahren enthält. Durch die Verbindung der Wörter "Schilcher", "Trauben" und "Cocktail" ist aber auch keine eigenartige sprachliche Neubildung entstanden, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Bestandteile so in den Hintergrund tritt, daß sie geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden (vgl dazu ÖBl 1976, 77; ÖBl 1979, 47 und 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 72; ÖBl 1989, 52; ÖBl 1991, 96). Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den wettbewerbsrechtlichen Kennzeichnungsschutz der mehrfach erwähnten Wortfolge nicht gegeben. Eine konkrete Übereinstimmung des vom Beklagten verwendeten Etiketts mit dem Bildteil seiner Marke hat der Kläger ebenfalls nicht behauptet. Dem Kläger ist daher der kennzeichenrechtliche Schutz des § 9 Abs 3 UWG zu versagen.Ob an der Bezeichnung "Schilcher-Traubencocktail" zur Kennzeichnung für Produkte, die aus Destillaten der Schilchertraube hergestellt sind, ein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht oder ob diese - jedenfalls auch nur beschreibende Angaben enthaltende - Wortverbindung unter der Voraussetzung ihrer Verkehrsgeltung schutzfähig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht im einzelnen geprüft zu werden, weil sich der Kläger mit keinem Wort auf eine Verkehrsgeltung dieses Kennzeichens für sein Unternehmen oder seine Waren berufen hat, und die Registrierungsbestätigung für seine Wort-Bild-Marke, welche schon im Hinblick auf den Bildteil als schutzfähig anzusehen ist, keinerlei Hinweise auf eine Prüfung der Verkehrsgeltung des Wortbestandteils "Schilcher-Traubencocktail" für den Kläger im Markeneintragungsverfahren enthält. Durch die Verbindung der Wörter "Schilcher", "Trauben" und "Cocktail" ist aber auch keine eigenartige sprachliche Neubildung entstanden, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Bestandteile so in den Hintergrund tritt, daß sie geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden vergleiche dazu ÖBl 1976, 77; ÖBl 1979, 47 und 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 72; ÖBl 1989, 52; ÖBl 1991, 96). Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den wettbewerbsrechtlichen Kennzeichnungsschutz der mehrfach erwähnten Wortfolge nicht gegeben. Eine konkrete Übereinstimmung des vom Beklagten verwendeten Etiketts mit dem Bildteil seiner Marke hat der Kläger ebenfalls nicht behauptet. Dem Kläger ist daher der kennzeichenrechtliche Schutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu versagen.
Worin sonst eine - vom kennzeichenrechtlichen Schutz nicht erfaßte - "sklavische Nachahmung" oder sonstige sittenwidrige Verwendung des Kennzeichens des Klägers durch den Beklagten liegen soll (vgl dazu SZ 7/280; ÖBl 1953, 52; ÖBl 1960, 34; ÖBl 1965, 93), wurde ebenfalls nicht behauptet. Damit kann der Unterlassungsanspruch aber auch in § 1 UWG keine Stütze finden.Worin sonst eine - vom kennzeichenrechtlichen Schutz nicht erfaßte - "sklavische Nachahmung" oder sonstige sittenwidrige Verwendung des Kennzeichens des Klägers durch den Beklagten liegen soll vergleiche dazu SZ 7/280; ÖBl 1953, 52; ÖBl 1960, 34; ÖBl 1965, 93), wurde ebenfalls nicht behauptet. Damit kann der Unterlassungsanspruch aber auch in Paragraph eins, UWG keine Stütze finden.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers im Revisionsrekursverfahren gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jene über die des Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers im Revisionsrekursverfahren gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.